07.07.2022, 16:00
Hat jemand bereits das Urteil gefunden, auf dem die Klausur in Hessen heute beruht?
07.07.2022, 16:15
Was habt ihr mit dem einspruch gemacht? war irgendwie komisch... Die Beklagte hat da auch eine Entscheidung beantragt. Irgendwie haben bei mir in der AG alle den Einspruch umgedeutet
07.07.2022, 16:23
(07.07.2022, 16:15)Limburg schrieb: Was habt ihr mit dem einspruch gemacht? war irgendwie komisch... Die Beklagte hat da auch eine Entscheidung beantragt. Irgendwie haben bei mir in der AG alle den Einspruch umgedeutet
Ja klar, der Einspruch war doch eindeutig eine Vollstreckungsgegenklage.
Der Antrag des Beklagten war einfach als Klageabweisung meiner Ansicht nach auszulegen, aber eine Entscheidung über den Einspruch, also ein Verwerfen als unzulässig war eindeutig nicht gewollt, weil der Kläger ja mehr als eindeutig gesagt hat, dass es ihm darum geht, die ZV einzustellen. Das war einfach ein falsch bezeichneter Rechtsbehelf, der nach normalen Grundsätzen auszulegen war
07.07.2022, 16:45
Man musste aber dennoch über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden. Die VAK ist nämlich gesperrt, solange man Einspruch gegen das VU einlegen kann. Und um das zu wissen, muss man über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden, wenn auch relativ kurz. Ob man das nun im RSB der VAK macht oder zu Beginn kann denke ich dahinstehen.
07.07.2022, 16:47
(07.07.2022, 16:45)Gast schrieb: Man musste aber dennoch über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden. Die VAK ist nämlich gesperrt, solange man Einspruch gegen das VU einlegen kann. Und um das zu wissen, muss man über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden, wenn auch relativ kurz. Ob man das nun im RSB der VAK macht oder zu Beginn kann denke ich dahinstehen.
Ja, das auf jeden Fall. Aber nicht im Tenor, also der Einspruch wird nicht als unzulässig verworfen o.ä. mit Kostenfolge usw. So meinte ich das. Das man das prüfen muss, sehe ich aber auch so.
07.07.2022, 16:49
(07.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(07.07.2022, 16:45)Gast schrieb: Man musste aber dennoch über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden. Die VAK ist nämlich gesperrt, solange man Einspruch gegen das VU einlegen kann. Und um das zu wissen, muss man über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden, wenn auch relativ kurz. Ob man das nun im RSB der VAK macht oder zu Beginn kann denke ich dahinstehen.
Ja, das auf jeden Fall. Aber nicht im Tenor, also der Einspruch wird nicht als unzulässig verworfen o.ä. mit Kostenfolge usw. So meinte ich das. Das man das prüfen muss, sehe ich aber auch so.
Das sehe ich auch so

07.07.2022, 17:16
(07.07.2022, 16:49)Gast schrieb:(07.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(07.07.2022, 16:45)Gast schrieb: Man musste aber dennoch über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden. Die VAK ist nämlich gesperrt, solange man Einspruch gegen das VU einlegen kann. Und um das zu wissen, muss man über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden, wenn auch relativ kurz. Ob man das nun im RSB der VAK macht oder zu Beginn kann denke ich dahinstehen.
Ja, das auf jeden Fall. Aber nicht im Tenor, also der Einspruch wird nicht als unzulässig verworfen o.ä. mit Kostenfolge usw. So meinte ich das. Das man das prüfen muss, sehe ich aber auch so.
Das sehe ich auch so
Was habt ihr iRd Vollstreckungsabwehrklage geprüft? Und der 2. Antrag?
07.07.2022, 17:36
(07.07.2022, 15:24)Gast Nds schrieb:(07.07.2022, 11:51)Gast_NdsNdsNds schrieb: Viel Glück an alle! Könnte mal jemand berichten, was in der Relation in Nds lief?
Heute lief Tierhalterhaftung.
Die K ist mit ihrem kleinen Hund (Donna) spazieren gegangen. Die Leine hatte die Klägerin an dem einen Ende um ihr Handgelenk gelegt.
Der Beklagte ist mit seinem größeren Hund (Rüdi) ohne Leine (trotz Leinenzwang nach BV) ebenfalls spazieren gegangen.
Die Hündin hat versucht beim Erblicken des Rüdi wegzulaufen.
Der Rüdi ist dann auf die kleine Hündin los, hat sie am Nacken gepackt und ist weggelaufen. Die K ist umgefallen und wurde durch die am Handgelenk befästigte Leine mitgezerrt.
Dann ist Rüdi stehen geblieben und die K hat Donna aus dem Maul des Rüdi gezogen, in dem sie an der Leine gezogen hat. Rüdi hat die K daraufhin angeknurrt und (nach Aussage der K, hat der B bestritten) ihr in die Hand gebissen.
Der B hat der K im Anschluss gesagt das der Rüdi öfter Hunde beißen würde.
Das hat auch eine Zeugin gesehen und gehört. Die hat die K dann zum Tierarzt gefahren.
Die K hat eine Bissverletzung mit Narben erlitten und eine Nervenschädigung durch das Ziehen der Leine am Handgelenk.
Es gab einen Schmerzensgeld-und einen Schadensersatzanspruch mit noch einem Feststellungsantrag auf künftige materielle und immaterielle Schäden. +Zinsen
Im BV waren Angaben für die Höhe des Schmerzensgeldes angegeben.
Im Prozess hat die K noch Fotos vom Biss als Anlage zum SchS beigefügt. Dies hat der Beklagtenvertreter erst in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten, obwohl 3 Monate zwischen der Zustellung des K SchS und den Termin der mündlichen Verhandlung langen.
Wieder eine Standardklausur, die auf jeden Fall machbar war.
Die klausur lief ähnlich in Hessen Januar 2022 als Urteil
07.07.2022, 19:35
Was habt ihr mit den Hinweisen aufs beA gemacht? Muss ich da bei der Fertigung eines Anwaltsschriftsatzes auf irgendwas achten?
07.07.2022, 23:27