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Antworten

 
Klausuren November 2018
Verbesserer NRW
Unregistered
 
#11
17.10.2018, 13:33
Gibt es mittlerweile jemanden der schon eine Ladung bekommen hat?
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NRWOle
Unregistered
 
#12
19.10.2018, 17:55
Ladung heute mit der Post bekommen
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Gast NRW
Unregistered
 
#13
03.11.2018, 17:51
na und seid ihr schon aufgeregt auf Montag????
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NRW
Unregistered
 
#14
03.11.2018, 20:26
Ne eher absolut unmotiviert ?
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NRWine
Unregistered
 
#15
04.11.2018, 12:11
Kurzer Check für die Kommentar-Auflistung, da mein Köfferchen mit allem schon im Gericht steht:

Kommentare/Gesetzestexte Klausurdurchgang 11/2018 /
 
Schönfelder – Deutsche Gesetze – Stand: 173. EL, 06/2018
Schönfelder – Deutsche Gesetze [Ergänzungsband] – Stand: 57. EL, 08/2018
Sartorius – Verfassungs- und Verwaltungsgesetze – Stand: 120. EL, 08/2018
v. Hippel-Rehborn – Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen – Stand: 133. EL, 06/2018
 
Palandt – BGB – Stand: 77. Auflage
Thomas/Putzo – ZPO – Stand: 39. Auflage
Baumbach/Hopt – HGB – Stand: 38. Auflage
Fischer – StGB und Nebengesetze – Stand: 65. Auflage
Meyer-Goßner/Schmitt – StPO – Stand: 61. Auflage
Kopp/Ramsauer – VwVfG – Stand: 19. Auflage
Kopp/Schenke – VwGO – Stand:  24. Auflage

Passt doch, oder? Habe damals als der Koffer ankam alles kontrolliert aber mir nicht aufgeschrieben, und musste jetzt die Auflagen und EL im Online-Shop zusammensuchen...
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NRWDez.
Unregistered
 
#16
05.11.2018, 10:06
Viel Glück allen! Würde mich über Berichte freuen.
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DerKannsBis500
Unregistered
 
#17
05.11.2018, 17:35
Und? War gut?
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Ref.jur(Hessen)
Unregistered
 
#18
05.11.2018, 18:30
Das LJPA hat sich wieder einmal mit der heutigen Klausur etwas ganz besonderes ausgedacht. Von Autofahrern, die in eine Schaufensterfront hineinrasen über Mietverträge mit Instandhaltungs-und Schönheitsreparaturklauseln bis hin zu komplizierten Fristenberechnungen mit Verjährungshemmung und Rückwirkung nach § 167 ZPO, war so manches dabei, was das Herz eines jeden Klausurbearbeiters aufgehen lässt. Aber der Reihe nach...

Kläger war der Eigentümer einer Immobilie. Beklagter der Haftpflichtversicherer (AG) eines Kfz. 

Der Kläger, ein Immobilienbesitzer, eingetragen im Grundbuch als Eigentümer, hatte einen Laden im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages an einen Einzelunternehmer vermietet, der dort Ersatzteile für Autos? verkauft. Eines schönen sonnigen Tages, den 06.09.2014 rast doch der Versicherungsnehmer mit seinem bei der Beklagten versicherten Kfz in die Schaufensterfront dieses Ladens hinein. Der Mieter muss zunächst schnell handeln, damit der tägliche Ladenbetrieb nicht gestört ist und lässt provisorisch eine Plexiglaswand einbauen (Kosten ca 160 Euro). Sodann holt er sich einen Kostenvoranschlag für die Reparatur ein (Kosten ca. 1000 Euro). Er meldet  den Schaden seinem Vermieter, also dem Kläger. Unter anwaltlicher Vertretung schreibt der Mieter die Versicherung, also die Beklagte an und macht den Betrag zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.09.2014 geltend. Die Beklagte rechnet diesen Betrag mit den Anwälten des Mieters mit Schreiben vom 19.04.2014 ab und zahlt den Betrag auf das Konto der Anwälte ein. 

Drei Jahre später, am 14.09.2017 (Zugang am 15.09.) macht nun der Kläger erstmals eine Forderung in Höhe von 870 Euro gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 10.11.2017 (Zugang am 13.11.2017) lehnt die Beklagte eine Regulierung der Forderung endgültig ab. Mit Schreiben vom 20.11.2017 macht der Kläger den Betrag erneut unter Fristsetzung bis zum 30.11.2017 geltend. Die Beklagte reagiert nicht.

Mit Klageschrift vom 28.02.2018 macht der reicht der Kläger Klage ein. Diese wird der Beklagten erst am 12.03.2018 zugestellt mit Eröffnung des schriftlichen Vorverfahrens und Frist zur Verteidigungsanzeige von 2 Wochen, weitere Frist von 2 Wochen zur Klageerwiderung. Dabei werden 2 Abschriften, eine davon beglaubigt, der Beklagten in den Geschäftsräumen gegen EB einem Mitarbeiter zugestellt. Die Abschriften enthalten jedoch keine Unterschrift des Klägervertreters.


Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt 870 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über….an den Kläger zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte alle weiteren materiellen Schäden, die auf….(konkrete Angabe von Schaufenster, Kfz etc.)… zurückzuführen sind.
Beklagte beantragt Klageabweisung.

Streitig waren im Prinzip nur Rechtsansichten. Die Beklagte hat noch behauptet, dass die Anwälte des Mieters gesagt hätten, dass der Mieter der Eigentümer war, was bestritten wurde, aber m.E. irrelevant war. Denn ein Grundbuchauszug wurde vorgelegt.

Beklagter wendet ein, dass Klage bereits unzulässig, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in Kassel sondern Darmstadt? hat. Zudem fehle die Unterschrift auf der Abschrift. Außerdem sei der Kläger kein Eigentümer. Darüber hinaus habe der Mieter den Anspruch gehabt, weil Maßnahmen der Instandhaltung auf Mieter abgewälzt würden (Vorlage des Mietvertrages wurde gefordert, dem der Kläger nachkam. Da waren Klauseln über Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen angedruckt) Ferner sei die Zahlung der Beklagten an den Mieter dem Kläger zumindest zuzurechnen. Außerdem könne der Kläger, wenn überhaupt, Zahlung nur an ihn und dem Mieter gemeinschaftlich verlangen. Schließlich sei das alles doch verjährt, weil die Klage erst so spät erhoben wurde. Daran würde auch nichts § 115 abs. 2 S. 3 VVG ändern, weil auch unter Berücksichtigung der Verjährungshemmung die Frist verstrichen sei (Kalender war abgedruckt).

Der Kläger stellte einen Hilfsantrag mit dem selben Wortlaut, nur mit dem Unterschied an beide zu zahlen, für den Fall, dass das Gericht dieser Auffassung folgen würde.

Es kam zur mündlichen Verhandlung am 15.10.2018, bei dem es einen richterlichen Hinweis gab, dessen Inhalt zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt war. Sonst ohne Besonderheiten. Entscheidungstermin war der 5.11.2018.

Ich hoffe es war alles dabei. Die vorstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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Ref.jur(Hessen)
Unregistered
 
#19
05.11.2018, 18:33
Nachtrag: 

Entscheidung über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit, die Art des Rechtsbehelfs, das in Betracht kam und eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie der Streitwertbeschluss waren erlassen.
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DerKannsBis500
Unregistered
 
#20
05.11.2018, 18:39
Ok war also gut
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