02.06.2022, 19:32
(02.06.2022, 19:23)Begebe schrieb: Wenn ich sehe aus welchem Jahr die Urteile sind... mal wieder bestätigt, dass man sich Einzelrechtsprechung grds sparen kann, sofern es nicht die grundlegende Systematik betrifft. Aber wer kann sich schon alle Rspr geben und dann auch noch merken..
In jedem Durchgang gibt es diese eine Person, die jede Entscheidung kennt

02.06.2022, 19:33
Die Entscheidung die hier gepostet wurde hatte überhaupt nichts mit dem Fall zutun, das war eine andere Konstellation.
02.06.2022, 20:19
02.06.2022, 20:57
Gibt es schon eine Fundstelle bzgl der Zurechnung der Bösgläubigkeit des Miteigentümers?
Ich hätte gesagt, dass die Bösgläubigkeit zugerechnet wird analog 166 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit. Ansonsten könnte es ja - überspitzt - 9 bösgläubige Erwerbswillige geben und einen gutgläubigen, und dann wäre für alle ein gutgläubiger Erwerb möglich? Das würde ja total den Rechtsmissbrauch ermöglichen. Wenn sich bösgläubige Erwerbswillige eine gutgläubige Person suchen, um dann insgesamt gutgläubig zu erwerben.
Falls ich den Fall überhaupt richtig erfasst habe.
Hab die Klausur nicht mitgeschrieben und kenne den SV nicht in allen Details. Aber das wäre mein Ansatz
Ich hätte gesagt, dass die Bösgläubigkeit zugerechnet wird analog 166 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit. Ansonsten könnte es ja - überspitzt - 9 bösgläubige Erwerbswillige geben und einen gutgläubigen, und dann wäre für alle ein gutgläubiger Erwerb möglich? Das würde ja total den Rechtsmissbrauch ermöglichen. Wenn sich bösgläubige Erwerbswillige eine gutgläubige Person suchen, um dann insgesamt gutgläubig zu erwerben.
Falls ich den Fall überhaupt richtig erfasst habe.
Hab die Klausur nicht mitgeschrieben und kenne den SV nicht in allen Details. Aber das wäre mein Ansatz
02.06.2022, 21:00
BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen V ZB 1/14
Ist aber genauso laut BGH
Ist aber genauso laut BGH
02.06.2022, 21:03
Dann kassiert der bgh halt meine Klausur
02.06.2022, 21:28
02.06.2022, 22:11
(02.06.2022, 19:23)Begebe schrieb: Wenn ich sehe aus welchem Jahr die Urteile sind... mal wieder bestätigt, dass man sich Einzelrechtsprechung grds sparen kann, sofern es nicht die grundlegende Systematik betrifft. Aber wer kann sich schon alle Rspr geben und dann auch noch merken..
Naja...im Kaiser CK wurde zumindest drauf hingewiesen in prozessualer Sicht. Also gewisse Sachen haben sich schon gelohnt. kA ob man auf die Lösung in der Zeit mit purer Systematik kommt
02.06.2022, 22:12
In der Entscheidung geht es nicht um die Frage der Zurechnung der Bösgläubigkeit zwischen zwei Erwerbern, die zu Miteigentum erwerben, sondern darum, dass ein gutgläubig lastenfreier Erwerb eines Miteigentumsanteils die Dienstbarkeit insgesamt zum Einsturz bringt.
Wenn man die Zurechnung der Bösgläubigkeit bejaht, gab es in dem Fall von heute keinen gutgläubig lastenfreien Erwerb eines Miteigentumsanteils und dann ist man auch nicht im Fahrwasser dieser Entscheidung.
Wenn man die Zurechnung der Bösgläubigkeit bejaht, gab es in dem Fall von heute keinen gutgläubig lastenfreien Erwerb eines Miteigentumsanteils und dann ist man auch nicht im Fahrwasser dieser Entscheidung.
02.06.2022, 22:15
(02.06.2022, 22:12)Gast schrieb: In der Entscheidung geht es nicht um die Frage der Zurechnung der Bösgläubigkeit zwischen zwei Erwerbern, die zu Miteigentum erwerben, sondern darum, dass ein gutgläubig lastenfreier Erwerb eines Miteigentumsanteils die Dienstbarkeit insgesamt zum Einsturz bringt.
Wenn man die Zurechnung der Bösgläubigkeit bejaht, gab es in dem Fall von heute keinen gutgläubig lastenfreien Erwerb eines Miteigentumsanteils und dann ist man auch nicht im Fahrwasser dieser Entscheidung.
Wäre sicher nicht beim BGH gelandet, wenns nicht in beide Richtung vertretbare Argumente gäbe. Wird wie immer wohl auf ne solide Argumentation ankommen. Je näher an der Entscheidung desto leichter hohe Punktzahlen zu bekommen, aber sicherlich geht mit dem anderen Wege auch mindestens 9-10 Punkte, wenn der Rest sauber ist.