07.05.2022, 11:58
(07.05.2022, 09:34)Gast91 schrieb: In Würdigung des gesamten SV überwiegen die Interessen des Sohnes im Rahmen der VHMK hier meiner Meinung nach auf jeden Fall. Schließlich wird vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Schülerschaft damit gut umgeht und den Jungen gut integriert hat. Es werden lediglich einige wenige Beispiele vorgetragen, in denen es zu Problemen gekommen ist. Da wiegt die Gesundheit des Mandanten dann meiner Meinung nach doch höher. Darüber hinaus wurde sogar seitens der Schule vorgetragen, dass in der Oberstufe von der 10-12 Klasse durchaus männliche Schüler im Rahmen von Kooperationen mit anderen Schulen unterrichtet werden. Der Sohn war hier bereits in der 9. Klasse und wäre in ca. 3 Monaten in die 10. Klasse gekommen.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
Ich habe mich auch anders als das Gericht entschieden, obwohl ich die Entscheidung kannte. Ich finde es Quatsch zu sagen, dass das die einzig richtige Entscheidung gewesen wäre. Für mich sprachen die besseren Argumente für die Schule. Unabhängig von den Argumenten, die im
Sachverhalt vorgetragen wurden, gab es ja auch noch andere.
07.05.2022, 17:52
(07.05.2022, 09:34)Gast91 schrieb: In Würdigung des gesamten SV überwiegen die Interessen des Sohnes im Rahmen der VHMK hier meiner Meinung nach auf jeden Fall. Schließlich wird vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Schülerschaft damit gut umgeht und den Jungen gut integriert hat. Es werden lediglich einige wenige Beispiele vorgetragen, in denen es zu Problemen gekommen ist. Da wiegt die Gesundheit des Mandanten dann meiner Meinung nach doch höher. Darüber hinaus wurde sogar seitens der Schule vorgetragen, dass in der Oberstufe von der 10-12 Klasse durchaus männliche Schüler im Rahmen von Kooperationen mit anderen Schulen unterrichtet werden. Der Sohn war hier bereits in der 9. Klasse und wäre in ca. 3 Monaten in die 10. Klasse gekommen.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
Man wäre aber so oder so zur Einstweiligen Verfügung gekommen, da die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde und eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB mangels Vertrauensstellung der Institution ebenfalls unwirksam war.
07.05.2022, 22:20
was war denn bei euch das zuständige Gericht ?
07.05.2022, 23:40
(07.05.2022, 17:52)Gastas schrieb:(07.05.2022, 09:34)Gast91 schrieb: In Würdigung des gesamten SV überwiegen die Interessen des Sohnes im Rahmen der VHMK hier meiner Meinung nach auf jeden Fall. Schließlich wird vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Schülerschaft damit gut umgeht und den Jungen gut integriert hat. Es werden lediglich einige wenige Beispiele vorgetragen, in denen es zu Problemen gekommen ist. Da wiegt die Gesundheit des Mandanten dann meiner Meinung nach doch höher. Darüber hinaus wurde sogar seitens der Schule vorgetragen, dass in der Oberstufe von der 10-12 Klasse durchaus männliche Schüler im Rahmen von Kooperationen mit anderen Schulen unterrichtet werden. Der Sohn war hier bereits in der 9. Klasse und wäre in ca. 3 Monaten in die 10. Klasse gekommen.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
Man wäre aber so oder so zur Einstweiligen Verfügung gekommen, da die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde und eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB mangels Vertrauensstellung der Institution ebenfalls unwirksam war.
Bei mir hätte das auf den Tag genau hingehauen, meine ich. Ich meine das Ende der Frist fiel auf einen Samstag. Und an dem darauffolgenden Montag kam die Kündigung.
08.05.2022, 07:35
War bei mir genauso
08.05.2022, 08:01
(07.05.2022, 23:40)GastNRW23 schrieb:(07.05.2022, 17:52)Gastas schrieb:(07.05.2022, 09:34)Gast91 schrieb: In Würdigung des gesamten SV überwiegen die Interessen des Sohnes im Rahmen der VHMK hier meiner Meinung nach auf jeden Fall. Schließlich wird vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Schülerschaft damit gut umgeht und den Jungen gut integriert hat. Es werden lediglich einige wenige Beispiele vorgetragen, in denen es zu Problemen gekommen ist. Da wiegt die Gesundheit des Mandanten dann meiner Meinung nach doch höher. Darüber hinaus wurde sogar seitens der Schule vorgetragen, dass in der Oberstufe von der 10-12 Klasse durchaus männliche Schüler im Rahmen von Kooperationen mit anderen Schulen unterrichtet werden. Der Sohn war hier bereits in der 9. Klasse und wäre in ca. 3 Monaten in die 10. Klasse gekommen.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
Man wäre aber so oder so zur Einstweiligen Verfügung gekommen, da die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde und eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB mangels Vertrauensstellung der Institution ebenfalls unwirksam war.
Bei mir hätte das auf den Tag genau hingehauen, meine ich. Ich meine das Ende der Frist fiel auf einen Samstag. Und an dem darauffolgenden Montag kam die Kündigung.
Ich glaube, dass du das mit der Einspruchsfrist der Z3-Klausur verwechselst.
Edit: Das genaue Datum habe ich nicht mehr im Kopf, aber die Kündigung wurde einen Tag nach Datum des Kündigungsschreibens zugestellt und es wäre ja merkwürdig, wenn das Schreiben von einem Schulträger an einem Sonntag verfasst wurde.
Im Original-Fall des AG Aachen wurde die Frist ebenfalls nicht gewahrt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen...00414.html
08.05.2022, 09:44
(08.05.2022, 08:01)Gastas schrieb:(07.05.2022, 23:40)GastNRW23 schrieb:(07.05.2022, 17:52)Gastas schrieb:(07.05.2022, 09:34)Gast91 schrieb: In Würdigung des gesamten SV überwiegen die Interessen des Sohnes im Rahmen der VHMK hier meiner Meinung nach auf jeden Fall. Schließlich wird vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Schülerschaft damit gut umgeht und den Jungen gut integriert hat. Es werden lediglich einige wenige Beispiele vorgetragen, in denen es zu Problemen gekommen ist. Da wiegt die Gesundheit des Mandanten dann meiner Meinung nach doch höher. Darüber hinaus wurde sogar seitens der Schule vorgetragen, dass in der Oberstufe von der 10-12 Klasse durchaus männliche Schüler im Rahmen von Kooperationen mit anderen Schulen unterrichtet werden. Der Sohn war hier bereits in der 9. Klasse und wäre in ca. 3 Monaten in die 10. Klasse gekommen.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
Man wäre aber so oder so zur Einstweiligen Verfügung gekommen, da die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde und eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB mangels Vertrauensstellung der Institution ebenfalls unwirksam war.
Bei mir hätte das auf den Tag genau hingehauen, meine ich. Ich meine das Ende der Frist fiel auf einen Samstag. Und an dem darauffolgenden Montag kam die Kündigung.
Ich glaube, dass du das mit der Einspruchsfrist der Z3-Klausur verwechselst.
Edit: Das genaue Datum habe ich nicht mehr im Kopf, aber die Kündigung wurde einen Tag nach Datum des Kündigungsschreibens zugestellt und es wäre ja merkwürdig, wenn das Schreiben von einem Schulträger an einem Sonntag verfasst wurde.
Im Original-Fall des AG Aachen wurde die Frist ebenfalls nicht gewahrt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen...00414.html
Wieso denn an einem Sonntag? Das Schreiben stammte von einem Donnerstag, wurde freitags zugestellt, sodass die Frist am Samstag zu laufen begann und erst montags zwei Wochen später endete, weil sonst Fristende am Wochenende. So war die Frist hier gewahrt. Das war glaube ich - entgegen des Originalurteils - auch so gewollt, damit man für beide Seiten argumentieren konnte und kein vorgefertigter Lösungsweg bestand. Das machte bei der Klausur m.E. nach auch Sinn, da es eben nicht ganz eindeutig war.
08.05.2022, 09:51
(08.05.2022, 09:44)Gast schrieb:(08.05.2022, 08:01)Gastas schrieb:(07.05.2022, 23:40)GastNRW23 schrieb:(07.05.2022, 17:52)Gastas schrieb:(07.05.2022, 09:34)Gast91 schrieb: In Würdigung des gesamten SV überwiegen die Interessen des Sohnes im Rahmen der VHMK hier meiner Meinung nach auf jeden Fall. Schließlich wird vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Schülerschaft damit gut umgeht und den Jungen gut integriert hat. Es werden lediglich einige wenige Beispiele vorgetragen, in denen es zu Problemen gekommen ist. Da wiegt die Gesundheit des Mandanten dann meiner Meinung nach doch höher. Darüber hinaus wurde sogar seitens der Schule vorgetragen, dass in der Oberstufe von der 10-12 Klasse durchaus männliche Schüler im Rahmen von Kooperationen mit anderen Schulen unterrichtet werden. Der Sohn war hier bereits in der 9. Klasse und wäre in ca. 3 Monaten in die 10. Klasse gekommen.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
Man wäre aber so oder so zur Einstweiligen Verfügung gekommen, da die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde und eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB mangels Vertrauensstellung der Institution ebenfalls unwirksam war.
Bei mir hätte das auf den Tag genau hingehauen, meine ich. Ich meine das Ende der Frist fiel auf einen Samstag. Und an dem darauffolgenden Montag kam die Kündigung.
Ich glaube, dass du das mit der Einspruchsfrist der Z3-Klausur verwechselst.
Edit: Das genaue Datum habe ich nicht mehr im Kopf, aber die Kündigung wurde einen Tag nach Datum des Kündigungsschreibens zugestellt und es wäre ja merkwürdig, wenn das Schreiben von einem Schulträger an einem Sonntag verfasst wurde.
Im Original-Fall des AG Aachen wurde die Frist ebenfalls nicht gewahrt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen...00414.html
https://****.com/fall-des-monats-septemb...schuelers/
https://****.com/wp-content/uploads/Fall...R-2020.pdf
Wieso denn an einem Sonntag? Das Schreiben stammte von einem Donnerstag, wurde freitags zugestellt, sodass die Frist am Samstag zu laufen begann und erst montags zwei Wochen später endete, weil sonst Fristende am Wochenende. So war die Frist hier gewahrt. Das war glaube ich - entgegen des Originalurteils - auch so gewollt, damit man für beide Seiten argumentieren konnte und kein vorgefertigter Lösungsweg bestand. Das machte bei der Klausur m.E. nach auch Sinn, da es eben nicht ganz eindeutig war.
Ich hab auch gesagt dass die Frist nicht gewahrt wurde. Kenntnis war wohl am 29.03 dann wurde das Schreiben vom 12.04 (Montag) nach Aussage der Mandanten am 13.04 zugestellt also einen Tag zu spät. Für den Beginn der Frist ist der Samstag ja egal. Ich hab aus anwaltlicher Vorsicht und weil man nicht sicher sagen kann wann die anderen Kenntnis erhalten haben aber auch noch den Grund geprüft.
08.05.2022, 10:10
(08.05.2022, 09:51)Gast schrieb:(08.05.2022, 09:44)Gast schrieb:(08.05.2022, 08:01)Gastas schrieb:(07.05.2022, 23:40)GastNRW23 schrieb:(07.05.2022, 17:52)Gastas schrieb: Man wäre aber so oder so zur Einstweiligen Verfügung gekommen, da die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde und eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB mangels Vertrauensstellung der Institution ebenfalls unwirksam war.
Bei mir hätte das auf den Tag genau hingehauen, meine ich. Ich meine das Ende der Frist fiel auf einen Samstag. Und an dem darauffolgenden Montag kam die Kündigung.
Ich glaube, dass du das mit der Einspruchsfrist der Z3-Klausur verwechselst.
Edit: Das genaue Datum habe ich nicht mehr im Kopf, aber die Kündigung wurde einen Tag nach Datum des Kündigungsschreibens zugestellt und es wäre ja merkwürdig, wenn das Schreiben von einem Schulträger an einem Sonntag verfasst wurde.
Im Original-Fall des AG Aachen wurde die Frist ebenfalls nicht gewahrt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen...00414.html
https://****.com/fall-des-monats-septemb...schuelers/
https://****.com/wp-content/uploads/Fall...R-2020.pdf
Wieso denn an einem Sonntag? Das Schreiben stammte von einem Donnerstag, wurde freitags zugestellt, sodass die Frist am Samstag zu laufen begann und erst montags zwei Wochen später endete, weil sonst Fristende am Wochenende. So war die Frist hier gewahrt. Das war glaube ich - entgegen des Originalurteils - auch so gewollt, damit man für beide Seiten argumentieren konnte und kein vorgefertigter Lösungsweg bestand. Das machte bei der Klausur m.E. nach auch Sinn, da es eben nicht ganz eindeutig war.
Ich hab auch gesagt dass die Frist nicht gewahrt wurde. Kenntnis war wohl am 29.03 dann wurde das Schreiben vom 12.04 (Montag) nach Aussage der Mandanten am 13.04 zugestellt also einen Tag zu spät. Für den Beginn der Frist ist der Samstag ja egal. Ich hab aus anwaltlicher Vorsicht und weil man nicht sicher sagen kann wann die anderen Kenntnis erhalten haben aber auch noch den Grund geprüft.
Aber wenn Kenntnis erst am 29.03. war, begann die Frist ja erst am 30. zu laufen. Das sind mit Ablauf des 12.04. genau 14 Tage.
08.05.2022, 10:12
(08.05.2022, 10:10)Gast schrieb:(08.05.2022, 09:51)Gast schrieb:(08.05.2022, 09:44)Gast schrieb:(08.05.2022, 08:01)Gastas schrieb:(07.05.2022, 23:40)GastNRW23 schrieb: Bei mir hätte das auf den Tag genau hingehauen, meine ich. Ich meine das Ende der Frist fiel auf einen Samstag. Und an dem darauffolgenden Montag kam die Kündigung.
Ich glaube, dass du das mit der Einspruchsfrist der Z3-Klausur verwechselst.
Edit: Das genaue Datum habe ich nicht mehr im Kopf, aber die Kündigung wurde einen Tag nach Datum des Kündigungsschreibens zugestellt und es wäre ja merkwürdig, wenn das Schreiben von einem Schulträger an einem Sonntag verfasst wurde.
Im Original-Fall des AG Aachen wurde die Frist ebenfalls nicht gewahrt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen...00414.html
https://****.com/fall-des-monats-septemb...schuelers/
https://****.com/wp-content/uploads/Fall...R-2020.pdf
Wieso denn an einem Sonntag? Das Schreiben stammte von einem Donnerstag, wurde freitags zugestellt, sodass die Frist am Samstag zu laufen begann und erst montags zwei Wochen später endete, weil sonst Fristende am Wochenende. So war die Frist hier gewahrt. Das war glaube ich - entgegen des Originalurteils - auch so gewollt, damit man für beide Seiten argumentieren konnte und kein vorgefertigter Lösungsweg bestand. Das machte bei der Klausur m.E. nach auch Sinn, da es eben nicht ganz eindeutig war.
Ich hab auch gesagt dass die Frist nicht gewahrt wurde. Kenntnis war wohl am 29.03 dann wurde das Schreiben vom 12.04 (Montag) nach Aussage der Mandanten am 13.04 zugestellt also einen Tag zu spät. Für den Beginn der Frist ist der Samstag ja egal. Ich hab aus anwaltlicher Vorsicht und weil man nicht sicher sagen kann wann die anderen Kenntnis erhalten haben aber auch noch den Grund geprüft.
Aber wenn Kenntnis erst am 29.03. war, begann die Frist ja erst am 30. zu laufen. Das sind mit Ablauf des 12.04. genau 14 Tage.
Jetzt bin ich völlig verwirrt. Warten wir es am besten mal ab
