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Klausuren Mai 2022
GastNRW23
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Beiträge: 24
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2022
#141
06.05.2022, 16:01
Mal davon abgesehen: Der Typ entscheidet sich bewusst dafür kein Mädchen, sondern von nun an ein Junge sein zu wollen, will aber unbedingt auf einer reinen Mädchenschule bleiben. Das find ich schon nen bisschen widersprüchlich. Man kann auch nicht alles haben  Upside_down
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gast2012
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Beiträge: 23
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Registriert seit: May 2022
#142
06.05.2022, 16:07
(06.05.2022, 14:31)Jur schrieb:  Hessen AW Klausur

Arbeitsrecht Urteil

Entfristungsklage, Weihnachtsgeld, Restvergütung, hilfsweise 
Weiterbeschäftigung

Beklagter Aufrechnung (Forderung aus einem Arbeitgeberdarlehen), hilfsweise Widerklage

war in dem SV angebeben wie viel vom Einkommen des Klägers netto und was brutto war? Hab gesagt, dass Aufrechnung nicht möglich, das brutto gegen nett nicht gleichartig ist. Gilt wohl aber nur, wenn netto Betrag unbekannt? Sprich: wenn netto Betrag angegeben war, dann hätte die Aufrechnung insofern gegriffen? (vgl. BAG, Urteil vom 22. 3. 2000 – 4 AZR 120/99 ). Oder wie seht ihr es?

Dann über den Rest abzüglich Freigrenzen der §§850 ff. ZPO Hilfswiderklage?
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Gast
Unregistered
 
#143
06.05.2022, 16:30
(06.05.2022, 16:07)gast2012 schrieb:  
(06.05.2022, 14:31)Jur schrieb:  Hessen AW Klausur

Arbeitsrecht Urteil

Entfristungsklage, Weihnachtsgeld, Restvergütung, hilfsweise 
Weiterbeschäftigung

Beklagter Aufrechnung (Forderung aus einem Arbeitgeberdarlehen), hilfsweise Widerklage

war in dem SV angebeben wie viel vom Einkommen des Klägers netto und was brutto war? Hab gesagt, dass Aufrechnung nicht möglich, das brutto gegen nett nicht gleichartig ist. Gilt wohl aber nur, wenn netto Betrag unbekannt? Sprich: wenn netto Betrag angegeben war, dann hätte die Aufrechnung insofern gegriffen? (vgl. BAG, Urteil vom 22. 3. 2000 – 4 AZR 120/99 ). Oder wie seht ihr es?

Dann über den Rest abzüglich Freigrenzen der §§850 ff. ZPO Hilfswiderklage?

Ich glaube nur brutto. Da stand nur brutto
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gast2012
Junior Member
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Beiträge: 23
Themen: 2
Registriert seit: May 2022
#144
06.05.2022, 16:50
(06.05.2022, 16:30)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 16:07)gast2012 schrieb:  
(06.05.2022, 14:31)Jur schrieb:  Hessen AW Klausur

Arbeitsrecht Urteil

Entfristungsklage, Weihnachtsgeld, Restvergütung, hilfsweise 
Weiterbeschäftigung

Beklagter Aufrechnung (Forderung aus einem Arbeitgeberdarlehen), hilfsweise Widerklage

war in dem SV angebeben wie viel vom Einkommen des Klägers netto und was brutto war? Hab gesagt, dass Aufrechnung nicht möglich, das brutto gegen nett nicht gleichartig ist. Gilt wohl aber nur, wenn netto Betrag unbekannt? Sprich: wenn netto Betrag angegeben war, dann hätte die Aufrechnung insofern gegriffen? (vgl. BAG, Urteil vom 22. 3. 2000 – 4 AZR 120/99 ). Oder wie seht ihr es?

Dann über den Rest abzüglich Freigrenzen der §§850 ff. ZPO Hilfswiderklage?

Ich glaube nur brutto. Da stand nur brutto

stand im hessischen SV etwas von ehrenamtlichen Richtern? Habe da keine Namen gesehen auf die schnelle, meine aber dass die ehrenamtlichen Richter ins Rubrum gehören beim arbeitsgerichtlichen Urteil oder gibt es da Ausnahmen? Habe einfach ehrenamtlicher Richter NN (2x) geschrieben, ka ob das richtig / ok ist.

und wie verhält es sich mit der Frage nach §11 II Nr. 1 ArbGG - die Beklagte hatte ja keinen RA bestellt. Ist dann der GF im Rubrum auch als "Prozessbevollmächtigter" zu nennen oder nur bei der Parteibezeichnung (vertreten durch GF ...)?

Danke!
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Gast
Unregistered
 
#145
06.05.2022, 17:06
(06.05.2022, 16:30)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 16:07)gast2012 schrieb:  
(06.05.2022, 14:31)Jur schrieb:  Hessen AW Klausur

Arbeitsrecht Urteil

Entfristungsklage, Weihnachtsgeld, Restvergütung, hilfsweise 
Weiterbeschäftigung

Beklagter Aufrechnung (Forderung aus einem Arbeitgeberdarlehen), hilfsweise Widerklage

war in dem SV angebeben wie viel vom Einkommen des Klägers netto und was brutto war? Hab gesagt, dass Aufrechnung nicht möglich, das brutto gegen nett nicht gleichartig ist. Gilt wohl aber nur, wenn netto Betrag unbekannt? Sprich: wenn netto Betrag angegeben war, dann hätte die Aufrechnung insofern gegriffen? (vgl. BAG, Urteil vom 22. 3. 2000 – 4 AZR 120/99 ). Oder wie seht ihr es?

Dann über den Rest abzüglich Freigrenzen der §§850 ff. ZPO Hilfswiderklage?

Ich glaube nur brutto. Da stand nur brutto

Mist das hab ich übersehen, Aufrechnung geht dann nicht durch? 

Was habt ihr mir der Ausschlussfrist beim AG gemacht?
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gast2012
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Beiträge: 23
Themen: 2
Registriert seit: May 2022
#146
06.05.2022, 17:18
(06.05.2022, 17:06)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 16:30)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 16:07)gast2012 schrieb:  
(06.05.2022, 14:31)Jur schrieb:  Hessen AW Klausur

Arbeitsrecht Urteil

Entfristungsklage, Weihnachtsgeld, Restvergütung, hilfsweise 
Weiterbeschäftigung

Beklagter Aufrechnung (Forderung aus einem Arbeitgeberdarlehen), hilfsweise Widerklage

war in dem SV angebeben wie viel vom Einkommen des Klägers netto und was brutto war? Hab gesagt, dass Aufrechnung nicht möglich, das brutto gegen nett nicht gleichartig ist. Gilt wohl aber nur, wenn netto Betrag unbekannt? Sprich: wenn netto Betrag angegeben war, dann hätte die Aufrechnung insofern gegriffen? (vgl. BAG, Urteil vom 22. 3. 2000 – 4 AZR 120/99 ). Oder wie seht ihr es?

Dann über den Rest abzüglich Freigrenzen der §§850 ff. ZPO Hilfswiderklage?

Ich glaube nur brutto. Da stand nur brutto

Mist das hab ich übersehen, Aufrechnung geht dann nicht durch? 

Was habt ihr mir der Ausschlussfrist beim AG gemacht?


Die muss er sich entgegenhalten lassen, BAG, NZA 2019, 44.

Allerdings sind dann ja nicht alle Ratenzahlungsansprüche erloschen oder, sondern nur die letzten 2? Hab das in der Schnelle leider nicht mehr umsetzen können.
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Lia_ml
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#147
06.05.2022, 18:09
Ich glaube gelesen zu haben, dass die Ausschlussfrist, die vereinbart wurde, dann unwirksam ist, wenn weniger als drei Monate vereinbart werden. Hier waren es doch nur zwei? Daher habe ich die Vereinbarung als unwirksam betrachtet
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Gast
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#148
06.05.2022, 18:11
(06.05.2022, 17:06)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 16:30)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 16:07)gast2012 schrieb:  
(06.05.2022, 14:31)Jur schrieb:  Hessen AW Klausur

Arbeitsrecht Urteil

Entfristungsklage, Weihnachtsgeld, Restvergütung, hilfsweise 
Weiterbeschäftigung

Beklagter Aufrechnung (Forderung aus einem Arbeitgeberdarlehen), hilfsweise Widerklage

war in dem SV angebeben wie viel vom Einkommen des Klägers netto und was brutto war? Hab gesagt, dass Aufrechnung nicht möglich, das brutto gegen nett nicht gleichartig ist. Gilt wohl aber nur, wenn netto Betrag unbekannt? Sprich: wenn netto Betrag angegeben war, dann hätte die Aufrechnung insofern gegriffen? (vgl. BAG, Urteil vom 22. 3. 2000 – 4 AZR 120/99 ). Oder wie seht ihr es?

Dann über den Rest abzüglich Freigrenzen der §§850 ff. ZPO Hilfswiderklage?

Ich glaube nur brutto. Da stand nur brutto

Mist das hab ich übersehen, Aufrechnung geht dann nicht durch? 

Was habt ihr mir der Ausschlussfrist beim AG gemacht?

Wenn das Brutto war und man Netto zur Berechnung nimmt, dann hätte man das gar nicht berechnen können nach den Angaben, daher wäre die Aufrechnung gescheitert, weil der AG das nicht dargelegt hat oder wie? 

Hat hier jemand eine Lösung? 

Und habt ihr den Wiederbeschäftigungsanspruch bejaht? 

Die unwirksame Ausschlussfrist muss sich der AG meines Erachtens nicht entgegenhalten lassen, da hatte ich einen Entscheidung im Hinterkopf vom BGH.
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gast2012
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Beiträge: 23
Themen: 2
Registriert seit: May 2022
#149
06.05.2022, 18:13
(06.05.2022, 18:09)Lia_ml schrieb:  Ich glaube gelesen zu haben, dass die Ausschlussfrist, die vereinbart wurde, dann unwirksam ist, wenn weniger als drei Monate vereinbart werden. Hier waren es doch nur zwei? Daher habe ich die Vereinbarung als unwirksam betrachtet

stimmt, aber halt nur für den AN; AG kann sich hierauf nicht berufen:

BAG, NZA 2019, 44: "Es kann dahinstehen, ob es sich bei der in Nr. 17.1 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarten Verfallklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, wovon das LAG bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Klausel ausgegangen ist, und ob diese gegebenenfalls nach §§307 ff. BGB (...) unwirksam wäre. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte sich die Kl. als Verwenderin auf eine Unwirksamkeit der Klausel nicht berufen. Die Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des AGB-Kontrollrechts schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen"
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Gast
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#150
06.05.2022, 18:18
(06.05.2022, 18:11)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 17:06)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 16:30)Gast schrieb:  
(06.05.2022, 16:07)gast2012 schrieb:  
(06.05.2022, 14:31)Jur schrieb:  Hessen AW Klausur

Arbeitsrecht Urteil

Entfristungsklage, Weihnachtsgeld, Restvergütung, hilfsweise 
Weiterbeschäftigung

Beklagter Aufrechnung (Forderung aus einem Arbeitgeberdarlehen), hilfsweise Widerklage

war in dem SV angebeben wie viel vom Einkommen des Klägers netto und was brutto war? Hab gesagt, dass Aufrechnung nicht möglich, das brutto gegen nett nicht gleichartig ist. Gilt wohl aber nur, wenn netto Betrag unbekannt? Sprich: wenn netto Betrag angegeben war, dann hätte die Aufrechnung insofern gegriffen? (vgl. BAG, Urteil vom 22. 3. 2000 – 4 AZR 120/99 ). Oder wie seht ihr es?

Dann über den Rest abzüglich Freigrenzen der §§850 ff. ZPO Hilfswiderklage?

Ich glaube nur brutto. Da stand nur brutto

Mist das hab ich übersehen, Aufrechnung geht dann nicht durch? 

Was habt ihr mir der Ausschlussfrist beim AG gemacht?

Wenn das Brutto war und man Netto zur Berechnung nimmt, dann hätte man das gar nicht berechnen können nach den Angaben, daher wäre die Aufrechnung gescheitert, weil der AG das nicht dargelegt hat oder wie? 

Hat hier jemand eine Lösung? 

Und habt ihr den Wiederbeschäftigungsanspruch bejaht? 

Die unwirksame Ausschlussfrist muss sich der AG meines Erachtens nicht entgegenhalten lassen, da hatte ich einen Entscheidung im Hinterkopf vom BGH.

Revidiere meine Aussage, denke das war eine Sonderkonstellation bezüglich einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
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