20.04.2022, 19:46
Hallo liebe Leute,
Ich bin bisschen verzweifelt. Ich verstehe den Unterschied nicht zwischen 861 BGB und 1007 BGB, bzw wann welche Norm einschlägig ist. Für mich sind die sich so ähnlich, dass ich den unterschiedlichen Regelungsgehalt nicht begreife.
Für eine ausführliche Antwort wäre ich sehr dankbar.
Ich bin bisschen verzweifelt. Ich verstehe den Unterschied nicht zwischen 861 BGB und 1007 BGB, bzw wann welche Norm einschlägig ist. Für mich sind die sich so ähnlich, dass ich den unterschiedlichen Regelungsgehalt nicht begreife.
Für eine ausführliche Antwort wäre ich sehr dankbar.
20.04.2022, 20:06
Ein Unterschied ist schonmal, dass 1007 BGB nur für bewegliche Sachen gilt.
20.04.2022, 20:18
(20.04.2022, 19:46)Dinglich schrieb: Hallo liebe Leute,
Ich bin bisschen verzweifelt. Ich verstehe den Unterschied nicht zwischen 861 BGB und 1007 BGB, bzw wann welche Norm einschlägig ist. Für mich sind die sich so ähnlich, dass ich den unterschiedlichen Regelungsgehalt nicht begreife.
Für eine ausführliche Antwort wäre ich sehr dankbar.
Das eine, § 861 Bgb ist ein possessorischer Besitzschutz, dh bei 861 wird der tatsächliche Besitz geschützt, unabhängig vom Recht zum Besitz.
Also das Recht aus 861 BGB ergibt sich daraus, dass man vorher den Besitz inne hatte.
1007 BGB ist dagegen ein petitorischer Anspruch, d.h. Schutzgegenstand ist hier das Recht zum Besitz.
Das Recht aus 1007 BGB leitet sich daraus ab, dass man ein Recht auf den Besitz hat.
20.04.2022, 21:37
(20.04.2022, 20:18)DMOWMYH schrieb:(20.04.2022, 19:46)Dinglich schrieb: Hallo liebe Leute,
Ich bin bisschen verzweifelt. Ich verstehe den Unterschied nicht zwischen 861 BGB und 1007 BGB, bzw wann welche Norm einschlägig ist. Für mich sind die sich so ähnlich, dass ich den unterschiedlichen Regelungsgehalt nicht begreife.
Für eine ausführliche Antwort wäre ich sehr dankbar.
Das eine, § 861 Bgb ist ein possessorischer Besitzschutz, dh bei 861 wird der tatsächliche Besitz geschützt, unabhängig vom Recht zum Besitz.
Also das Recht aus 861 BGB ergibt sich daraus, dass man vorher den Besitz inne hatte.
1007 BGB ist dagegen ein petitorischer Anspruch, d.h. Schutzgegenstand ist hier das Recht zum Besitz.
Das Recht aus 1007 BGB leitet sich daraus ab, dass man ein Recht auf den Besitz hat.
Vielen Dank!
20.04.2022, 22:09
Dadurch folgt auch, dass § 1007 BGB den § 861 BGB schlägt, falls sich die Ansprüche gegenüberstehen und es setzt sich nicht etwa derjenige durch, der gerade im Besitz der Sache ist (etwa durch den Einwand der dolo-agit-Einrede).
21.04.2022, 08:46
Als Ergänzung zu den Vorrednern fand ich immer hilfreich, dass sich der Unterschied direkt aus dem Gesetz ergibt.
Denn grds. ist 861 nicht mit petitorischen Einwänden abzuwehren. § 1007 III S. 2 sagt aber explizit "Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung." 986 I S. 1 "Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist." Einfach nur sagen, dass petitorische Einwände bei 1007 gehen ist ohne normative Anknüpfung immer bischen wenig finde ich. 2-3 Sätze mehr und du erfreust den Korrektor.
Bei 861 bekommst das nur hin, indem du die Konstruktion der Widerklage bzw. 864 II analog zulässt. So kann man dann auch dogmatisch bisl veständnis für 864 II reinbringen bzw. die Regelungslücke etwas fundierter in der Klausur darstellen.
Denn grds. ist 861 nicht mit petitorischen Einwänden abzuwehren. § 1007 III S. 2 sagt aber explizit "Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung." 986 I S. 1 "Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist." Einfach nur sagen, dass petitorische Einwände bei 1007 gehen ist ohne normative Anknüpfung immer bischen wenig finde ich. 2-3 Sätze mehr und du erfreust den Korrektor.
Bei 861 bekommst das nur hin, indem du die Konstruktion der Widerklage bzw. 864 II analog zulässt. So kann man dann auch dogmatisch bisl veständnis für 864 II reinbringen bzw. die Regelungslücke etwas fundierter in der Klausur darstellen.









