06.04.2022, 07:28
Im März 22 und August 2021 war in NRW – laut einigen Forenbeiträgen – Folgende prozessuale Situation zu bewältigen:
Antragsteller beantragt eine einstweilige Verfügung. Den Anträgen 1. und 2. gibt das Gericht im Beschlusswege statt, den dritten Antrag weist das Gericht ab. Der Antragsgegner legt gegen die Entscheidung Widerspruch ein, der Antragsteller sofortige Beschwerde hinsichtlich des dritten Antrages.
Ist nun über beide Rechtsbehelfe zu entscheiden oder genügt die Verfassung eines Urteils auf den Widerspruch hin, da damit letztlich eine gesamte Überprüfung der gerichtlichen Anordnung einhergeht und das Begehr des Antragstellers mit abgegolten wird? Habe zu dieser Frage leider nichts finden können.
Antragsteller beantragt eine einstweilige Verfügung. Den Anträgen 1. und 2. gibt das Gericht im Beschlusswege statt, den dritten Antrag weist das Gericht ab. Der Antragsgegner legt gegen die Entscheidung Widerspruch ein, der Antragsteller sofortige Beschwerde hinsichtlich des dritten Antrages.
Ist nun über beide Rechtsbehelfe zu entscheiden oder genügt die Verfassung eines Urteils auf den Widerspruch hin, da damit letztlich eine gesamte Überprüfung der gerichtlichen Anordnung einhergeht und das Begehr des Antragstellers mit abgegolten wird? Habe zu dieser Frage leider nichts finden können.
06.04.2022, 11:44
Es ist über die Zulässigkeit und Begründetheit beider Rechtsbehelfe zu entscheiden (allein schon klausurtaktisch). Beim Widerspruch wird über Verfügungsanspruch/-grund lediglich in dem Umfang entschieden, in dem die eVfg erlassen wurde (Anträge 1 und 2). Ob hinsichtlich der weitergehenden Begehr des Antragstellers (Antrag 3) Verfügungsanspruch/-grund vorliegen, ist nicht Gegenstand der Entscheidung über den Widerspruch des Antragsgegners, sondern gesondert zu entscheiden.
Über den Widerspruch ist durch Endurteil zu entscheiden (§ 925 Abs. 1 ZPO); über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO). Allerdings kann das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin mündliche Verhandlung anordnen und aufgrund dieser ebenfalls durch Endurteil entscheiden (Th/P § 922 Rn. 7). Nur in diesem Fall dürfte es ausreichen, ein Endurteil auf beide Rechtsmittel hin zu verfassen.
Über den Widerspruch ist durch Endurteil zu entscheiden (§ 925 Abs. 1 ZPO); über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO). Allerdings kann das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin mündliche Verhandlung anordnen und aufgrund dieser ebenfalls durch Endurteil entscheiden (Th/P § 922 Rn. 7). Nur in diesem Fall dürfte es ausreichen, ein Endurteil auf beide Rechtsmittel hin zu verfassen.
06.04.2022, 17:19
... wobei etwas merkwürdig ist, dass dann Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte zu verfassen waren. Oder geht es um die (Nicht-) Abhilfeentscheidung? Wie ist denn die Aufgabenstellung formuliert?
06.04.2022, 20:03
(06.04.2022, 17:19)Praktiker schrieb: ... wobei etwas merkwürdig ist, dass dann Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte zu verfassen waren. Oder geht es um die (Nicht-) Abhilfeentscheidung? Wie ist denn die Aufgabenstellung formuliert?
Die Schilderung des TE lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu. Vielleicht ist es gerade der Clou der Aufgabenstellung, zu erkennen, dass das Widerspruchs- nicht zugleich das Beschwerdegericht ist und deshalb Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte zu verfassen sind.
07.04.2022, 08:13
ich habe leider keine näheren Informationen zur konkreten Aufgabenstellung, weil ich mich lediglich auf die Angaben der Prüflinge hier im Forum beziehe.
07.04.2022, 09:26
DAs lief jetzt diese Woche schon wieder in NRW!!!
07.04.2022, 10:57
(06.04.2022, 11:44)Gast schrieb: Es ist über die Zulässigkeit und Begründetheit beider Rechtsbehelfe zu entscheiden (allein schon klausurtaktisch). Beim Widerspruch wird über Verfügungsanspruch/-grund lediglich in dem Umfang entschieden, in dem die eVfg erlassen wurde (Anträge 1 und 2). Ob hinsichtlich der weitergehenden Begehr des Antragstellers (Antrag 3) Verfügungsanspruch/-grund vorliegen, ist nicht Gegenstand der Entscheidung über den Widerspruch des Antragsgegners, sondern gesondert zu entscheiden.
Über den Widerspruch ist durch Endurteil zu entscheiden (§ 925 Abs. 1 ZPO); über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO). Allerdings kann das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin mündliche Verhandlung anordnen und aufgrund dieser ebenfalls durch Endurteil entscheiden (Th/P § 922 Rn. 7). Nur in diesem Fall dürfte es ausreichen, ein Endurteil auf beide Rechtsmittel hin zu verfassen.
kennst du die Lösung der Klausur?
07.04.2022, 12:17
(07.04.2022, 10:57)Gast schrieb: kennst du die Lösung der Klausur?
Nein, kenne leider weder die Klausur(en) noch die Lösung, aber wäre ja auch materiell-rechtlich interessant. Hatte #2 und #4 lediglich im Hinblick auf die geschilderte zivilprozessuale Konstellation hin verfasst. Entscheidend dürfte der zutreffende Einwand des Praktikers sein, dass über den Widerspruch das Arrestgericht aufgrund mV durch Endurteil entscheidet, über die sofortige Beschwerde hingegen das Beschwerdegericht grundsätzlich durch Beschluss, also weder Spruchkörper noch Entscheidungsform identisch sind.
07.04.2022, 13:05
(07.04.2022, 12:17)Gast schrieb:(07.04.2022, 10:57)Gast schrieb: kennst du die Lösung der Klausur?
Nein, kenne leider weder die Klausur(en) noch die Lösung, aber wäre ja auch materiell-rechtlich interessant. Hatte #2 und #4 lediglich im Hinblick auf die geschilderte zivilprozessuale Konstellation hin verfasst. Entscheidend dürfte der zutreffende Einwand des Praktikers sein, dass über den Widerspruch das Arrestgericht aufgrund mV durch Endurteil entscheidet, über die sofortige Beschwerde hingegen das Beschwerdegericht grundsätzlich durch Beschluss, also weder Spruchkörper noch Entscheidungsform identisch sind.
wobei man im Hinblick auf § 572 I ZPO ggf. über die berechtigten Bedenken hinweg kommen könnte.
07.04.2022, 16:52
Da das Gericht der EV zunächst bei der sofortigen Beschwerde gemäß § 572 ZPO zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat, könnte man vielleicht in dem Urteil am Ende der Entscheidungsgründe über die Abhilfe entscheiden, also einen entsprechenden Beschluss im Urteil erlassen (ähnlich wie bei einer Teilerledigung nach § 91a ZPO) und den Urteilstenor entsprechend ergänzen.
z.B.: I. Die EV wird aufrechterhalten
II. Kosten
III. Der sofortigen Beschwerde .... wird nicht abgeholfen, die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
z.B.: I. Die EV wird aufrechterhalten
II. Kosten
III. Der sofortigen Beschwerde .... wird nicht abgeholfen, die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.