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Verbesserungsversuch durchgefallen - Auswirkung auf Erstversuch?
Gast
Unregistered
 
#1
29.03.2022, 12:43
Ich grüße Euch!

Vorneweg: Mein Nervenkostüm ist nach 2 Examina arg angeschlagen, also bitte keine Trollbeiträge Prayer

Zur Sache: Ich habe mein zweites Examen bestanden und überlege mir nun, ob ich den Verbesserungsversuch wagen soll. Ich komme aus Baden-Württemberg. Meine Frage ist, ob man das bereits bestandene Examen nachträglich verliert, wenn man in den schriftlichen Prüfungen des Verbesserungsversuchs durchfällt. Dass der Verbesserungsversuch "erstnotenunschädlich" ist, ist mir bekannt. Gilt das aber auch dann, wenn man durchfällt?

Die Regelung in § 65 Abs. 3 JAPrO sagt dazu: "Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 61 Absatz 1). § 23 Absatz 2 und § 64 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend."

Ich habe das freilich noch nie von irgendjemandem gehört und ziemlich sicher ist das auch nicht der Fall (wäre ja witzlos, dann würde keiner mehr den Verbesserungsversuch machen). Damit ich aber geistig nicht komplett durchdrehe, wäre es schön, wenn mir das jemand beantworten könnte Nervous

Vielen Dank!
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Gast
Unregistered
 
#2
29.03.2022, 12:51
(29.03.2022, 12:43)Gast schrieb:  Ich grüße Euch!

Vorneweg: Mein Nervenkostüm ist nach 2 Examina arg angeschlagen, also bitte keine Trollbeiträge Prayer

Zur Sache: Ich habe mein zweites Examen bestanden und überlege mir nun, ob ich den Verbesserungsversuch wagen soll. Ich komme aus Baden-Württemberg. Meine Frage ist, ob man das bereits bestandene Examen nachträglich verliert, wenn man in den schriftlichen Prüfungen des Verbesserungsversuchs durchfällt. Dass der Verbesserungsversuch "erstnotenunschädlich" ist, ist mir bekannt. Gilt das aber auch dann, wenn man durchfällt?

Die Regelung in § 65 Abs. 3 JAPrO sagt dazu: "Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 61 Absatz 1). § 23 Absatz 2 und § 64 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend."

Ich habe das freilich noch nie von irgendjemandem gehört und ziemlich sicher ist das auch nicht der Fall (wäre ja witzlos, dann würde keiner mehr den Verbesserungsversuch machen). Damit ich aber geistig nicht komplett durchdrehe, wäre es schön, wenn mir das jemand beantworten könnte Nervous

Vielen Dank!

Der Wortlaut der von dir zitierten Norm ist doch eindeutig. Jemand, der durchfällt, erzielt denklogisch keine höhere Punktzahl und kriegt ergo auch kein neues Zeugnis ausgestellt. Das bestandene Examen kann dir keiner mehr nehmen.
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Gast
Unregistered
 
#3
29.03.2022, 13:00
Schreib nochmal, dann hast du es versucht und machst dir hinterher keine Gedanken hätte, hätte, hätte.
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E00
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 1
Registriert seit: Jan 2022
#4
29.03.2022, 13:08
Regelmäßig brechen Leute im laufenden Verbesserungsversuch die Klausuren ab. Die haben dann ihr Zeugnis aus dem Erstversuch, welches weiter zählt. Ich wünsche Dir viel Erfolg :)
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Gast
Unregistered
 
#5
29.03.2022, 14:46
Woher weißt du das?
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Gast
Unregistered
 
#6
29.03.2022, 14:47
Bei mir waren außer mir nur Verbesserer und da hatte keiner abgebrochen.
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HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.104
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#7
29.03.2022, 14:49
Manche brechen schon während der Klausuren ab, die meisten vermutlich eher danach, also vor der Mündlichen. In BW kriegt man dann z.B. einen Teil des Geldes zurück.
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Joko
Posting Freak
*****
Beiträge: 807
Themen: 11
Registriert seit: Dec 2021
#8
29.03.2022, 17:12
(29.03.2022, 14:49)HerrKules schrieb:  Manche brechen schon während der Klausuren ab, die meisten vermutlich eher danach, also vor der Mündlichen. In BW kriegt man dann z.B. einen Teil des Geldes zurück.


In Hessen hat man nach Notenbekanntgabe drei Tage Zeit und bekommt dann 80€ zurück.
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