17.03.2022, 17:22
(17.03.2022, 17:13)Gast schrieb:(17.03.2022, 16:17)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:05)NRWprüfling schrieb:(17.03.2022, 15:57)Gast schrieb:(17.03.2022, 15:54)NRWprüfling schrieb: Wie habt ihr das mit der Prozessvollmacht gelöst im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladung und der Einhaltung der Ladungsfrist?
Komplett weggelassen, da völlig unproblematisch. Kündigung Mandat erfolgte doch vor Ladung. Oder?
Ja, aber es geht doch nicht um die Kündigung des Mandats-->Inneverhältnis RA zu Mandant, sondern darum, ob die Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte bei Gericht eingelegt hat, widerrufen worden ist
Habe über 102? argumentiert. Im Endeffekt kommt es darauf nicht an, da die Ladung sowieso dem Kläger persönlich zuzustellen ist? Stand jedenfalls irgendwo im Kommentar. Die Frist ist eingehalten spätestens mit Heilung über 8 VwZG bei tatsächlicher Kenntnisnahme (03.03.) und damit 2 Wochen vorher gem. 102 Abs. 1
§ 8 VwZG findet doch keine Anwendung. Müsste dann über § 173 VwGO iVm § 189 ZPO gehen.
Stehe ich auf dem Schlauch? Wieso nicht? Ist doch mit PZU nach 3 zugestellt worden?
17.03.2022, 17:22
wie habt ihr das gelöst, dass nicht eindeutig feststand, dass er die Patientin tatsächlich belästigt hat?
Habt ihr das als wahr unterstellt oder eher argumentiert, weshalb der Entzug auch rechtmäßig ist, wenn seine Handlungen nicht zu 100 % feststehen?
Habt ihr das als wahr unterstellt oder eher argumentiert, weshalb der Entzug auch rechtmäßig ist, wenn seine Handlungen nicht zu 100 % feststehen?
17.03.2022, 17:25
(17.03.2022, 17:22)Köln schrieb: wie habt ihr das gelöst, dass nicht eindeutig feststand, dass er die Patientin tatsächlich belästigt hat?
Habt ihr das als wahr unterstellt oder eher argumentiert, weshalb der Entzug auch rechtmäßig ist, wenn seine Handlungen nicht zu 100 % feststehen?
Stand für mich fest
17.03.2022, 17:32
(17.03.2022, 17:19)Gast schrieb:(17.03.2022, 17:13)Gast schrieb:(17.03.2022, 16:17)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:05)NRWprüfling schrieb:(17.03.2022, 15:57)Gast schrieb: Komplett weggelassen, da völlig unproblematisch. Kündigung Mandat erfolgte doch vor Ladung. Oder?
Ja, aber es geht doch nicht um die Kündigung des Mandats-->Inneverhältnis RA zu Mandant, sondern darum, ob die Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte bei Gericht eingelegt hat, widerrufen worden ist
Habe über 102? argumentiert. Im Endeffekt kommt es darauf nicht an, da die Ladung sowieso dem Kläger persönlich zuzustellen ist? Stand jedenfalls irgendwo im Kommentar. Die Frist ist eingehalten spätestens mit Heilung über 8 VwZG bei tatsächlicher Kenntnisnahme (03.03.) und damit 2 Wochen vorher gem. 102 Abs. 1
§ 8 VwZG findet doch keine Anwendung. Müsste dann über § 173 VwGO iVm § 189 ZPO gehen.
Die Verweisungsnorm in die ZPO müsste aber der 57 II VwGO sein, nicht der § 173
57 gilt nur für Fristen, Verweisung zu Vorschriften über Zustellung läuft über 173 VwGO
17.03.2022, 17:33
(17.03.2022, 17:22)Köln schrieb: wie habt ihr das gelöst, dass nicht eindeutig feststand, dass er die Patientin tatsächlich belästigt hat?
Habt ihr das als wahr unterstellt oder eher argumentiert, weshalb der Entzug auch rechtmäßig ist, wenn seine Handlungen nicht zu 100 % feststehen?
Auch wenn ich mich gleich unbeliebt mache, musste ich klausurtaktisch aufgrund der noch übrigen Zeit den Bescheid aufheben. In Anbetracht der anscheinend eben zitierten Originalentscheidung gab es bei uns ein paar eingebaute „Pro“-Argumente.
Habe also nur dafür argumentiert. Habe es im Endeffekt als nicht angemessen angesehen, ihm aufgrund dieser Vorkommnisse faktisch ein Berufsverbot auszusprechen. Damit wäre nach der Stufenlehre von Art. 12 das nur möglich, wenn eine KONKRETE Gefahr für das Allgemeinwohl vorliege. Habs im Endeffekt dann verneint. Da er in 2 Jahren in den Ruhestand gehen würde, wäre ihm auch dieser Antrag verwehrt, um ihm die Approbation zurückzugeben. Der Psychotherapeut hat auch ausgesagt, dass die Annäherungsversucht der Patientin in ihrer Erkrankung münden. Der Umgang mit psychisch Erkrankten Menschen dann auch immer mehr aufzuklären ist, als nur durch Ermittlungsakten, was der Beklagte hier nicht getan hat. Im (moralisch zwar fragwürdigen) Whatsapp-Verlauf ist keinerlei „sexuelle“ Aussagekraft dahinter, er bezeichnet sie ja nur als Sonnenschein etc.
Damit ich fertig werde mit der Klausur, ging das eben nur über diesen Weg. :(
17.03.2022, 17:34
(17.03.2022, 17:22)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 17:13)Gast schrieb:(17.03.2022, 16:17)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:05)NRWprüfling schrieb:(17.03.2022, 15:57)Gast schrieb: Komplett weggelassen, da völlig unproblematisch. Kündigung Mandat erfolgte doch vor Ladung. Oder?
Ja, aber es geht doch nicht um die Kündigung des Mandats-->Inneverhältnis RA zu Mandant, sondern darum, ob die Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte bei Gericht eingelegt hat, widerrufen worden ist
Habe über 102? argumentiert. Im Endeffekt kommt es darauf nicht an, da die Ladung sowieso dem Kläger persönlich zuzustellen ist? Stand jedenfalls irgendwo im Kommentar. Die Frist ist eingehalten spätestens mit Heilung über 8 VwZG bei tatsächlicher Kenntnisnahme (03.03.) und damit 2 Wochen vorher gem. 102 Abs. 1
§ 8 VwZG findet doch keine Anwendung. Müsste dann über § 173 VwGO iVm § 189 ZPO gehen.
Stehe ich auf dem Schlauch? Wieso nicht? Ist doch mit PZU nach 3 zugestellt worden?
Die VwZG findet nur für Behörden Anwendung, im gerichtl. Verfahren finden die prozessrechtl. Vorschriften Anwendung.
17.03.2022, 17:35
(17.03.2022, 17:22)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 17:13)Gast schrieb:(17.03.2022, 16:17)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:05)NRWprüfling schrieb:(17.03.2022, 15:57)Gast schrieb: Komplett weggelassen, da völlig unproblematisch. Kündigung Mandat erfolgte doch vor Ladung. Oder?
Ja, aber es geht doch nicht um die Kündigung des Mandats-->Inneverhältnis RA zu Mandant, sondern darum, ob die Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte bei Gericht eingelegt hat, widerrufen worden ist
Habe über 102? argumentiert. Im Endeffekt kommt es darauf nicht an, da die Ladung sowieso dem Kläger persönlich zuzustellen ist? Stand jedenfalls irgendwo im Kommentar. Die Frist ist eingehalten spätestens mit Heilung über 8 VwZG bei tatsächlicher Kenntnisnahme (03.03.) und damit 2 Wochen vorher gem. 102 Abs. 1
§ 8 VwZG findet doch keine Anwendung. Müsste dann über § 173 VwGO iVm § 189 ZPO gehen.
Stehe ich auf dem Schlauch? Wieso nicht? Ist doch mit PZU nach 3 zugestellt worden?
‚§ 1 (VwZG) Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.‘
Für gerichtliche Zustellung gilt das VwZG nicht.
17.03.2022, 17:36
(17.03.2022, 17:22)Köln schrieb: wie habt ihr das gelöst, dass nicht eindeutig feststand, dass er die Patientin tatsächlich belästigt hat?
Habt ihr das als wahr unterstellt oder eher argumentiert, weshalb der Entzug auch rechtmäßig ist, wenn seine Handlungen nicht zu 100 % feststehen?
Argumentiert: man entschuldigt sich ja nicht für umsonst, man zahlt auch nicht ohne weiteres mal 10k Euro, nur um Verfahren (angeblich zum Schutz seiner Tochter) einzustellen, WhatsApp-Chatverlauf, er hat ja auch selber vorgetragen durch Rechtsanwältin, dass Patientin ihn provoziert habe (die Handlung an sich wurde ja eigentlich nicht abgestritten, nur, dass er es nicht schuldhaft gemacht hat) ...
17.03.2022, 17:38
(17.03.2022, 17:35)Gast schrieb:(17.03.2022, 17:22)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 17:13)Gast schrieb:(17.03.2022, 16:17)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 16:05)NRWprüfling schrieb: Ja, aber es geht doch nicht um die Kündigung des Mandats-->Inneverhältnis RA zu Mandant, sondern darum, ob die Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte bei Gericht eingelegt hat, widerrufen worden ist
Habe über 102? argumentiert. Im Endeffekt kommt es darauf nicht an, da die Ladung sowieso dem Kläger persönlich zuzustellen ist? Stand jedenfalls irgendwo im Kommentar. Die Frist ist eingehalten spätestens mit Heilung über 8 VwZG bei tatsächlicher Kenntnisnahme (03.03.) und damit 2 Wochen vorher gem. 102 Abs. 1
§ 8 VwZG findet doch keine Anwendung. Müsste dann über § 173 VwGO iVm § 189 ZPO gehen.
Stehe ich auf dem Schlauch? Wieso nicht? Ist doch mit PZU nach 3 zugestellt worden?
‚§ 1 (VwZG) Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.‘
Für gerichtliche Zustellung gilt das VwZG nicht.
Super, auch das vercheckt.
![Wütend Wütend](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/uploads/smilenew/wuetend.gif)
17.03.2022, 17:41
(17.03.2022, 17:33)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 17:22)Köln schrieb: wie habt ihr das gelöst, dass nicht eindeutig feststand, dass er die Patientin tatsächlich belästigt hat?
Habt ihr das als wahr unterstellt oder eher argumentiert, weshalb der Entzug auch rechtmäßig ist, wenn seine Handlungen nicht zu 100 % feststehen?
Auch wenn ich mich gleich unbeliebt mache, musste ich klausurtaktisch aufgrund der noch übrigen Zeit den Bescheid aufheben. In Anbetracht der anscheinend eben zitierten Originalentscheidung gab es bei uns ein paar eingebaute „Pro“-Argumente.
Habe also nur dafür argumentiert. Habe es im Endeffekt als nicht angemessen angesehen, ihm aufgrund dieser Vorkommnisse faktisch ein Berufsverbot auszusprechen. Damit wäre nach der Stufenlehre von Art. 12 das nur möglich, wenn eine KONKRETE Gefahr für das Allgemeinwohl vorliege. Habs im Endeffekt dann verneint. Da er in 2 Jahren in den Ruhestand gehen würde, wäre ihm auch dieser Antrag verwehrt, um ihm die Approbation zurückzugeben. Der Psychotherapeut hat auch ausgesagt, dass die Annäherungsversucht der Patientin in ihrer Erkrankung münden. Der Umgang mit psychisch Erkrankten Menschen dann auch immer mehr aufzuklären ist, als nur durch Ermittlungsakten, was der Beklagte hier nicht getan hat. Im (moralisch zwar fragwürdigen) Whatsapp-Verlauf ist keinerlei „sexuelle“ Aussagekraft dahinter, er bezeichnet sie ja nur als Sonnenschein etc.
Damit ich fertig werde mit der Klausur, ging das eben nur über diesen Weg. :(
Warum wäre ihm das verwehrt? In den § 8 BOÄ stand nur, dass bei erneuten Antrag die Approbation befristet BIS zu 2 Jahre wieder erteilt werden kann.
Hast du dann zu Pkt. 2 und 3 des Bescheidtenors nichts mehr geschrieben?