15.03.2022, 04:27
(14.03.2022, 19:49)Hope04 schrieb:(14.03.2022, 19:35)BBG-Refin schrieb: Wieso erfolgsqualifizierter Versuch? P erlitt bei dem Sturz einen Schädelbruch. Wenn das keine KV ist, dann weiß ich es auch nicht.
Denkt man sich den Tod weg, wäre es nach der Logik eines erfolgsqualifizierten Versuchs eine versuchte Körperverletzung mit Körperverletzungsfolge. Oder nicht? Wenn man den Sturz also zurechnet, dann ergibt das eine Körperverletzung mit Todesfolge. Aber who knows.
Für eine vollendet KV mit TF hätte sich die psychische Einwirkung physisch auswirken müssen (siehe Gubener-Hetzjagd).
Außerdem wollten B und C die P schlagen und nicht zum stürzen bringen (kein Vorsatz).
du hast natürlich recht. :(
15.03.2022, 15:11
Heute in Nrw: Revision
Kleines Fristproblem, Angeklagter ist für Urteilsverkündung rausgeflogen.
338 Nr 5 deshalb zu diskutieren
337, 251 weil was verlesen wurde
337, 243 V, weil er vor Beweisaufnahme nichts sagen durfte und nicht belehrt wurde
Materiell:
njw 2018, 3589 pfandflaschenfall
und dazu kurzer fall mit 223, 224 und 242, kein finalzusammenhang
so ungefähr das
Kleines Fristproblem, Angeklagter ist für Urteilsverkündung rausgeflogen.
338 Nr 5 deshalb zu diskutieren
337, 251 weil was verlesen wurde
337, 243 V, weil er vor Beweisaufnahme nichts sagen durfte und nicht belehrt wurde
Materiell:
njw 2018, 3589 pfandflaschenfall
und dazu kurzer fall mit 223, 224 und 242, kein finalzusammenhang
so ungefähr das
15.03.2022, 15:33
Kann mir bitte kurz jemanden sagen, wie das Fristproblem hätte gelöst werden müssen?
15.03.2022, 15:38
In Hessen war das Fristproblem über den §341 Abs. 2 StPO zu lösen, weil der Verteidiger KEINE Vertretungsvollmacht ( laut Bearbeitervermerk) hatte und damit erst mit Zustellung des Urteils die Frist zu laufen begann.
Bei uns wollte der Angeklagte nicht aussagen- Belehrungsprobleme habe ich keine gesehen. Sonst klingt das sehr gleich.
Bei uns wollte der Angeklagte nicht aussagen- Belehrungsprobleme habe ich keine gesehen. Sonst klingt das sehr gleich.
15.03.2022, 15:46
(15.03.2022, 15:38)Wiederholungstäterin schrieb: In Hessen war das Fristproblem über den §341 Abs. 2 StPO zu lösen, weil der Verteidiger KEINE Vertretungsvollmacht ( laut Bearbeitervermerk) hatte und damit erst mit Zustellung des Urteils die Frist zu laufen begann.
Bei uns wollte der Angeklagte nicht aussagen- Belehrungsprobleme habe ich keine gesehen. Sonst klingt das sehr gleich.
Und die Zustellung an den Verteidiger war nach 145a I unwirksam, aber wurde nach 37 I StPO iVm 189 ZPO durch Weiterleitung an den Angeklagten geheilt
15.03.2022, 15:48
Oh Mist, ich weiß nicht, ob das in NRW auch im Bearbeitervermerk stand, aber ich habe unterstellt, dass er eine Vollmacht hatte und dann kam ich nicht über das Problem hinweg.
Danke für eure Antwort. Habe mir ewig den Kopf zerbrochen ?
Danke für eure Antwort. Habe mir ewig den Kopf zerbrochen ?
15.03.2022, 15:54
(15.03.2022, 15:33)Köln schrieb: Kann mir bitte kurz jemanden sagen, wie das Fristproblem hätte gelöst werden müssen?
Hab gesagt 341 II --> keine vertretungsvollmacht --> daher auf zustellung abzustellen 145a die mit einfacher vollmacht geht. Damit Fristende 15.3. (heute)
Bei Fristeinlegung auf den neuen 32d StPO achten, da ansonsten unwirksam. Genauso bei der Begründung.
Bzgl. Pfandflaschenfall: in Berlin stand im Urteil, dass er dachte Eigentum für alle Flaschen liegt beim Getränkehändler --> das ist denke der Unterschied zum Originalurteil --> nach meiner Lösung ist dann Zueignungsabsicht +
Zulässigkeit
Einzige P: die Einlegungsfrist
Begründetheit
I. Verfahrensvss
--> 6 StPO da 249 I (-) keine sachliche Zuständigkeit beim LG = aber wegen 269 StPO nur willkür erheblich (101 I 2 GG) dies ist vorliegend nicht der fall
II. Verfahrensfehler
1. 338 Nr. 1 --> hab ich gesagt eh präkludiert (war abwegig wollte nur die geschichte mit dem 222a I bringen dass erst in der Hauptverhandlung was gesagt wurde zur Besetzung)
2. 338 Nr. 4 -->abwegig daher nur 1 zeile, dass was andres als 6 stpo
3. 338 Nr. 5 iVm 230 --> mündliche erörterung der gründe nach urteilsformel kein wesentlicher teil der verhandlung --> kam daher nichtmal zu 176, 177 GVG (fehlender Beschluss) an der Stelle, sondern erst im 337
4. 261 iVm 250 S.2
--> keine durchbrechung über 251 I Nr. 1, da zwar einverständnis aber kein beschluss gem. 251 IV --> keine rüge gem. 238 II nötig
--> auch kein 251 I Nr. 3 (aus anwaltlicher vorsicht erwähnt) da der typ ende märz wieder da gewesen wäre
5. 243 V 1 --> Schweigerecht+Belehrung --> hab gesagt schweigerecht egal da nicht zum sprechen aufgefordert = kein beruhen aber belehrung wichtig um zu wissen, dass alles gegen ihn verwendet werden kann --> P: beruhen: eig nicht explizit in beweiswürdigung drin aber als "inbegriff der hauptverhandlung" doch eingeflossen
6. 337 iVm 176,177 s. 2 GVG --> Anordnung des Richters ohne Beschluss des Gerichts --> eigentlich 338 Nr. 5. Aber kein wesentlicher teil der verhandlung. dann gesagt anwaltliche vorsicht evtl 337 aber beruhen (-) da zu einem zeitpunkt, wo auf das gericht und urteil kein einfluss mehr genommen wird und nurnoch gründe erörtert werden
sachliche rüge
1. tat
242 I, 243 I
242 + weil zueignungsabsicht subjektiv und nicht objektiv zu bewerten ist --> feststellungen enthielten passus "er dachte alle flaschen im eigentum der gmbh"
Enteignungsvorsatz + da Rückübereignung unter Leugnung fremdem Eigentums
243 I Nr. 2 (-) da container offen und nicht wegnahme verhindert / nur zur lagerung bestimmt
aber über schuldspruch hinaus 243 I Nr. 1 denn zaun ist auch mit lücken umschlossener raum
123 verdrängt von 243 I Nr. 1
263 tritt als mitbestrafte nachtat hinter 242 zurück
2. tat
223 I, 224 I
--> Nr. 2 (-) da fahrradständer kein gef. werkzeug da nicht beweglich
--> aber Nr. 5 +
hab hier dargestellt dass alle schläge als einheitliche tat gesehen werden und gesagt: schlag gegen ohr = Nr. 5 + mehrere schläge gegen kopf Nr 5 + und schlag kopf gegen fahrradständer auch Nr. 5 +
--> kein 32 StGB durch das "was denn"
226 Nr. 3 schneidezahn zwar teilweise als entstellung angenommen aber nicht wenn prothese hilft (so wars hier)
--> siechtum (-) da nur 3 wochen arbeitsunfähig und nicht dauerhaft
241 keine bedrohung nur "bleib stehn"
239 festhalten --> dauer mittlerweile ausreichend aber einschränkung bei körperverletzung
240 + am weglaufen gehindert (hab aber gesagt vorsatz nicht festgestellt)
249 I (-) keine finalität
--> hier schlagen und konkludentes drohen unterschieden
221 (-) hab gesagt der ist nicht hilflos ruft ja sogar rettungswagen
323 c --> auch gesagt kein unglücksfall zu gunsten mandanten
15.03.2022, 15:59
(15.03.2022, 15:48)Köln schrieb: Oh Mist, ich weiß nicht, ob das in NRW auch im Bearbeitervermerk stand, aber ich habe unterstellt, dass er eine Vollmacht hatte und dann kam ich nicht über das Problem hinweg.
Danke für eure Antwort. Habe mir ewig den Kopf zerbrochen ?
Ich glaube, das bringt ihr ein bisschen durcheinander. Die Zustellung an den (alten) Verteidiger war wirksam nach 145a Abs. 1 StPO. Er war ja ganz normal bevollmächtigt.
Was er nicht hatte, war eine Vertretungsvollmacht. Das war aber nur relevant, als es darum ging, ob er den Angeklagten während dessen Abwesenheit in der Verhandlung wirksam vertreten konnte. So zumindest meine Lösung für die Klausur in Berlin.
15.03.2022, 16:06
(15.03.2022, 15:59)Noereg schrieb:(15.03.2022, 15:48)Köln schrieb: Oh Mist, ich weiß nicht, ob das in NRW auch im Bearbeitervermerk stand, aber ich habe unterstellt, dass er eine Vollmacht hatte und dann kam ich nicht über das Problem hinweg.
Danke für eure Antwort. Habe mir ewig den Kopf zerbrochen ?
Ich glaube, das bringt ihr ein bisschen durcheinander. Die Zustellung an den (alten) Verteidiger war wirksam nach 145a Abs. 1 StPO. Er war ja ganz normal bevollmächtigt.
Was er nicht hatte, war eine Vertretungsvollmacht. Das war aber nur relevant, als es darum ging, ob er den Angeklagten während dessen Abwesenheit in der Verhandlung wirksam vertreten konnte. So zumindest meine Lösung für die Klausur in Berlin.
Die Vollmacht war aber nicht bei Gericht nachgewiesen. Das ist zumindest für die Fiktion nach 145a I StPO entscheidend. Ob er rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt war, ergab sich aus dem hessischen Sachverhalt nicht.
15.03.2022, 16:08
(15.03.2022, 16:06)Delkre schrieb:(15.03.2022, 15:59)Noereg schrieb:(15.03.2022, 15:48)Köln schrieb: Oh Mist, ich weiß nicht, ob das in NRW auch im Bearbeitervermerk stand, aber ich habe unterstellt, dass er eine Vollmacht hatte und dann kam ich nicht über das Problem hinweg.
Danke für eure Antwort. Habe mir ewig den Kopf zerbrochen ?
Ich glaube, das bringt ihr ein bisschen durcheinander. Die Zustellung an den (alten) Verteidiger war wirksam nach 145a Abs. 1 StPO. Er war ja ganz normal bevollmächtigt.
Was er nicht hatte, war eine Vertretungsvollmacht. Das war aber nur relevant, als es darum ging, ob er den Angeklagten während dessen Abwesenheit in der Verhandlung wirksam vertreten konnte. So zumindest meine Lösung für die Klausur in Berlin.
Die Vollmacht war aber nicht bei Gericht nachgewiesen. Das ist zumindest für die Fiktion nach 145a I StPO entscheidend. Ob er rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt war, ergab sich aus dem hessischen Sachverhalt nicht.
Im Bearbeitervermerk stand: Sofern der Sachverhalt nichts entgegenstehendes hergibt sind Zustellungen, Belehrungen etc. ordnungsgemäß. Darüber hab ich dann die Zustellung nach 145a durchgewunken.