14.03.2022, 18:28
War § 222 StGB in Berlin ausgeschlossen? Nein, oder?
14.03.2022, 18:29
Hab Körperverletzung mit Todesfolge angenommen da der B ja sagte "gleich bist du auch dran" und sie daraufhin voller Panik flüchtete.
Von einem Feuerzeug und einem Ring nix gelesen. Krass wie man Sachen überlesen kann
Von einem Feuerzeug und einem Ring nix gelesen. Krass wie man Sachen überlesen kann
14.03.2022, 18:30
ziemlich sicher erfolgsqualifizierter versuch mit der frage am ende ob das stolpern in der kv-handlung angelegt ist oder nur eine allgemeine lebensgefahr. habe gesagt, dass es zu dem stolpern ohne die bedrohung nie gekommen wäre und insofern eine gefahr war die gerade in der kv-handlung lag. man konnte aber sehr gut auch vertreten, dass es nur allgemeines lebensrisiko ist zu stolpern
14.03.2022, 18:31
14.03.2022, 18:37
(14.03.2022, 18:30)Gast schrieb: ziemlich sicher erfolgsqualifizierter versuch mit der frage am ende ob das stolpern in der kv-handlung angelegt ist oder nur eine allgemeine lebensgefahr. habe gesagt, dass es zu dem stolpern ohne die bedrohung nie gekommen wäre und insofern eine gefahr war die gerade in der kv-handlung lag. man konnte aber sehr gut auch vertreten, dass es nur allgemeines lebensrisiko ist zu stolpern
Ach so, Mist, voll übersehen.. also Überschreiten der Versuchsschwelle schon mit der Bedrohung?
14.03.2022, 18:41
Materiell-rechtlich dürfte § 227 der Schwerpunkt gewesen sein.
Soweit ich mich erinnern kann, stand im BVerm. noch, dass B bei der Tat am 28.3. seinen Ring nicht getragen hatte.
Wie habt ihr die Einwände der Wahlverteidigerin des C und der Pflichtverteidigerin des B verortet?
Und was hätte ins B-Gutachten gemusst?
Soweit ich mich erinnern kann, stand im BVerm. noch, dass B bei der Tat am 28.3. seinen Ring nicht getragen hatte.
Wie habt ihr die Einwände der Wahlverteidigerin des C und der Pflichtverteidigerin des B verortet?
Und was hätte ins B-Gutachten gemusst?
14.03.2022, 19:07
Was erwartet uns morgen bei den Ringtausch Kluausren? Ist Revision sicher?
14.03.2022, 19:14
14.03.2022, 19:14
- hab im ersten Komplex den ring als gefährliches werkzeug angenommen, kann man so oder so machen, deswegen aber kein strafantrag diesbezüglich erforderlich
- bei beleidigung strafantrag geprüft, reicht das aus bei online wache, + / - hab mich dagegen entschieden, kann man bestimmt beides machen
- nötigung beim schubsen, aber im prinzip nicht relevant
- beweis hie 251 Nr. 2 + aussage der freundin? so dass das puzzle sinn machte
-------------
zweiter komplex:
- erst zu der beweisfrage:
erste vernehmung § 136a III
zweite vernehmunng qualifizierte Belehrung erforderlich + / - hab mich gegen verwertungsverbot entschieden
- wegen der durchsuchung war ja gefühlt alles rechtswidrig, da habe ich ein verwertungsverbot angenommen. betrifft ja nur die geldbörse
=> wegen der verwertung der aussage des B habe ich dann alles (!) in Mittäterschaft geprüft.
1. 241 I + ggü o und p
2. 223 224 Nr.4 +
3. 241 I + nur ggü o
4. 227, 223, 224, 22, 23 +
unmittelbares ansetzen problematisch
dann: zusammenhang problematisch: entscheidung + / -, ich habs angenommen
5. 242, 25 II sukzessive mittäterschaft hingerotzt +
6. 266b ein satz -
7. 263a zwei sätze betrugsspeziefische auslegung, danach -
---------
dritter komplex:
185 - kein antrag
223 - ekel reicht nicht
113 - gewalt: spucken reicht aus. (weil aus stationserfahrung bei der sta in berlin es wohl ausreicht, wenn man den kleinen finger hebt) dann aber keine rechtmäßige maßnahme??? => keine zeit noch zu prüfen, ob es reciht, wenn die maßnahme nach anderer EGL bspw 127 auch getragen werden könnte
114 - tätliche gewalt + (weil in Berlin ein feindseeliger Blick auch ausreicht ;-)), da aber das gleiche
---------------
Fazit:
krass viel zu prüfen: so wie ich die ganzen Kommentare aus den anderen Bundesländern lese, wurde da ordentlich im Sachverhalt rumgerührt und viel vermurkst: Warum?
Ich hatte keinen plan, wo ich die Durchsuchung eigentlich einbauen soll. Weil wenn ich 136a III StPO die Fernwirkung nicht annehme, habe ich ja eigentlich genug beweise. Die Durchsuchung wäre dann vll logisch bei 113 / 114 bei der rechtmäßikeit zu prüfen gewesen. das habe ich aber erst gemerkt , als ich da angekommen bin.
während dem schreiben hatte ich das gefühl, dass sowohl alles aus der durchsuchung und der der vernehmung erlangte nicht verwertet werden sollte. dass hätte dazu geführt, dass die mittäterschaft von c entfiele und der praktisch straffrei rausgeht. anders kann ich mir nicht erklären, warum in berlin (ich hoffe ich habe nichts übersehen) dem O keine wahllichtbildvorlage gezeigt wurde. was ja lebensfremd war, dass ihm der C nicht einfach mal vorgeführt wird. dann wäre der ganze beweiskram nämlich nicht mehr so wichtig und die mittäterschaft klar. deswegen wirkte das alles sehr konstruiert, schlecht konstruiert. auch weil gegen c nichts mit Haft oder so bisher angeordnet worden ist, gegen den B aber schon. alles sehr merkwürdig. hätte die anklageschrift schlanker gemacht. auffällig war auch, dass B und C ja auch immer synchron geschrien haben, sie machen se fertig....
naja. war nicht so schlimm wie am Freitag :D
- bei beleidigung strafantrag geprüft, reicht das aus bei online wache, + / - hab mich dagegen entschieden, kann man bestimmt beides machen
- nötigung beim schubsen, aber im prinzip nicht relevant
- beweis hie 251 Nr. 2 + aussage der freundin? so dass das puzzle sinn machte
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zweiter komplex:
- erst zu der beweisfrage:
erste vernehmung § 136a III
zweite vernehmunng qualifizierte Belehrung erforderlich + / - hab mich gegen verwertungsverbot entschieden
- wegen der durchsuchung war ja gefühlt alles rechtswidrig, da habe ich ein verwertungsverbot angenommen. betrifft ja nur die geldbörse
=> wegen der verwertung der aussage des B habe ich dann alles (!) in Mittäterschaft geprüft.
1. 241 I + ggü o und p
2. 223 224 Nr.4 +
3. 241 I + nur ggü o
4. 227, 223, 224, 22, 23 +
unmittelbares ansetzen problematisch
dann: zusammenhang problematisch: entscheidung + / -, ich habs angenommen
5. 242, 25 II sukzessive mittäterschaft hingerotzt +
6. 266b ein satz -
7. 263a zwei sätze betrugsspeziefische auslegung, danach -
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dritter komplex:
185 - kein antrag
223 - ekel reicht nicht
113 - gewalt: spucken reicht aus. (weil aus stationserfahrung bei der sta in berlin es wohl ausreicht, wenn man den kleinen finger hebt) dann aber keine rechtmäßige maßnahme??? => keine zeit noch zu prüfen, ob es reciht, wenn die maßnahme nach anderer EGL bspw 127 auch getragen werden könnte
114 - tätliche gewalt + (weil in Berlin ein feindseeliger Blick auch ausreicht ;-)), da aber das gleiche
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Fazit:
krass viel zu prüfen: so wie ich die ganzen Kommentare aus den anderen Bundesländern lese, wurde da ordentlich im Sachverhalt rumgerührt und viel vermurkst: Warum?
Ich hatte keinen plan, wo ich die Durchsuchung eigentlich einbauen soll. Weil wenn ich 136a III StPO die Fernwirkung nicht annehme, habe ich ja eigentlich genug beweise. Die Durchsuchung wäre dann vll logisch bei 113 / 114 bei der rechtmäßikeit zu prüfen gewesen. das habe ich aber erst gemerkt , als ich da angekommen bin.
während dem schreiben hatte ich das gefühl, dass sowohl alles aus der durchsuchung und der der vernehmung erlangte nicht verwertet werden sollte. dass hätte dazu geführt, dass die mittäterschaft von c entfiele und der praktisch straffrei rausgeht. anders kann ich mir nicht erklären, warum in berlin (ich hoffe ich habe nichts übersehen) dem O keine wahllichtbildvorlage gezeigt wurde. was ja lebensfremd war, dass ihm der C nicht einfach mal vorgeführt wird. dann wäre der ganze beweiskram nämlich nicht mehr so wichtig und die mittäterschaft klar. deswegen wirkte das alles sehr konstruiert, schlecht konstruiert. auch weil gegen c nichts mit Haft oder so bisher angeordnet worden ist, gegen den B aber schon. alles sehr merkwürdig. hätte die anklageschrift schlanker gemacht. auffällig war auch, dass B und C ja auch immer synchron geschrien haben, sie machen se fertig....
naja. war nicht so schlimm wie am Freitag :D
14.03.2022, 19:24
Hab bei C MIttäterschaft angenommen, B hat ja gegen ihn Ausgesagt, und die AUssage ist nach der Rechtskreistheorie verwertbar. (Hoffe zumindest
)
Verstehe nicht wieso hier viele die Durchsuchung als ordnungswidrig verwerfen..
Und wegen morgen, Plädoyer ist auch nicht ganz abwegig oder?
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Verstehe nicht wieso hier viele die Durchsuchung als ordnungswidrig verwerfen..
Und wegen morgen, Plädoyer ist auch nicht ganz abwegig oder?