13.03.2022, 18:56
(13.03.2022, 12:08)Referendarella schrieb: Ja, morgen StA, übermorgen Anwalt (Revisionsklausur) oder ggf. wenn auch unwahrscheinlich Strafurteil
Ich finde Urteil gar nicht mal so unwahrscheinlich, da es letztes Jahr überhaupt nicht lief & bislang auch nicht. Schaut euch die Urteilsstruktur usw. doch lieber an, man weiß nie.
14.03.2022, 14:18
Was lief heute als S 1 Klausur in NRW?
14.03.2022, 15:34
TK1
B schubst P in Wohnung, eine Ohrfeige, trägt dabei einen Ring und beleidigt sie.
P stellt online Strafanzeige und Antrag
TK2
B und C rennen auf P und O zu um sie zu verprügeln. Erst verkloppen sie O (wieder B mit Ring) dann will B auch alleine P schlagen, sie hat schiss und flieht, fliegt aber direkt auf die Fresse und stirbt.
C nimmt noch auf sponti Geldbörse von O mit.
O erkennt B, darauf nachts durchsuchung von StA angeordnet, kein Eildienst im Gerichtsbezirk nachts, StA sagt sich deshalb ruft er keinen Richter an und ordner selbst an. Bei Durchsuchung wird Geldbörse gefunden.
Bei Vernehmung von B wird ihm straffreiheit wegen TK1 versprochen, wenn er C verrät. Machts deshalb. Wird später nochmal vernommen aber nicht qualifiziet belehrt. O erkennt C bei wahllichtbildvorlage.
B sitzt in Haft, C nicht.
Schwerpunkte wohl: TK1:
224 und form strafantrag außerdem 251 wg tod von P später
TK2
Erste einlassung: 136a, dann qualifizierte belhrung erforderlich, verstoß schlimm?
ggf Fernwirkung auf lichtbildvorlage
durchsuchung rechtmäßig?
raub nicht wg finalzsmhang
227 als erfolgsqualifizierter versuch vllt
224 geht durch
mittäterschaft? bei 242 sukzessive?
Eig nit so schwierig, aber ist trotzdem eine Katastrophe bei mir geworden. Und zwar eine nicht zu geringe Katastrophe.
B schubst P in Wohnung, eine Ohrfeige, trägt dabei einen Ring und beleidigt sie.
P stellt online Strafanzeige und Antrag
TK2
B und C rennen auf P und O zu um sie zu verprügeln. Erst verkloppen sie O (wieder B mit Ring) dann will B auch alleine P schlagen, sie hat schiss und flieht, fliegt aber direkt auf die Fresse und stirbt.
C nimmt noch auf sponti Geldbörse von O mit.
O erkennt B, darauf nachts durchsuchung von StA angeordnet, kein Eildienst im Gerichtsbezirk nachts, StA sagt sich deshalb ruft er keinen Richter an und ordner selbst an. Bei Durchsuchung wird Geldbörse gefunden.
Bei Vernehmung von B wird ihm straffreiheit wegen TK1 versprochen, wenn er C verrät. Machts deshalb. Wird später nochmal vernommen aber nicht qualifiziet belehrt. O erkennt C bei wahllichtbildvorlage.
B sitzt in Haft, C nicht.
Schwerpunkte wohl: TK1:
224 und form strafantrag außerdem 251 wg tod von P später
TK2
Erste einlassung: 136a, dann qualifizierte belhrung erforderlich, verstoß schlimm?
ggf Fernwirkung auf lichtbildvorlage
durchsuchung rechtmäßig?
raub nicht wg finalzsmhang
227 als erfolgsqualifizierter versuch vllt
224 geht durch
mittäterschaft? bei 242 sukzessive?
Eig nit so schwierig, aber ist trotzdem eine Katastrophe bei mir geworden. Und zwar eine nicht zu geringe Katastrophe.
14.03.2022, 16:05
Gefühlt ne heftig überladene Klausur. Hab Wahlfach Strafrecht und fands dennoch sehr happig.
1. TK: B1 gibt mit nem Ring seiner Ex ne Ohrfeige. Zudem beleidigt er sie als "Hure" / "Schlampe". Sie denkt sie hätte ihn "provoziert". Geschädigte is mittlerweile tot.
I. 223 I, 224 I Nr. 2 + hab Nr. 5 abgelehnt wegen flacher hand
II. 185 + --> strafantrag gestellt P: Strafantrag über Online-Anzeige = habs durchgewunken auch ohne Unterschrift über 158 StPO, da Verfolgungswille erkennbar
III. 123 + --> strafantrag gestellt
--> Beweise: Online-Anzeige der Geschädigten --> habs über 251 I Nr. 3 StPO gelöst
--> zudem hört ne benachbarte Oma die Beleidigung und sieht den Typen rausrennen. Sie sieht auch die "rote Wange" und "dass die Wange blutet" nicht aber die Handlung selber
--> oma selber konnte nur beweisen, dass der typ da war. aber zusammen mit der online anezeige hab ich gesagt, kann man alles beweisen.
--> hab noch kurz gesagt, dass 32 StGB - wusste nicht wie ich sonst das Provozieren einbauen sollte
2. TK: B1 holt sich nen B2 (kumpel) und will den neuen Freund und die Geschädigte verprügeln. Die rennen aufs Auto zu und sagen "gleich gibts ne Schläge". Der neue Freund steigt aus und wird verprügelt. Dabei flieht die Geschädigte aus Angst noch bevor es zur Körperverletzung kommt--> stürzt und stirbt am sturz. Spontan entscheidet sich der B2 ohne vorherigen Tatplan die Brieftasche und nen Feuerzeug mitzunehmen. Findet der B1 gut laut Beschuldigtenvernehmung.
Hinsichtlich der Exfreundin:
211/212 (-) kein hinreichender Beweis für Tötungsvorsatz für Hemmschwelle 261 StPO
223 I, 227 (-) kein Erfolg der KV
223 I, 227 I, 22, 23 erfolgsqualifizierter Versucht +
241 I, III, 223 I +
hinsichtlich neuer Freund:
223, 224 I Nr. 4+ Nr. 5 + hinsichtlich des neuen Freundes --> hab nr 2 abgelehnt da unklar war ob er den ring getragen hat
241 I, III, 223 I + hinsichtlich Bedrohung
hinsichtlich wegnahme
249 I, 250 II Nr. 3b), 251
(-) habs am Tatplan scheitern lassen da Aussage unverwertbar diesbezüglich (s.u.).
(-) zudem keine finalität
P: sukzessive mittäterschaft --> angerissen aber wegen den beiden (-) dann rausgeflogen
242 (-) da unklar ob wegnahme mit tatplan
246 (-) da keine zueignung --> geld noch drin --> spätere nutzung der karte hab ich gesagt reicht nicht aus um eigentümerähnliche position zu wollen
B2 bin ich rausgeflogen da ich dem mangels verwerbarer beweise nix nachweisen konnte.
Beweise:
a Beschuldigtenvernehmung --> 136a III 2 da Täuschung P: Abgrenzung kriminalitische List vs. Täuschung
b Spontanäußerung während der Vernehmung hinsichtlich ganz anderer Tat --> geht wieder da keine Auskunft in amtlicher Funktion
c Vernehmung in Haftprüfung und späterer Vernehmung bei Polizei --> wird gerügt wegen fehlender qualifizierter Belehrung. Hab dann an der Stelle Fernwirkung / Fortwirkung diskutiert und qualifierzierte Belehrung, dass es nicht so erheblich wie der urspgl. verstoß ist und daher abwägung. Mein Problem war: ich hab nicht gesehen, was der da ausgesagt haben soll. Daher wusste ich nicht ob der sich gebunden gefühlt hat etc...war ziemlich im luftleeren raum.
d Brieftasche wg durchsuchung bei Nachtzeit (4:20 Uhr) --> hab gesagt keine Gefahr im Verzug. Dadurch 104 I Verstoß aber nach Abwägung egal. Dennoch unverwertbar, da 105 I StPO verstoß willkürlich, denn man hätte 1,5h warten können auf Richterdienst der 6:00 Uhr wieder ordnungsgemäß da wäre.
e Aussage des Geschädigten: kannte den B1 nicht aber die Tote hat gesagt "das ist mein Ex" und hat nen Flammenherztattoo identifiziert. Die Oma aus Tatkomplex 1 hat das gleiche Tattoo gesehen und auch Polizeibilder des B1 von alten Verfahren zeigen das Tattoo (161 StPO).
TK3: Kontaktloses Zahlen mit Ec Karte:
1. 263 (-) wegen zahlungsgarantie will der händler nicht nachdenken, da bei kenntnis garantie entfallen könnte
2. 263a (-) betrugsspezifische auslegung --> nur karte + sperrahmen wird geprüft. Damit gerade nicht PIN = Mensch an stelle des Automaten würde auch nicht über die Berechtigung nachdenken
3. 269,270 (-) mangels PIN kein Aussteller --> keine gedachte Urkunde iSd 267 da aussteller fehlt damit ist 269,270 raus
4. 274 I Nr. 2 (-) kannte technische Background nicht. daher kein subjektiver Tatbestand
5. 303a (-) auch mangels Tatbestand
6. 266b (-) sonderdelikt für berechtigten karteneigentümer
hier kam noch nen beweis von der Bank bzgl der Nutzung der Karte hatte das aber schon im TK 2 angesprochen
TK4: Anspucken der Polizei bei Durchsuchung und Rausrennen
1. 223 I (-) Ekel reicht nicht aus
2. 113 (-) keine Gewalt
3. 240 lex generalis zu 113 und auch keine Gewalt
4. 185 tatbestand + aber hab keinen strafantrag gefunden daher rausgeflogen (gefühlt muss irgendwo ein strafantrag sein)
5. Rausrennen nicht strafbar, denn wegen nemo tenetur keine Strafbarkeit wenn man versucht frei zu sein.
Prozessuale Gutachten
I: Einstellung bzgl B2 voll / Bzgl B1 TK 3+4 eingestellt --> hier abgrenzung gemacht dass die Kartennutzung ne andere prozessuale tat ist isd 264 als die schlägerei auch wenns nur 39min dazwischen waren
--> Einstellungsnachrichten etc.
II. Zuständigkeit
--> 74 II schwurgericht wg. 227
III. U-Haft Anordnung 207 IV iVm 112 ff +
--> hier standardkram mit 121,122
--> in Fluchtgrund konnte man die BZR einträge verwurschten
IV. PV 140 --> wg Wahlverteidiger 141 I 1 egal
V. Sonstiges
--> Hab hier noch ne Herausgabe des Führerscheins und Ausweises des Geschädigten
--> Mitteilung 114 II 2 iVm 126 I an Ermittlungsrichter und Anklageüberstück an JVA
--> Nr 13 Mistra da Bewährungsbruch
Fazit: heftig
Bin gerade so durch und musste irgendwann nurnoch Urteilsstil machen und mich auf die Tatbestandsmerkmale schmeißen an denen es scheitert. Bin mir zudem bei mehreren sachen ultra unsicher (zB bei der durchsuchung) und bei der geschichte zum Raub....gefühlt konnte man auch noch 259 bringen aber hab das weggelassen hatte einfach keine Zeit mehr.
1. TK: B1 gibt mit nem Ring seiner Ex ne Ohrfeige. Zudem beleidigt er sie als "Hure" / "Schlampe". Sie denkt sie hätte ihn "provoziert". Geschädigte is mittlerweile tot.
I. 223 I, 224 I Nr. 2 + hab Nr. 5 abgelehnt wegen flacher hand
II. 185 + --> strafantrag gestellt P: Strafantrag über Online-Anzeige = habs durchgewunken auch ohne Unterschrift über 158 StPO, da Verfolgungswille erkennbar
III. 123 + --> strafantrag gestellt
--> Beweise: Online-Anzeige der Geschädigten --> habs über 251 I Nr. 3 StPO gelöst
--> zudem hört ne benachbarte Oma die Beleidigung und sieht den Typen rausrennen. Sie sieht auch die "rote Wange" und "dass die Wange blutet" nicht aber die Handlung selber
--> oma selber konnte nur beweisen, dass der typ da war. aber zusammen mit der online anezeige hab ich gesagt, kann man alles beweisen.
--> hab noch kurz gesagt, dass 32 StGB - wusste nicht wie ich sonst das Provozieren einbauen sollte
2. TK: B1 holt sich nen B2 (kumpel) und will den neuen Freund und die Geschädigte verprügeln. Die rennen aufs Auto zu und sagen "gleich gibts ne Schläge". Der neue Freund steigt aus und wird verprügelt. Dabei flieht die Geschädigte aus Angst noch bevor es zur Körperverletzung kommt--> stürzt und stirbt am sturz. Spontan entscheidet sich der B2 ohne vorherigen Tatplan die Brieftasche und nen Feuerzeug mitzunehmen. Findet der B1 gut laut Beschuldigtenvernehmung.
Hinsichtlich der Exfreundin:
211/212 (-) kein hinreichender Beweis für Tötungsvorsatz für Hemmschwelle 261 StPO
223 I, 227 (-) kein Erfolg der KV
223 I, 227 I, 22, 23 erfolgsqualifizierter Versucht +
241 I, III, 223 I +
hinsichtlich neuer Freund:
223, 224 I Nr. 4+ Nr. 5 + hinsichtlich des neuen Freundes --> hab nr 2 abgelehnt da unklar war ob er den ring getragen hat
241 I, III, 223 I + hinsichtlich Bedrohung
hinsichtlich wegnahme
249 I, 250 II Nr. 3b), 251
(-) habs am Tatplan scheitern lassen da Aussage unverwertbar diesbezüglich (s.u.).
(-) zudem keine finalität
P: sukzessive mittäterschaft --> angerissen aber wegen den beiden (-) dann rausgeflogen
242 (-) da unklar ob wegnahme mit tatplan
246 (-) da keine zueignung --> geld noch drin --> spätere nutzung der karte hab ich gesagt reicht nicht aus um eigentümerähnliche position zu wollen
B2 bin ich rausgeflogen da ich dem mangels verwerbarer beweise nix nachweisen konnte.
Beweise:
a Beschuldigtenvernehmung --> 136a III 2 da Täuschung P: Abgrenzung kriminalitische List vs. Täuschung
b Spontanäußerung während der Vernehmung hinsichtlich ganz anderer Tat --> geht wieder da keine Auskunft in amtlicher Funktion
c Vernehmung in Haftprüfung und späterer Vernehmung bei Polizei --> wird gerügt wegen fehlender qualifizierter Belehrung. Hab dann an der Stelle Fernwirkung / Fortwirkung diskutiert und qualifierzierte Belehrung, dass es nicht so erheblich wie der urspgl. verstoß ist und daher abwägung. Mein Problem war: ich hab nicht gesehen, was der da ausgesagt haben soll. Daher wusste ich nicht ob der sich gebunden gefühlt hat etc...war ziemlich im luftleeren raum.
d Brieftasche wg durchsuchung bei Nachtzeit (4:20 Uhr) --> hab gesagt keine Gefahr im Verzug. Dadurch 104 I Verstoß aber nach Abwägung egal. Dennoch unverwertbar, da 105 I StPO verstoß willkürlich, denn man hätte 1,5h warten können auf Richterdienst der 6:00 Uhr wieder ordnungsgemäß da wäre.
e Aussage des Geschädigten: kannte den B1 nicht aber die Tote hat gesagt "das ist mein Ex" und hat nen Flammenherztattoo identifiziert. Die Oma aus Tatkomplex 1 hat das gleiche Tattoo gesehen und auch Polizeibilder des B1 von alten Verfahren zeigen das Tattoo (161 StPO).
TK3: Kontaktloses Zahlen mit Ec Karte:
1. 263 (-) wegen zahlungsgarantie will der händler nicht nachdenken, da bei kenntnis garantie entfallen könnte
2. 263a (-) betrugsspezifische auslegung --> nur karte + sperrahmen wird geprüft. Damit gerade nicht PIN = Mensch an stelle des Automaten würde auch nicht über die Berechtigung nachdenken
3. 269,270 (-) mangels PIN kein Aussteller --> keine gedachte Urkunde iSd 267 da aussteller fehlt damit ist 269,270 raus
4. 274 I Nr. 2 (-) kannte technische Background nicht. daher kein subjektiver Tatbestand
5. 303a (-) auch mangels Tatbestand
6. 266b (-) sonderdelikt für berechtigten karteneigentümer
hier kam noch nen beweis von der Bank bzgl der Nutzung der Karte hatte das aber schon im TK 2 angesprochen
TK4: Anspucken der Polizei bei Durchsuchung und Rausrennen
1. 223 I (-) Ekel reicht nicht aus
2. 113 (-) keine Gewalt
3. 240 lex generalis zu 113 und auch keine Gewalt
4. 185 tatbestand + aber hab keinen strafantrag gefunden daher rausgeflogen (gefühlt muss irgendwo ein strafantrag sein)
5. Rausrennen nicht strafbar, denn wegen nemo tenetur keine Strafbarkeit wenn man versucht frei zu sein.
Prozessuale Gutachten
I: Einstellung bzgl B2 voll / Bzgl B1 TK 3+4 eingestellt --> hier abgrenzung gemacht dass die Kartennutzung ne andere prozessuale tat ist isd 264 als die schlägerei auch wenns nur 39min dazwischen waren
--> Einstellungsnachrichten etc.
II. Zuständigkeit
--> 74 II schwurgericht wg. 227
III. U-Haft Anordnung 207 IV iVm 112 ff +
--> hier standardkram mit 121,122
--> in Fluchtgrund konnte man die BZR einträge verwurschten
IV. PV 140 --> wg Wahlverteidiger 141 I 1 egal
V. Sonstiges
--> Hab hier noch ne Herausgabe des Führerscheins und Ausweises des Geschädigten
--> Mitteilung 114 II 2 iVm 126 I an Ermittlungsrichter und Anklageüberstück an JVA
--> Nr 13 Mistra da Bewährungsbruch
Fazit: heftig
Bin gerade so durch und musste irgendwann nurnoch Urteilsstil machen und mich auf die Tatbestandsmerkmale schmeißen an denen es scheitert. Bin mir zudem bei mehreren sachen ultra unsicher (zB bei der durchsuchung) und bei der geschichte zum Raub....gefühlt konnte man auch noch 259 bringen aber hab das weggelassen hatte einfach keine Zeit mehr.
14.03.2022, 16:06
(14.03.2022, 15:34)ichentsprechewiderschieden schrieb: TK1
B schubst P in Wohnung, eine Ohrfeige, trägt dabei einen Ring und beleidigt sie.
P stellt online Strafanzeige und Antrag
TK2
B und C rennen auf P und O zu um sie zu verprügeln. Erst verkloppen sie O (wieder B mit Ring) dann will B auch alleine P schlagen, sie hat schiss und flieht, fliegt aber direkt auf die Fresse und stirbt.
C nimmt noch auf sponti Geldbörse von O mit.
O erkennt B, darauf nachts durchsuchung von StA angeordnet, kein Eildienst im Gerichtsbezirk nachts, StA sagt sich deshalb ruft er keinen Richter an und ordner selbst an. Bei Durchsuchung wird Geldbörse gefunden.
Bei Vernehmung von B wird ihm straffreiheit wegen TK1 versprochen, wenn er C verrät. Machts deshalb. Wird später nochmal vernommen aber nicht qualifiziet belehrt. O erkennt C bei wahllichtbildvorlage.
B sitzt in Haft, C nicht.
Schwerpunkte wohl: TK1:
224 und form strafantrag außerdem 251 wg tod von P später
TK2
Erste einlassung: 136a, dann qualifizierte belhrung erforderlich, verstoß schlimm?
ggf Fernwirkung auf lichtbildvorlage
durchsuchung rechtmäßig?
raub nicht wg finalzsmhang
227 als erfolgsqualifizierter versuch vllt
224 geht durch
mittäterschaft? bei 242 sukzessive?
Eig nit so schwierig, aber ist trotzdem eine Katastrophe bei mir geworden. Und zwar eine nicht zu geringe Katastrophe.
Klingt nach der in Hessen. Außer, dass ich mich an keine Lichtbildvorlage erinnere :D
14.03.2022, 16:18
(14.03.2022, 16:05)Gast schrieb: Gefühlt ne heftig überladene Klausur. Hab Wahlfach Strafrecht und fands dennoch sehr happig.Das klingt echt heftig. Aus welchem Bundesland bist du denn?
1. TK: B1 gibt mit nem Ring seiner Ex ne Ohrfeige. Zudem beleidigt er sie als "Hure" / "Schlampe". Sie denkt sie hätte ihn "provoziert". Geschädigte is mittlerweile tot.
I. 223 I, 224 I Nr. 2 + hab Nr. 5 abgelehnt wegen flacher hand
II. 185 + --> strafantrag gestellt P: Strafantrag über Online-Anzeige = habs durchgewunken auch ohne Unterschrift über 158 StPO, da Verfolgungswille erkennbar
III. 123 + --> strafantrag gestellt
--> Beweise: Online-Anzeige der Geschädigten --> habs über 251 I Nr. 3 StPO gelöst
--> zudem hört ne benachbarte Oma die Beleidigung und sieht den Typen rausrennen. Sie sieht auch die "rote Wange" und "dass die Wange blutet" nicht aber die Handlung selber
--> oma selber konnte nur beweisen, dass der typ da war. aber zusammen mit der online anezeige hab ich gesagt, kann man alles beweisen.
--> hab noch kurz gesagt, dass 32 StGB - wusste nicht wie ich sonst das Provozieren einbauen sollte
2. TK: B1 holt sich nen B2 (kumpel) und will den neuen Freund und die Geschädigte verprügeln. Die rennen aufs Auto zu und sagen "gleich gibts ne Schläge". Der neue Freund steigt aus und wird verprügelt. Dabei flieht die Geschädigte aus Angst noch bevor es zur Körperverletzung kommt--> stürzt und stirbt am sturz. Spontan entscheidet sich der B2 ohne vorherigen Tatplan die Brieftasche und nen Feuerzeug mitzunehmen. Findet der B1 gut laut Beschuldigtenvernehmung.
Hinsichtlich der Exfreundin:
211/212 (-) kein hinreichender Beweis für Tötungsvorsatz für Hemmschwelle 261 StPO
223 I, 227 (-) kein Erfolg der KV
223 I, 227 I, 22, 23 erfolgsqualifizierter Versucht +
241 I, III, 223 I +
hinsichtlich neuer Freund:
223, 224 I Nr. 4+ Nr. 5 + hinsichtlich des neuen Freundes --> hab nr 2 abgelehnt da unklar war ob er den ring getragen hat
241 I, III, 223 I + hinsichtlich Bedrohung
hinsichtlich wegnahme
249 I, 250 II Nr. 3b), 251
(-) habs am Tatplan scheitern lassen da Aussage unverwertbar diesbezüglich (s.u.).
(-) zudem keine finalität
P: sukzessive mittäterschaft --> angerissen aber wegen den beiden (-) dann rausgeflogen
242 (-) da unklar ob wegnahme mit tatplan
246 (-) da keine zueignung --> geld noch drin --> spätere nutzung der karte hab ich gesagt reicht nicht aus um eigentümerähnliche position zu wollen
B2 bin ich rausgeflogen da ich dem mangels verwerbarer beweise nix nachweisen konnte.
Beweise:
a Beschuldigtenvernehmung --> 136a III 2 da Täuschung P: Abgrenzung kriminalitische List vs. Täuschung
b Spontanäußerung während der Vernehmung hinsichtlich ganz anderer Tat --> geht wieder da keine Auskunft in amtlicher Funktion
c Vernehmung in Haftprüfung und späterer Vernehmung bei Polizei --> wird gerügt wegen fehlender qualifizierter Belehrung. Hab dann an der Stelle Fernwirkung / Fortwirkung diskutiert und qualifierzierte Belehrung, dass es nicht so erheblich wie der urspgl. verstoß ist und daher abwägung. Mein Problem war: ich hab nicht gesehen, was der da ausgesagt haben soll. Daher wusste ich nicht ob der sich gebunden gefühlt hat etc...war ziemlich im luftleeren raum.
d Brieftasche wg durchsuchung bei Nachtzeit (4:20 Uhr) --> hab gesagt keine Gefahr im Verzug. Dadurch 104 I Verstoß aber nach Abwägung egal. Dennoch unverwertbar, da 105 I StPO verstoß willkürlich, denn man hätte 1,5h warten können auf Richterdienst der 6:00 Uhr wieder ordnungsgemäß da wäre.
e Aussage des Geschädigten: kannte den B1 nicht aber die Tote hat gesagt "das ist mein Ex" und hat nen Flammenherztattoo identifiziert. Die Oma aus Tatkomplex 1 hat das gleiche Tattoo gesehen und auch Polizeibilder des B1 von alten Verfahren zeigen das Tattoo (161 StPO).
TK3: Kontaktloses Zahlen mit Ec Karte:
1. 263 (-) wegen zahlungsgarantie will der händler nicht nachdenken, da bei kenntnis garantie entfallen könnte
2. 263a (-) betrugsspezifische auslegung --> nur karte + sperrahmen wird geprüft. Damit gerade nicht PIN = Mensch an stelle des Automaten würde auch nicht über die Berechtigung nachdenken
3. 269,270 (-) mangels PIN kein Aussteller --> keine gedachte Urkunde iSd 267 da aussteller fehlt damit ist 269,270 raus
4. 274 I Nr. 2 (-) kannte technische Background nicht. daher kein subjektiver Tatbestand
5. 303a (-) auch mangels Tatbestand
6. 266b (-) sonderdelikt für berechtigten karteneigentümer
hier kam noch nen beweis von der Bank bzgl der Nutzung der Karte hatte das aber schon im TK 2 angesprochen
TK4: Anspucken der Polizei bei Durchsuchung und Rausrennen
1. 223 I (-) Ekel reicht nicht aus
2. 113 (-) keine Gewalt
3. 240 lex generalis zu 113 und auch keine Gewalt
4. 185 tatbestand + aber hab keinen strafantrag gefunden daher rausgeflogen (gefühlt muss irgendwo ein strafantrag sein)
5. Rausrennen nicht strafbar, denn wegen nemo tenetur keine Strafbarkeit wenn man versucht frei zu sein.
Prozessuale Gutachten
I: Einstellung bzgl B2 voll / Bzgl B1 TK 3+4 eingestellt --> hier abgrenzung gemacht dass die Kartennutzung ne andere prozessuale tat ist isd 264 als die schlägerei auch wenns nur 39min dazwischen waren
--> Einstellungsnachrichten etc.
II. Zuständigkeit
--> 74 II schwurgericht wg. 227
III. U-Haft Anordnung 207 IV iVm 112 ff +
--> hier standardkram mit 121,122
--> in Fluchtgrund konnte man die BZR einträge verwurschten
IV. PV 140 --> wg Wahlverteidiger 141 I 1 egal
V. Sonstiges
--> Hab hier noch ne Herausgabe des Führerscheins und Ausweises des Geschädigten
--> Mitteilung 114 II 2 iVm 126 I an Ermittlungsrichter und Anklageüberstück an JVA
--> Nr 13 Mistra da Bewährungsbruch
Fazit: heftig
Bin gerade so durch und musste irgendwann nurnoch Urteilsstil machen und mich auf die Tatbestandsmerkmale schmeißen an denen es scheitert. Bin mir zudem bei mehreren sachen ultra unsicher (zB bei der durchsuchung) und bei der geschichte zum Raub....gefühlt konnte man auch noch 259 bringen aber hab das weggelassen hatte einfach keine Zeit mehr.
14.03.2022, 16:24
(14.03.2022, 16:18)Hessin22 schrieb:(14.03.2022, 16:05)Gast schrieb: Gefühlt ne heftig überladene Klausur. Hab Wahlfach Strafrecht und fands dennoch sehr happig.Das klingt echt heftig. Aus welchem Bundesland bist du denn?
1. TK: B1 gibt mit nem Ring seiner Ex ne Ohrfeige. Zudem beleidigt er sie als "Hure" / "Schlampe". Sie denkt sie hätte ihn "provoziert". Geschädigte is mittlerweile tot.
I. 223 I, 224 I Nr. 2 + hab Nr. 5 abgelehnt wegen flacher hand
II. 185 + --> strafantrag gestellt P: Strafantrag über Online-Anzeige = habs durchgewunken auch ohne Unterschrift über 158 StPO, da Verfolgungswille erkennbar
III. 123 + --> strafantrag gestellt
--> Beweise: Online-Anzeige der Geschädigten --> habs über 251 I Nr. 3 StPO gelöst
--> zudem hört ne benachbarte Oma die Beleidigung und sieht den Typen rausrennen. Sie sieht auch die "rote Wange" und "dass die Wange blutet" nicht aber die Handlung selber
--> oma selber konnte nur beweisen, dass der typ da war. aber zusammen mit der online anezeige hab ich gesagt, kann man alles beweisen.
--> hab noch kurz gesagt, dass 32 StGB - wusste nicht wie ich sonst das Provozieren einbauen sollte
2. TK: B1 holt sich nen B2 (kumpel) und will den neuen Freund und die Geschädigte verprügeln. Die rennen aufs Auto zu und sagen "gleich gibts ne Schläge". Der neue Freund steigt aus und wird verprügelt. Dabei flieht die Geschädigte aus Angst noch bevor es zur Körperverletzung kommt--> stürzt und stirbt am sturz. Spontan entscheidet sich der B2 ohne vorherigen Tatplan die Brieftasche und nen Feuerzeug mitzunehmen. Findet der B1 gut laut Beschuldigtenvernehmung.
Hinsichtlich der Exfreundin:
211/212 (-) kein hinreichender Beweis für Tötungsvorsatz für Hemmschwelle 261 StPO
223 I, 227 (-) kein Erfolg der KV
223 I, 227 I, 22, 23 erfolgsqualifizierter Versucht +
241 I, III, 223 I +
hinsichtlich neuer Freund:
223, 224 I Nr. 4+ Nr. 5 + hinsichtlich des neuen Freundes --> hab nr 2 abgelehnt da unklar war ob er den ring getragen hat
241 I, III, 223 I + hinsichtlich Bedrohung
hinsichtlich wegnahme
249 I, 250 II Nr. 3b), 251
(-) habs am Tatplan scheitern lassen da Aussage unverwertbar diesbezüglich (s.u.).
(-) zudem keine finalität
P: sukzessive mittäterschaft --> angerissen aber wegen den beiden (-) dann rausgeflogen
242 (-) da unklar ob wegnahme mit tatplan
246 (-) da keine zueignung --> geld noch drin --> spätere nutzung der karte hab ich gesagt reicht nicht aus um eigentümerähnliche position zu wollen
B2 bin ich rausgeflogen da ich dem mangels verwerbarer beweise nix nachweisen konnte.
Beweise:
a Beschuldigtenvernehmung --> 136a III 2 da Täuschung P: Abgrenzung kriminalitische List vs. Täuschung
b Spontanäußerung während der Vernehmung hinsichtlich ganz anderer Tat --> geht wieder da keine Auskunft in amtlicher Funktion
c Vernehmung in Haftprüfung und späterer Vernehmung bei Polizei --> wird gerügt wegen fehlender qualifizierter Belehrung. Hab dann an der Stelle Fernwirkung / Fortwirkung diskutiert und qualifierzierte Belehrung, dass es nicht so erheblich wie der urspgl. verstoß ist und daher abwägung. Mein Problem war: ich hab nicht gesehen, was der da ausgesagt haben soll. Daher wusste ich nicht ob der sich gebunden gefühlt hat etc...war ziemlich im luftleeren raum.
d Brieftasche wg durchsuchung bei Nachtzeit (4:20 Uhr) --> hab gesagt keine Gefahr im Verzug. Dadurch 104 I Verstoß aber nach Abwägung egal. Dennoch unverwertbar, da 105 I StPO verstoß willkürlich, denn man hätte 1,5h warten können auf Richterdienst der 6:00 Uhr wieder ordnungsgemäß da wäre.
e Aussage des Geschädigten: kannte den B1 nicht aber die Tote hat gesagt "das ist mein Ex" und hat nen Flammenherztattoo identifiziert. Die Oma aus Tatkomplex 1 hat das gleiche Tattoo gesehen und auch Polizeibilder des B1 von alten Verfahren zeigen das Tattoo (161 StPO).
TK3: Kontaktloses Zahlen mit Ec Karte:
1. 263 (-) wegen zahlungsgarantie will der händler nicht nachdenken, da bei kenntnis garantie entfallen könnte
2. 263a (-) betrugsspezifische auslegung --> nur karte + sperrahmen wird geprüft. Damit gerade nicht PIN = Mensch an stelle des Automaten würde auch nicht über die Berechtigung nachdenken
3. 269,270 (-) mangels PIN kein Aussteller --> keine gedachte Urkunde iSd 267 da aussteller fehlt damit ist 269,270 raus
4. 274 I Nr. 2 (-) kannte technische Background nicht. daher kein subjektiver Tatbestand
5. 303a (-) auch mangels Tatbestand
6. 266b (-) sonderdelikt für berechtigten karteneigentümer
hier kam noch nen beweis von der Bank bzgl der Nutzung der Karte hatte das aber schon im TK 2 angesprochen
TK4: Anspucken der Polizei bei Durchsuchung und Rausrennen
1. 223 I (-) Ekel reicht nicht aus
2. 113 (-) keine Gewalt
3. 240 lex generalis zu 113 und auch keine Gewalt
4. 185 tatbestand + aber hab keinen strafantrag gefunden daher rausgeflogen (gefühlt muss irgendwo ein strafantrag sein)
5. Rausrennen nicht strafbar, denn wegen nemo tenetur keine Strafbarkeit wenn man versucht frei zu sein.
Prozessuale Gutachten
I: Einstellung bzgl B2 voll / Bzgl B1 TK 3+4 eingestellt --> hier abgrenzung gemacht dass die Kartennutzung ne andere prozessuale tat ist isd 264 als die schlägerei auch wenns nur 39min dazwischen waren
--> Einstellungsnachrichten etc.
II. Zuständigkeit
--> 74 II schwurgericht wg. 227
III. U-Haft Anordnung 207 IV iVm 112 ff +
--> hier standardkram mit 121,122
--> in Fluchtgrund konnte man die BZR einträge verwurschten
IV. PV 140 --> wg Wahlverteidiger 141 I 1 egal
V. Sonstiges
--> Hab hier noch ne Herausgabe des Führerscheins und Ausweises des Geschädigten
--> Mitteilung 114 II 2 iVm 126 I an Ermittlungsrichter und Anklageüberstück an JVA
--> Nr 13 Mistra da Bewährungsbruch
Fazit: heftig
Bin gerade so durch und musste irgendwann nurnoch Urteilsstil machen und mich auf die Tatbestandsmerkmale schmeißen an denen es scheitert. Bin mir zudem bei mehreren sachen ultra unsicher (zB bei der durchsuchung) und bei der geschichte zum Raub....gefühlt konnte man auch noch 259 bringen aber hab das weggelassen hatte einfach keine Zeit mehr.
Unserer Berliner Klausur von heute....hätten sich locker mal die scheiße mit der karte sparen können. kA ob das auch in NRW lief
14.03.2022, 16:26
Also bei uns in Hessen gabs keine EC Karte usw. (Hoffe ich mal? :D)
Fahrlässige Tötung, Raub/Diebstahl mittäterschaft, gefährliche KV mittäterschaft
Davor Beleidigung mit KV
Hab einen Ring anscheinend überlesen
Fahrlässige Tötung, Raub/Diebstahl mittäterschaft, gefährliche KV mittäterschaft
Davor Beleidigung mit KV
Hab einen Ring anscheinend überlesen
14.03.2022, 16:27
(14.03.2022, 16:24)Gast schrieb:(14.03.2022, 16:18)Hessin22 schrieb:(14.03.2022, 16:05)Gast schrieb: Gefühlt ne heftig überladene Klausur. Hab Wahlfach Strafrecht und fands dennoch sehr happig.Das klingt echt heftig. Aus welchem Bundesland bist du denn?
1. TK: B1 gibt mit nem Ring seiner Ex ne Ohrfeige. Zudem beleidigt er sie als "Hure" / "Schlampe". Sie denkt sie hätte ihn "provoziert". Geschädigte is mittlerweile tot.
I. 223 I, 224 I Nr. 2 + hab Nr. 5 abgelehnt wegen flacher hand
II. 185 + --> strafantrag gestellt P: Strafantrag über Online-Anzeige = habs durchgewunken auch ohne Unterschrift über 158 StPO, da Verfolgungswille erkennbar
III. 123 + --> strafantrag gestellt
--> Beweise: Online-Anzeige der Geschädigten --> habs über 251 I Nr. 3 StPO gelöst
--> zudem hört ne benachbarte Oma die Beleidigung und sieht den Typen rausrennen. Sie sieht auch die "rote Wange" und "dass die Wange blutet" nicht aber die Handlung selber
--> oma selber konnte nur beweisen, dass der typ da war. aber zusammen mit der online anezeige hab ich gesagt, kann man alles beweisen.
--> hab noch kurz gesagt, dass 32 StGB - wusste nicht wie ich sonst das Provozieren einbauen sollte
2. TK: B1 holt sich nen B2 (kumpel) und will den neuen Freund und die Geschädigte verprügeln. Die rennen aufs Auto zu und sagen "gleich gibts ne Schläge". Der neue Freund steigt aus und wird verprügelt. Dabei flieht die Geschädigte aus Angst noch bevor es zur Körperverletzung kommt--> stürzt und stirbt am sturz. Spontan entscheidet sich der B2 ohne vorherigen Tatplan die Brieftasche und nen Feuerzeug mitzunehmen. Findet der B1 gut laut Beschuldigtenvernehmung.
Hinsichtlich der Exfreundin:
211/212 (-) kein hinreichender Beweis für Tötungsvorsatz für Hemmschwelle 261 StPO
223 I, 227 (-) kein Erfolg der KV
223 I, 227 I, 22, 23 erfolgsqualifizierter Versucht +
241 I, III, 223 I +
hinsichtlich neuer Freund:
223, 224 I Nr. 4+ Nr. 5 + hinsichtlich des neuen Freundes --> hab nr 2 abgelehnt da unklar war ob er den ring getragen hat
241 I, III, 223 I + hinsichtlich Bedrohung
hinsichtlich wegnahme
249 I, 250 II Nr. 3b), 251
(-) habs am Tatplan scheitern lassen da Aussage unverwertbar diesbezüglich (s.u.).
(-) zudem keine finalität
P: sukzessive mittäterschaft --> angerissen aber wegen den beiden (-) dann rausgeflogen
242 (-) da unklar ob wegnahme mit tatplan
246 (-) da keine zueignung --> geld noch drin --> spätere nutzung der karte hab ich gesagt reicht nicht aus um eigentümerähnliche position zu wollen
B2 bin ich rausgeflogen da ich dem mangels verwerbarer beweise nix nachweisen konnte.
Beweise:
a Beschuldigtenvernehmung --> 136a III 2 da Täuschung P: Abgrenzung kriminalitische List vs. Täuschung
b Spontanäußerung während der Vernehmung hinsichtlich ganz anderer Tat --> geht wieder da keine Auskunft in amtlicher Funktion
c Vernehmung in Haftprüfung und späterer Vernehmung bei Polizei --> wird gerügt wegen fehlender qualifizierter Belehrung. Hab dann an der Stelle Fernwirkung / Fortwirkung diskutiert und qualifierzierte Belehrung, dass es nicht so erheblich wie der urspgl. verstoß ist und daher abwägung. Mein Problem war: ich hab nicht gesehen, was der da ausgesagt haben soll. Daher wusste ich nicht ob der sich gebunden gefühlt hat etc...war ziemlich im luftleeren raum.
d Brieftasche wg durchsuchung bei Nachtzeit (4:20 Uhr) --> hab gesagt keine Gefahr im Verzug. Dadurch 104 I Verstoß aber nach Abwägung egal. Dennoch unverwertbar, da 105 I StPO verstoß willkürlich, denn man hätte 1,5h warten können auf Richterdienst der 6:00 Uhr wieder ordnungsgemäß da wäre.
e Aussage des Geschädigten: kannte den B1 nicht aber die Tote hat gesagt "das ist mein Ex" und hat nen Flammenherztattoo identifiziert. Die Oma aus Tatkomplex 1 hat das gleiche Tattoo gesehen und auch Polizeibilder des B1 von alten Verfahren zeigen das Tattoo (161 StPO).
TK3: Kontaktloses Zahlen mit Ec Karte:
1. 263 (-) wegen zahlungsgarantie will der händler nicht nachdenken, da bei kenntnis garantie entfallen könnte
2. 263a (-) betrugsspezifische auslegung --> nur karte + sperrahmen wird geprüft. Damit gerade nicht PIN = Mensch an stelle des Automaten würde auch nicht über die Berechtigung nachdenken
3. 269,270 (-) mangels PIN kein Aussteller --> keine gedachte Urkunde iSd 267 da aussteller fehlt damit ist 269,270 raus
4. 274 I Nr. 2 (-) kannte technische Background nicht. daher kein subjektiver Tatbestand
5. 303a (-) auch mangels Tatbestand
6. 266b (-) sonderdelikt für berechtigten karteneigentümer
hier kam noch nen beweis von der Bank bzgl der Nutzung der Karte hatte das aber schon im TK 2 angesprochen
TK4: Anspucken der Polizei bei Durchsuchung und Rausrennen
1. 223 I (-) Ekel reicht nicht aus
2. 113 (-) keine Gewalt
3. 240 lex generalis zu 113 und auch keine Gewalt
4. 185 tatbestand + aber hab keinen strafantrag gefunden daher rausgeflogen (gefühlt muss irgendwo ein strafantrag sein)
5. Rausrennen nicht strafbar, denn wegen nemo tenetur keine Strafbarkeit wenn man versucht frei zu sein.
Prozessuale Gutachten
I: Einstellung bzgl B2 voll / Bzgl B1 TK 3+4 eingestellt --> hier abgrenzung gemacht dass die Kartennutzung ne andere prozessuale tat ist isd 264 als die schlägerei auch wenns nur 39min dazwischen waren
--> Einstellungsnachrichten etc.
II. Zuständigkeit
--> 74 II schwurgericht wg. 227
III. U-Haft Anordnung 207 IV iVm 112 ff +
--> hier standardkram mit 121,122
--> in Fluchtgrund konnte man die BZR einträge verwurschten
IV. PV 140 --> wg Wahlverteidiger 141 I 1 egal
V. Sonstiges
--> Hab hier noch ne Herausgabe des Führerscheins und Ausweises des Geschädigten
--> Mitteilung 114 II 2 iVm 126 I an Ermittlungsrichter und Anklageüberstück an JVA
--> Nr 13 Mistra da Bewährungsbruch
Fazit: heftig
Bin gerade so durch und musste irgendwann nurnoch Urteilsstil machen und mich auf die Tatbestandsmerkmale schmeißen an denen es scheitert. Bin mir zudem bei mehreren sachen ultra unsicher (zB bei der durchsuchung) und bei der geschichte zum Raub....gefühlt konnte man auch noch 259 bringen aber hab das weggelassen hatte einfach keine Zeit mehr.
Unserer Berliner Klausur von heute....hätten sich locker mal die scheiße mit der karte sparen können. kA ob das auch in NRW lief
War bei euch dann wenigstens Anklage erlassen? In Hessen nämlich TK 1, 2 ähnlich. Frage mich, welche Probleme bei uns dann dazu gekommen sind…
14.03.2022, 16:27
(14.03.2022, 16:24)Gast schrieb:(14.03.2022, 16:18)Hessin22 schrieb:(14.03.2022, 16:05)Gast schrieb: Gefühlt ne heftig überladene Klausur. Hab Wahlfach Strafrecht und fands dennoch sehr happig.Das klingt echt heftig. Aus welchem Bundesland bist du denn?
1. TK: B1 gibt mit nem Ring seiner Ex ne Ohrfeige. Zudem beleidigt er sie als "Hure" / "Schlampe". Sie denkt sie hätte ihn "provoziert". Geschädigte is mittlerweile tot.
I. 223 I, 224 I Nr. 2 + hab Nr. 5 abgelehnt wegen flacher hand
II. 185 + --> strafantrag gestellt P: Strafantrag über Online-Anzeige = habs durchgewunken auch ohne Unterschrift über 158 StPO, da Verfolgungswille erkennbar
III. 123 + --> strafantrag gestellt
--> Beweise: Online-Anzeige der Geschädigten --> habs über 251 I Nr. 3 StPO gelöst
--> zudem hört ne benachbarte Oma die Beleidigung und sieht den Typen rausrennen. Sie sieht auch die "rote Wange" und "dass die Wange blutet" nicht aber die Handlung selber
--> oma selber konnte nur beweisen, dass der typ da war. aber zusammen mit der online anezeige hab ich gesagt, kann man alles beweisen.
--> hab noch kurz gesagt, dass 32 StGB - wusste nicht wie ich sonst das Provozieren einbauen sollte
2. TK: B1 holt sich nen B2 (kumpel) und will den neuen Freund und die Geschädigte verprügeln. Die rennen aufs Auto zu und sagen "gleich gibts ne Schläge". Der neue Freund steigt aus und wird verprügelt. Dabei flieht die Geschädigte aus Angst noch bevor es zur Körperverletzung kommt--> stürzt und stirbt am sturz. Spontan entscheidet sich der B2 ohne vorherigen Tatplan die Brieftasche und nen Feuerzeug mitzunehmen. Findet der B1 gut laut Beschuldigtenvernehmung.
Hinsichtlich der Exfreundin:
211/212 (-) kein hinreichender Beweis für Tötungsvorsatz für Hemmschwelle 261 StPO
223 I, 227 (-) kein Erfolg der KV
223 I, 227 I, 22, 23 erfolgsqualifizierter Versucht +
241 I, III, 223 I +
hinsichtlich neuer Freund:
223, 224 I Nr. 4+ Nr. 5 + hinsichtlich des neuen Freundes --> hab nr 2 abgelehnt da unklar war ob er den ring getragen hat
241 I, III, 223 I + hinsichtlich Bedrohung
hinsichtlich wegnahme
249 I, 250 II Nr. 3b), 251
(-) habs am Tatplan scheitern lassen da Aussage unverwertbar diesbezüglich (s.u.).
(-) zudem keine finalität
P: sukzessive mittäterschaft --> angerissen aber wegen den beiden (-) dann rausgeflogen
242 (-) da unklar ob wegnahme mit tatplan
246 (-) da keine zueignung --> geld noch drin --> spätere nutzung der karte hab ich gesagt reicht nicht aus um eigentümerähnliche position zu wollen
B2 bin ich rausgeflogen da ich dem mangels verwerbarer beweise nix nachweisen konnte.
Beweise:
a Beschuldigtenvernehmung --> 136a III 2 da Täuschung P: Abgrenzung kriminalitische List vs. Täuschung
b Spontanäußerung während der Vernehmung hinsichtlich ganz anderer Tat --> geht wieder da keine Auskunft in amtlicher Funktion
c Vernehmung in Haftprüfung und späterer Vernehmung bei Polizei --> wird gerügt wegen fehlender qualifizierter Belehrung. Hab dann an der Stelle Fernwirkung / Fortwirkung diskutiert und qualifierzierte Belehrung, dass es nicht so erheblich wie der urspgl. verstoß ist und daher abwägung. Mein Problem war: ich hab nicht gesehen, was der da ausgesagt haben soll. Daher wusste ich nicht ob der sich gebunden gefühlt hat etc...war ziemlich im luftleeren raum.
d Brieftasche wg durchsuchung bei Nachtzeit (4:20 Uhr) --> hab gesagt keine Gefahr im Verzug. Dadurch 104 I Verstoß aber nach Abwägung egal. Dennoch unverwertbar, da 105 I StPO verstoß willkürlich, denn man hätte 1,5h warten können auf Richterdienst der 6:00 Uhr wieder ordnungsgemäß da wäre.
e Aussage des Geschädigten: kannte den B1 nicht aber die Tote hat gesagt "das ist mein Ex" und hat nen Flammenherztattoo identifiziert. Die Oma aus Tatkomplex 1 hat das gleiche Tattoo gesehen und auch Polizeibilder des B1 von alten Verfahren zeigen das Tattoo (161 StPO).
TK3: Kontaktloses Zahlen mit Ec Karte:
1. 263 (-) wegen zahlungsgarantie will der händler nicht nachdenken, da bei kenntnis garantie entfallen könnte
2. 263a (-) betrugsspezifische auslegung --> nur karte + sperrahmen wird geprüft. Damit gerade nicht PIN = Mensch an stelle des Automaten würde auch nicht über die Berechtigung nachdenken
3. 269,270 (-) mangels PIN kein Aussteller --> keine gedachte Urkunde iSd 267 da aussteller fehlt damit ist 269,270 raus
4. 274 I Nr. 2 (-) kannte technische Background nicht. daher kein subjektiver Tatbestand
5. 303a (-) auch mangels Tatbestand
6. 266b (-) sonderdelikt für berechtigten karteneigentümer
hier kam noch nen beweis von der Bank bzgl der Nutzung der Karte hatte das aber schon im TK 2 angesprochen
TK4: Anspucken der Polizei bei Durchsuchung und Rausrennen
1. 223 I (-) Ekel reicht nicht aus
2. 113 (-) keine Gewalt
3. 240 lex generalis zu 113 und auch keine Gewalt
4. 185 tatbestand + aber hab keinen strafantrag gefunden daher rausgeflogen (gefühlt muss irgendwo ein strafantrag sein)
5. Rausrennen nicht strafbar, denn wegen nemo tenetur keine Strafbarkeit wenn man versucht frei zu sein.
Prozessuale Gutachten
I: Einstellung bzgl B2 voll / Bzgl B1 TK 3+4 eingestellt --> hier abgrenzung gemacht dass die Kartennutzung ne andere prozessuale tat ist isd 264 als die schlägerei auch wenns nur 39min dazwischen waren
--> Einstellungsnachrichten etc.
II. Zuständigkeit
--> 74 II schwurgericht wg. 227
III. U-Haft Anordnung 207 IV iVm 112 ff +
--> hier standardkram mit 121,122
--> in Fluchtgrund konnte man die BZR einträge verwurschten
IV. PV 140 --> wg Wahlverteidiger 141 I 1 egal
V. Sonstiges
--> Hab hier noch ne Herausgabe des Führerscheins und Ausweises des Geschädigten
--> Mitteilung 114 II 2 iVm 126 I an Ermittlungsrichter und Anklageüberstück an JVA
--> Nr 13 Mistra da Bewährungsbruch
Fazit: heftig
Bin gerade so durch und musste irgendwann nurnoch Urteilsstil machen und mich auf die Tatbestandsmerkmale schmeißen an denen es scheitert. Bin mir zudem bei mehreren sachen ultra unsicher (zB bei der durchsuchung) und bei der geschichte zum Raub....gefühlt konnte man auch noch 259 bringen aber hab das weggelassen hatte einfach keine Zeit mehr.
Unserer Berliner Klausur von heute....hätten sich locker mal die scheiße mit der karte sparen können. kA ob das auch in NRW lief
Das ist ja echt fies. Bei uns nur die ersten beiden Tatkomplexe und zusätzlich der Hinweis im BV, dass der Online Strafantrag nicht wirksam gestellt wurde...