11.03.2022, 19:45
Was habt ihr mit der Entscheidung durch den Berichterstatter aus § 87a VwGO gemacht? Die Antragsgegnerin hat ja ausdrücklich gesagt, dass sie nicht einverstanden ist und dann gab es den gerichtlichen Hinweis zu dem Geschäftsverteilungsplan und die Anmerkung, dass darauf keine Stellungnahme mehr kam.
11.03.2022, 19:49
(11.03.2022, 19:45)Gast schrieb: Was habt ihr mit der Entscheidung durch den Berichterstatter aus § 87a VwGO gemacht? Die Antragsgegnerin hat ja ausdrücklich gesagt, dass sie nicht einverstanden ist und dann gab es den gerichtlichen Hinweis zu dem Geschäftsverteilungsplan und die Anmerkung, dass darauf keine Stellungnahme mehr kam.
Würde sagen, dass ein fehlendes ausdrückliches Einverständnis einfach kein Einverständnis ist. Gibt ja diesbezüglich keine Fiktion des Einverständnisses, oder doch? Hat mich aber auch etwas irritiert, dass dazu so viel stand.
11.03.2022, 19:55
(11.03.2022, 19:49)Gast schrieb:(11.03.2022, 19:45)Gast schrieb: Was habt ihr mit der Entscheidung durch den Berichterstatter aus § 87a VwGO gemacht? Die Antragsgegnerin hat ja ausdrücklich gesagt, dass sie nicht einverstanden ist und dann gab es den gerichtlichen Hinweis zu dem Geschäftsverteilungsplan und die Anmerkung, dass darauf keine Stellungnahme mehr kam.
Würde sagen, dass ein fehlendes ausdrückliches Einverständnis einfach kein Einverständnis ist. Gibt ja diesbezüglich keine Fiktion des Einverständnisses, oder doch? Hat mich aber auch etwas irritiert, dass dazu so viel stand.
Aber das würde doch bedeuten, dass man das fehlende Einverständnis gar nicht im Tatbestand und den prozessualen Vorfragen erwähnen müsste? Hätte es auch so gesehen, aber wozu dann die Angabe, dass mit gerichlicher Verfügung auf den Geschäftsverteilungsplan hingewiesen wurde?
11.03.2022, 20:11
(11.03.2022, 19:55)Gast schrieb:(11.03.2022, 19:49)Gast schrieb:(11.03.2022, 19:45)Gast schrieb: Was habt ihr mit der Entscheidung durch den Berichterstatter aus § 87a VwGO gemacht? Die Antragsgegnerin hat ja ausdrücklich gesagt, dass sie nicht einverstanden ist und dann gab es den gerichtlichen Hinweis zu dem Geschäftsverteilungsplan und die Anmerkung, dass darauf keine Stellungnahme mehr kam.
Würde sagen, dass ein fehlendes ausdrückliches Einverständnis einfach kein Einverständnis ist. Gibt ja diesbezüglich keine Fiktion des Einverständnisses, oder doch? Hat mich aber auch etwas irritiert, dass dazu so viel stand.
Aber das würde doch bedeuten, dass man das fehlende Einverständnis gar nicht im Tatbestand und den prozessualen Vorfragen erwähnen müsste? Hätte es auch so gesehen, aber wozu dann die Angabe, dass mit gerichlicher Verfügung auf den Geschäftsverteilungsplan hingewiesen wurde?
Hab auch keine Einverständniserklärung gesehen. Das muss ja wirksam erklärt werden und Schweigen ist dann ja kein konkludentes Einverständnis.
11.03.2022, 20:16
https://www.bverwg.de/de/060921B1B39.21.0
Habe selbst nicht geschrieben, gehe aufgrund der bisherigen Schilderungen davon aus, dass der Fall so oder so ähnlich angelegt gewesen sein müsste? I.E. würde das fehlende Einverständnis durch rügelose Einlassung geheilt werden.
Habe selbst nicht geschrieben, gehe aufgrund der bisherigen Schilderungen davon aus, dass der Fall so oder so ähnlich angelegt gewesen sein müsste? I.E. würde das fehlende Einverständnis durch rügelose Einlassung geheilt werden.
11.03.2022, 20:25
(11.03.2022, 20:16)Gast schrieb: https://www.bverwg.de/de/060921B1B39.21.0
Habe selbst nicht geschrieben, gehe aufgrund der bisherigen Schilderungen davon aus, dass der Fall so oder so ähnlich angelegt gewesen sein müsste? I.E. würde das fehlende Einverständnis durch rügelose Einlassung geheilt werden.
War halt ein Beschluss ohne mündl. Verhandlung, dürfte also eher nicht passen.
11.03.2022, 21:34
(11.03.2022, 16:12)Gast schrieb: Berlin StA, etwas seltsame Konstruktion mit Dreiecksbetrug über 4 statt 3 Leute + Urkundenfälschung / 246 I,II und glaube auch 261 I, VII (wobei der nicht zum Prüfungsstoff gehören sollte jedoch nicht ausgeschlossen war). Zudem Mittelbare Täterschaft (wo ich mir immernoch nicht sicher bin, obs Täter hinterm Täter war, normaler 25 I 2 oder Anstiftung) und sehr viel dankbares Zeug zu Beweisverwertung - hab ich leider nur hingerotzt um ne anständige Anklage hinzubekommen :(
Zu Beweisen:
1. Aussage eines gesondert verfolgten an der Tat Beteiligten --> Beweiswert der Aussage
2. Bankauskunft --> 161 I StPO
3. Postauskunft --> nicht über 161, sondern über 100 I StPO --> hier war ne Eilanordnung der StA, aber auch rückwirkend. Daraus wurde nen Dateisatz mit nem Hinweis zu nem andern Beweis gefunden. Die Anordnung für Vergangenheit war nicht von der Eilkompetenz gedeckt --> unverwertbar--> dadurch Frage der Fernwirkung iRd aufgrund dessen folgenden Beweises (Zeuge)
4. Zeugen (hier Fernwirkung) die aber nur Unterlagen geprüft hat und nicht bezeugen kann, dass es auch der Beschuldigte war, der die eingesendet hat --> daher bloßes Indiz
5. Durchsuchung --> Anordnung wird beantragt vom Urlaubsvertreter des zuständigen StA und vom zuständigen Ermittlungsrichter erlassen(hab da kein Problem gesehen aber roch irgendwie danach). Durchsuchung findet aber nur mit 1 zufällig in der Wohnung befindlichen Zeugen statt. Keine Eilanordnung. Habs das durchgehen lassen, je mehr ich aber darüber nachdenke, desto eher find ichs willkürlich ohne Zeugen.
6. Aussage eines vernommenen Beschuldigten mit ordnungsg. Belehrung --> Im Zweifel Beamte vom Hörensagen = kein Verstoß gegen 250 StPO
Ich weiß nicht, ob es in den Bundesländern Unterschiede gab, aber bei uns war der Täter keineswegs nur Teilnehmer. Mittelbare Täterschaft war sicher irgendwie begründbar, aber schwierig.
11.03.2022, 22:13
War auch in Berlin. Bin komplett dran verzweifelt, was für ne Art von Täterschaft das war....
11.03.2022, 23:08
Es sprach m.E. einiges für Mittäterschaft
11.03.2022, 23:13
(11.03.2022, 22:13)Gast schrieb: War auch in Berlin. Bin komplett dran verzweifelt, was für ne Art von Täterschaft das war....
Ich habe primär einen Betrug gegenüber und zu Lasten des I (dem Strohmann) geprüft und dabei den Schaden problematisiert.
Besser wäre Wohl den I als Vorsatz los Doloses Werkzeug zu erachten und mittelbare Täterschaft zu bejahen.
Habe dazu bis jetzt nur BGH Urteil v. 19.12.2018 - 2 StR 291/18 gefunden. Ist aber auch nicht sonderlich aufschlussreich..