26.09.2018, 13:23
Hallöchen,
Kann ich geltend gemachte Anwaltskosten mit einem Satz bei den Nebenentscheidungen unterbringen (280 I, II, 286 BGB) oder muss ich diese im Urteil ausführlich darlegen. Die Anwaltskosten werden ja im Rahmen der außergerichtlichen Kosten wenn die Klage Erfolg hat mitberechnet. Macht es aber einen Unterschied wenn der Kläger dies explizit in seinen Anträgen als Schaden geltend macht ? Sodass es einer ausführlicheren Darlegung in den Entscheidungsgründen bedarf?
Viele Grüße Luisa
Kann ich geltend gemachte Anwaltskosten mit einem Satz bei den Nebenentscheidungen unterbringen (280 I, II, 286 BGB) oder muss ich diese im Urteil ausführlich darlegen. Die Anwaltskosten werden ja im Rahmen der außergerichtlichen Kosten wenn die Klage Erfolg hat mitberechnet. Macht es aber einen Unterschied wenn der Kläger dies explizit in seinen Anträgen als Schaden geltend macht ? Sodass es einer ausführlicheren Darlegung in den Entscheidungsgründen bedarf?
Viele Grüße Luisa
26.09.2018, 18:36
Moin Luisa,
Du musst zwischen vorprozessualen und prozessualen RA-Kosten unterscheiden. Die vorprozessualen können als SE (Rechtsverfolgungskosten) erstattungsfähig sein - müssen es aber nicht zwingend. Je nach Einzelfall braucht es daher nur 2 Sätze oder eine "echte" Begründung
Du musst zwischen vorprozessualen und prozessualen RA-Kosten unterscheiden. Die vorprozessualen können als SE (Rechtsverfolgungskosten) erstattungsfähig sein - müssen es aber nicht zwingend. Je nach Einzelfall braucht es daher nur 2 Sätze oder eine "echte" Begründung
26.09.2018, 18:44
Das ist ja keine Nebenentscheidung.