16.04.2015, 16:36
Vielen Dank an den Gast RLP für die Entscheidungen. In HH lief die gleiche Klausur.
16.04.2015, 16:53
Ja also deswegen ist der Antrag zu zwei bei mir auch nicht durchgegangen...
16.04.2015, 16:56
Wie habt ihr beim Antrag zu 2) das berechtigte Feststellungsinteresse begründet (§ 43 VwGO)?
16.04.2015, 17:08
Ähnlich wie bei Antrag 1): Grundrechtsbetroffenheit (Art. 2 I, 19 III) und mögliche Wiederholungsgefahr.
16.04.2015, 17:26
Ich habe die Klage zu 2) z.t. abgewiesen in Bezug auf die Zeit vom 16.30-18.30 und danach von 18.30-19.00 die Rechtswidrigkeit festgestellt und wegen Ermessen nur tenoriert, dass die Ablehnung rechtswidrig war und nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist... Hat das noch irgendwer so, v.a. bzgl. der Zeit ab 18.30?
16.04.2015, 17:43
Wieso denn zeitweise rechtmäßig? Aus 2 Feiertagg oder so ergab sich doch, dass der Gottesdienst bis 13 Uhr oder so geht, also konnte er von 15 Uhr an munter versammeln.
Und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sehe ich auch nach längerem nachdenken nicht so recht. Habe entsprechend nichts zum ermessen und den Anordnungen gesagt, wobei die Lautsprecher Anordnung nach ovg Berlin Brandenburg, nvwz -rr 2009, 370 wohl rechtmäßig war.
Da wird wohl irgendein Clou gewesen sein.
Antrag zu 2) habe ich dann mangels ermesssensreduzierung auf null abgelehnt. Denn ob es nicht Spruchreif gewesen wäre oder nicht ändert ja nichts daran, dass sein Feststellungsantrag in die Hose geht.
Und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sehe ich auch nach längerem nachdenken nicht so recht. Habe entsprechend nichts zum ermessen und den Anordnungen gesagt, wobei die Lautsprecher Anordnung nach ovg Berlin Brandenburg, nvwz -rr 2009, 370 wohl rechtmäßig war.
Da wird wohl irgendein Clou gewesen sein.
Antrag zu 2) habe ich dann mangels ermesssensreduzierung auf null abgelehnt. Denn ob es nicht Spruchreif gewesen wäre oder nicht ändert ja nichts daran, dass sein Feststellungsantrag in die Hose geht.
16.04.2015, 18:00
Wieso? Wenn es sich um einen Ermessensanspruch handelt und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, dann tenoriert man doch bei der FFKl, dass die Ablehnung des Bescheides rechtswidrig war - sagt zumindest Kaiser:-)
16.04.2015, 18:07
Lässt sich meines Erachtens nicht auf die gewöhnliche Feststellungsklage übertragen.
16.04.2015, 18:09
Aber hier ging es doch um eine FFkl nach § 113 I 4 analog analog nachdem man den Klageantrag zu 2) ausgelegt hatte?
16.04.2015, 18:10
Nun ja, aber es gab ja weder Antrag noch tatsächlich eine Ablehnung des Antrags Auf einschreiten gegen die gegendemonstranten.. Daher hätte ich gesagt ist der Antrag abzulehnen, weil das nicht einschreiten eben nicht rechtswidrig war. Aber magut natürlich auch anders sein ;)