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Klausuren April 2015
Gast HH 49
Unregistered
 
#191
16.04.2015, 16:36
Vielen Dank an den Gast RLP für die Entscheidungen. In HH lief die gleiche Klausur.
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NRW04
Unregistered
 
#192
16.04.2015, 16:53
Ja also deswegen ist der Antrag zu zwei bei mir auch nicht durchgegangen...
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Gast
Unregistered
 
#193
16.04.2015, 16:56
Wie habt ihr beim Antrag zu 2) das berechtigte Feststellungsinteresse begründet (§ 43 VwGO)?
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Gast
Unregistered
 
#194
16.04.2015, 17:08
Ähnlich wie bei Antrag 1): Grundrechtsbetroffenheit (Art. 2 I, 19 III) und mögliche Wiederholungsgefahr.
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Gast
Unregistered
 
#195
16.04.2015, 17:26
Ich habe die Klage zu 2) z.t. abgewiesen in Bezug auf die Zeit vom 16.30-18.30 und danach von 18.30-19.00 die Rechtswidrigkeit festgestellt und wegen Ermessen nur tenoriert, dass die Ablehnung rechtswidrig war und nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist... Hat das noch irgendwer so, v.a. bzgl. der Zeit ab 18.30?
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NRW04
Unregistered
 
#196
16.04.2015, 17:43
Wieso denn zeitweise rechtmäßig? Aus 2 Feiertagg oder so ergab sich doch, dass der Gottesdienst bis 13 Uhr oder so geht, also konnte er von 15 Uhr an munter versammeln.
Und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sehe ich auch nach längerem nachdenken nicht so recht. Habe entsprechend nichts zum ermessen und den Anordnungen gesagt, wobei die Lautsprecher Anordnung nach ovg Berlin Brandenburg, nvwz -rr 2009, 370 wohl rechtmäßig war.
Da wird wohl irgendein Clou gewesen sein.
Antrag zu 2) habe ich dann mangels ermesssensreduzierung auf null abgelehnt. Denn ob es nicht Spruchreif gewesen wäre oder nicht ändert ja nichts daran, dass sein Feststellungsantrag in die Hose geht.
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Gast
Unregistered
 
#197
16.04.2015, 18:00
Wieso? Wenn es sich um einen Ermessensanspruch handelt und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, dann tenoriert man doch bei der FFKl, dass die Ablehnung des Bescheides rechtswidrig war - sagt zumindest Kaiser:-)
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Gast
Unregistered
 
#198
16.04.2015, 18:07
Lässt sich meines Erachtens nicht auf die gewöhnliche Feststellungsklage übertragen.
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Gast
Unregistered
 
#199
16.04.2015, 18:09
Aber hier ging es doch um eine FFkl nach § 113 I 4 analog analog nachdem man den Klageantrag zu 2) ausgelegt hatte?
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NRW04
Unregistered
 
#200
16.04.2015, 18:10
Nun ja, aber es gab ja weder Antrag noch tatsächlich eine Ablehnung des Antrags Auf einschreiten gegen die gegendemonstranten.. Daher hätte ich gesagt ist der Antrag abzulehnen, weil das nicht einschreiten eben nicht rechtswidrig war. Aber magut natürlich auch anders sein ;)
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