14.04.2015, 17:54
Ich stehe, glaub ich, etwas auf dem Schlauch, aber bezüglich der wechselseitigen Ansprüche: hat nicht jeder einfach nen Zahlungsanspruch, den sie ganz einfach durch Aufrechnung verrechnen können bei Fälligkeit?
15.04.2015, 07:50
Gibt es irgendwelche Angaben, was in den ÖffR Klausuren
drankommt. In HH ist es nicht weiter konkretisiert. Ist in NRW/Nds/RP vllt. Urteil, Bescheid oder RA angegeben?
drankommt. In HH ist es nicht weiter konkretisiert. Ist in NRW/Nds/RP vllt. Urteil, Bescheid oder RA angegeben?
15.04.2015, 08:13
In rlp ist nix klar. Kann alles kommen...
15.04.2015, 08:38
NRW: V1 ist eine gerichtliche Entscheidung, V2 aus Anwalt- oder Behördensicht.
15.04.2015, 21:11
Ich dhhachte in Hamburg ist das auch so!?
16.04.2015, 15:29
16.04.2015, 15:54
In NRW gab es heute ein Urteil zu zwei Feststellungsanträgen zum Versammlungs- und Polizeirecht. Es ging um irgendeinen rechten Verein, der am Volkstrauertag einen Trauermarsch über irgendwelche Dörfer abhalten wollte. Dabei wollte der Verein auch Trommeln als Hilfsmittel verwenden sowie Megaphone und andere stimmverstärkende Hilfsmittel. Die Verwendung von Trommeln wurde im Vorfeld komplett untersagt, ebenso wurde die Verwendung von stimmverstärkenden Hilfsmitteln nur erlaubt, wenn mehr als 20 Teilnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Die Verantstaltung wurde dann (mit 19 Teilnehmern durchgeführt). Nach Ende der Versammlung kam es durch Gegendemonstranten zu einer Sitzblockade der Fahrzeuge der Versammlungsteilnehmer, die deshalb nicht abfahren konnte. Die Polizei hat erst auf freiwilliger Basis mit den Gegendemonstranten Gespräche geführt, dann wurden es immer weniger und am Schluss (das war allerdings erst 2,5h nach Ende der Veranstaltung des Vereins) hat die Polizei den Gegendemonstranten die Anwendung von unmittelbaren Zwang angedroht, so die Fahrzeuge abfahren konnten. Der Verein wollte feststellen lassen, dass das generelle Verbot von Trommeln und der Verwendung von stimmverstärkenden Hilfsmitteln, wenn es nicht mehr als 20 Leute sind, rechtswidrig war (das dürfte meines Erachtens als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft gewesen sein) und dass es rechtswidrig war, dass die Polizei es unterlassen hat, die Sitzblockade der Gegendemonstranten aufzulösen (das dürfte als normale Feststellungsklage statthaft gewesen sein). War insgesamt extrem viel zu schreiben. Ich habe die Klage abgewiesen.
16.04.2015, 16:10
Ähnliche Klausur in RLP.
Ausgangsentscheidung hierzu VG Neustadt bei fast unverändertem SV und unter Klageabweisung:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...6420CB395D}
Aufhebung des Urteils durchs OVG:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...8171C47D54}
Hier dürfte mit guter Begründung ziemlich viel vertretbar gewesen sein. Das LJPA hatte hier noch den Kläger - in Ergänzung zum Originalfall - vortragen lassen, dass das Versammlungsgesetz des Bundes für eine Entscheidung der Landesbehörde ja wohl nicht anwendbar sein könne. Da musste man dann noch ein wenig im GG blättern ;)
Ausgangsentscheidung hierzu VG Neustadt bei fast unverändertem SV und unter Klageabweisung:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...6420CB395D}
Aufhebung des Urteils durchs OVG:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...8171C47D54}
Hier dürfte mit guter Begründung ziemlich viel vertretbar gewesen sein. Das LJPA hatte hier noch den Kläger - in Ergänzung zum Originalfall - vortragen lassen, dass das Versammlungsgesetz des Bundes für eine Entscheidung der Landesbehörde ja wohl nicht anwendbar sein könne. Da musste man dann noch ein wenig im GG blättern ;)
16.04.2015, 16:21
#NRW: Bei uns hat er nur ausgeführt, das wäre ja schon alles rechtswidrig, weil der Bescheid keine GG Normen zitiert :D
Unser FeiertagsG weicht aber tatsächlich vom RLP FeiertagsG ab, bei uns war das m.E. nicht einschlägig, wie habt ihr Antrag zu 1 gelöst?
Gast, wieso Antrag zu 2) abgewiesen?
Unser FeiertagsG weicht aber tatsächlich vom RLP FeiertagsG ab, bei uns war das m.E. nicht einschlägig, wie habt ihr Antrag zu 1 gelöst?
Gast, wieso Antrag zu 2) abgewiesen?
16.04.2015, 16:35
Beim Antrag zu 1 habe ich das FeiertagsG nur wenig gewürdigt und mehr über den Gedanken des Art. 140 GG i.V.m. Art 139 WRV gemacht (dann konnte man bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nämlich auch auf kollidierendes Verfassungsrecht zurückgreifen).
Der Antrag zu 2 wäre meiner Ansicht nach nur dann begründet, wenn das Ermessen der Behörde auf null reduziert gewesen wäre und sie hätte einschreiten müssen. Das habe ich nicht so gesehen.
Der Antrag zu 2 wäre meiner Ansicht nach nur dann begründet, wenn das Ermessen der Behörde auf null reduziert gewesen wäre und sie hätte einschreiten müssen. Das habe ich nicht so gesehen.