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Klausuren April 2015
Gast
Unregistered
 
#181
14.04.2015, 17:54
Ich stehe, glaub ich, etwas auf dem Schlauch, aber bezüglich der wechselseitigen Ansprüche: hat nicht jeder einfach nen Zahlungsanspruch, den sie ganz einfach durch Aufrechnung verrechnen können bei Fälligkeit?
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Gast
Unregistered
 
#182
15.04.2015, 07:50
Gibt es irgendwelche Angaben, was in den ÖffR Klausuren
drankommt. In HH ist es nicht weiter konkretisiert. Ist in NRW/Nds/RP vllt. Urteil, Bescheid oder RA angegeben?
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mz-rlp
Unregistered
 
#183
15.04.2015, 08:13
In rlp ist nix klar. Kann alles kommen...
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Gast
Unregistered
 
#184
15.04.2015, 08:38
NRW: V1 ist eine gerichtliche Entscheidung, V2 aus Anwalt- oder Behördensicht.
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hh
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#185
15.04.2015, 21:11
Ich dhhachte in Hamburg ist das auch so!?
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Asd
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#186
16.04.2015, 15:29
Heute in Niedersachsen:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen....E140000750
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Gast
Unregistered
 
#187
16.04.2015, 15:54
In NRW gab es heute ein Urteil zu zwei Feststellungsanträgen zum Versammlungs- und Polizeirecht. Es ging um irgendeinen rechten Verein, der am Volkstrauertag einen Trauermarsch über irgendwelche Dörfer abhalten wollte. Dabei wollte der Verein auch Trommeln als Hilfsmittel verwenden sowie Megaphone und andere stimmverstärkende Hilfsmittel. Die Verwendung von Trommeln wurde im Vorfeld komplett untersagt, ebenso wurde die Verwendung von stimmverstärkenden Hilfsmitteln nur erlaubt, wenn mehr als 20 Teilnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Die Verantstaltung wurde dann (mit 19 Teilnehmern durchgeführt). Nach Ende der Versammlung kam es durch Gegendemonstranten zu einer Sitzblockade der Fahrzeuge der Versammlungsteilnehmer, die deshalb nicht abfahren konnte. Die Polizei hat erst auf freiwilliger Basis mit den Gegendemonstranten Gespräche geführt, dann wurden es immer weniger und am Schluss (das war allerdings erst 2,5h nach Ende der Veranstaltung des Vereins) hat die Polizei den Gegendemonstranten die Anwendung von unmittelbaren Zwang angedroht, so die Fahrzeuge abfahren konnten. Der Verein wollte feststellen lassen, dass das generelle Verbot von Trommeln und der Verwendung von stimmverstärkenden Hilfsmitteln, wenn es nicht mehr als 20 Leute sind, rechtswidrig war (das dürfte meines Erachtens als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft gewesen sein) und dass es rechtswidrig war, dass die Polizei es unterlassen hat, die Sitzblockade der Gegendemonstranten aufzulösen (das dürfte als normale Feststellungsklage statthaft gewesen sein). War insgesamt extrem viel zu schreiben. Ich habe die Klage abgewiesen.
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Gast RLP
Unregistered
 
#188
16.04.2015, 16:10
Ähnliche Klausur in RLP.

Ausgangsentscheidung hierzu VG Neustadt bei fast unverändertem SV und unter Klageabweisung:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...6420CB395D}

Aufhebung des Urteils durchs OVG:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...8171C47D54}

Hier dürfte mit guter Begründung ziemlich viel vertretbar gewesen sein. Das LJPA hatte hier noch den Kläger - in Ergänzung zum Originalfall - vortragen lassen, dass das Versammlungsgesetz des Bundes für eine Entscheidung der Landesbehörde ja wohl nicht anwendbar sein könne. Da musste man dann noch ein wenig im GG blättern ;)
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04NRW
Unregistered
 
#189
16.04.2015, 16:21
#NRW: Bei uns hat er nur ausgeführt, das wäre ja schon alles rechtswidrig, weil der Bescheid keine GG Normen zitiert :D

Unser FeiertagsG weicht aber tatsächlich vom RLP FeiertagsG ab, bei uns war das m.E. nicht einschlägig, wie habt ihr Antrag zu 1 gelöst?

Gast, wieso Antrag zu 2) abgewiesen?
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Gast
Unregistered
 
#190
16.04.2015, 16:35
Beim Antrag zu 1 habe ich das FeiertagsG nur wenig gewürdigt und mehr über den Gedanken des Art. 140 GG i.V.m. Art 139 WRV gemacht (dann konnte man bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nämlich auch auf kollidierendes Verfassungsrecht zurückgreifen).

Der Antrag zu 2 wäre meiner Ansicht nach nur dann begründet, wenn das Ermessen der Behörde auf null reduziert gewesen wäre und sie hätte einschreiten müssen. Das habe ich nicht so gesehen.
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