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Bin ich zu nett?
Gasto
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#21
24.01.2022, 17:01
(24.01.2022, 16:52)guga schrieb:  
(24.01.2022, 16:37)Gasto schrieb:  
(24.01.2022, 16:07)guga schrieb:  
(24.01.2022, 13:17)Praktiker schrieb:  Es geht ja nicht um Präklusion, sondern darum, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, 296a ZPO. Das Vorbringen kann daher nur bei Schriftsatz-Nachlass oder Wiedereröffnung berücksichtigt werden, und zwar grundsätzlich auch im Falle einer Berufung, weil es dort sonst neuer Vortrag 
In der Regeln gibt es daher auch nur den Termin zur Verkündung einer Entscheidung und keinen Verkündungstermin. Ich habe noch nie einen Verkündungstermin gesehen

Was ändert das am Schluss der mündlichen Verhandlung?

Dann ist kein Schluss der mündlichen Verhandlung

Also bei uns wird üblicherweise am Ende, wenn alles erörtert ist, die mündliche Verhandlung geschlossen und ein Termin zur Entscheidung bestimmt. 

Wann soll denn da bei dir Schluss der mündlichen Verhandlung sein? Mit Verkündung des Endurteils am VT?
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Gasto
Unregistered
 
#22
24.01.2022, 17:08
(24.01.2022, 16:56)Anon schrieb:  
(24.01.2022, 16:41)Gasto schrieb:  Noch was rechtliches: Schriftsatznachlass ist in § 283 ZPO nur betreffend Vorbringen des Gegners gerichtet. 

Wie sieht es denn hier bei einem gerichtlichen Hinweis aus? Muss da ein Gericht überhaupt Schriftsatznachlass gewähren? Wenn es um Rechtsausführungen geht, kann der Anwalt ja immer schreiben (auch wenn es wenig bringt). Wenn es um Sachvortrag geht, könnte das Gericht hier so oder so eine Verspätung sehen und hat daher auch gar keinen nachgelassenen Schriftsatz zugelassen.

In welche Richtung ging denn der gerichtliche Hinweis?


§ 139 V ZPO.
Wenn dann im Rahmen der Frist ergänzt wird, sollte auch keine Präklusion eintreten - § 296 I ZPO setzt ja gerade den Ablauf der Frist voraus.

Ah danke, den hatte ich nicht auf dem Schirm. Wobei man für 296 I ZPO nicht zwingend eine "explizite" Frist braucht. Oftmals hast du in der ersten prozessleitenden Verfügung bereits einen entsprechenden Hinweis enthalten, dass im Rahmen des gerichtlichen Fristenregimes (also vor allem KE, Replik und Duplik) alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden müssen. Über den gerichtlichen Hinweis dann einen "Nachschub" zu generieren, würde ich als problematisch empfinden. Anders natürlich bei reinen Rechtsausführungen. Dann soll man halt noch was dazu schreiben.
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Gast
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#23
24.01.2022, 21:13
Wolltest du noch Tatsachen damit vorbringen oder nur Rechtsansichten? Bei letzterem gibt es keinen Schriftsatznachlass und es muss auch nichts entschieden werden.
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Praktiker
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#24
24.01.2022, 23:09
(24.01.2022, 16:56)Anon schrieb:  
(24.01.2022, 16:41)Gasto schrieb:  Noch was rechtliches: Schriftsatznachlass ist in § 283 ZPO nur betreffend Vorbringen des Gegners gerichtet. 

Wie sieht es denn hier bei einem gerichtlichen Hinweis aus? Muss da ein Gericht überhaupt Schriftsatznachlass gewähren? Wenn es um Rechtsausführungen geht, kann der Anwalt ja immer schreiben (auch wenn es wenig bringt). Wenn es um Sachvortrag geht, könnte das Gericht hier so oder so eine Verspätung sehen und hat daher auch gar keinen nachgelassenen Schriftsatz zugelassen.

In welche Richtung ging denn der gerichtliche Hinweis?


§ 139 V ZPO.
Wenn dann im Rahmen der Frist ergänzt wird, sollte auch keine Präklusion eintreten - § 296 I ZPO setzt ja gerade den Ablauf der Frist voraus.

Wie gesagt, es geht NICHT um Präklusion, sondern 296a ZPO. Und da ist, o Wunder, 139 V drin erwähnt mit der Folge, dass der nachgelassene Vortrag als Teil der mündlichen Verhandlung behandelt wird.
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#25
24.01.2022, 23:10
(24.01.2022, 16:07)guga schrieb:  
(24.01.2022, 13:17)Praktiker schrieb:  Es geht ja nicht um Präklusion, sondern darum, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, 296a ZPO. Das Vorbringen kann daher nur bei Schriftsatz-Nachlass oder Wiedereröffnung berücksichtigt werden, und zwar grundsätzlich auch im Falle einer Berufung, weil es dort sonst neuer Vortrag 
In der Regeln gibt es daher auch nur den Termin zur Verkündung einer Entscheidung und keinen Verkündungstermin. Ich habe noch nie einen Verkündungstermin gesehen

Termin zur Verkündung einer Entscheidung = Verkündungstermin...
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HerrKules
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Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#26
25.01.2022, 09:34
(24.01.2022, 23:10)Praktiker schrieb:  
(24.01.2022, 16:07)guga schrieb:  
(24.01.2022, 13:17)Praktiker schrieb:  Es geht ja nicht um Präklusion, sondern darum, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist, 296a ZPO. Das Vorbringen kann daher nur bei Schriftsatz-Nachlass oder Wiedereröffnung berücksichtigt werden, und zwar grundsätzlich auch im Falle einer Berufung, weil es dort sonst neuer Vortrag 
In der Regeln gibt es daher auch nur den Termin zur Verkündung einer Entscheidung und keinen Verkündungstermin. Ich habe noch nie einen Verkündungstermin gesehen

Termin zur Verkündung einer Entscheidung = Verkündungstermin...

Cheese Cheese geil.
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Berufsanfänger
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#27
26.01.2022, 14:25
Vielen Dank für die Antworten.
Es wurde darauf hingewiesen, dass der Wiederbeschaffungswert des Kfz zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht nachgewiesen sei und der Kläger die durchgeführten Reparaturen nicht dargelegt hat. Es geht in der Sache um die Erstattung des wbwertes durch die Vollkasko nach einem Diebstahl.

Ich werde wohl einfach einen Schriftsatz nachreichen und das Gericht auf die nichtgewährte Frist hinweisen.

Und ja, ich bin unerfahren. Das frustriert mich. Gerade in Zivilprozessen finde ich es unheimlich schwierig in der mündlichen Verhandlung richtig zu reagieren. So hab dass hier nach meinem Antrag keine Frist gewährt wurde und ein vt bestimmt wurde. Das habe ich in der Verhandlung gehört, allerdings gedacht, die Frist wird dann noch eingeräumt werden.
Hat jemand einen Tipp, wie man sich die Prozessführung aneignen kann. Nur Erfahrung zu sammeln, indem ich in den Verhandlungen Fehler mache und aus diesen lerne, kann doch nicht die einzige Lösung sein. Wie war das bei euch?
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Gast
Unregistered
 
#28
26.01.2022, 15:28
Entspann dich. Du hast keinen Fehler gemacht. Du hast den Fehler des Richters sogar erkannt und behebst ihn jetzt
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Gast
Unregistered
 
#29
26.01.2022, 22:15
Noch als Ergänzung zur Schriftsatzfrist, unabhängig von deinem Fall:
Wir gewähren idR nur dann Schriftsatzfrist, wenn es auf weiteren Vortrag ankommt. Wenn der Beklagte Schriftsatzfrist haben will, ich die Klage aber eh abweisen will, brauch ich kein weiteres Vorbringen mehr.
Außerdem gilt ja das Mündlichkeitsprinzip, zum Ergebnis der Beweisaufnahme oder auf Hinweise muss also grundsätzlich im Termin Stellung genommen werden. Dafür gibt es ja die mündliche Verhandlung. Nur wenn das nicht möglich ist, etwa weil weitere Recherche, Rücksprachen oder weitere Auskünfte erforderlich sind, die nicht unmittelbar im Termin einzuholen sind, oder wenn es halt wirklich richtig komplex ist, und man ohne weiteren Vortrag nicht zur Entscheidungsreife kommen würde, gewähren wir in der Kammer Schriftsatzfrist.
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Gast
Unregistered
 
#30
27.01.2022, 00:48
Gibt ein ganz gutes Buch, das jüngst in neuer Auflage erschienen ist: Der anwaltliche Schriftsatz im Zivilprozess oder so heißt es. Das ist ziemlich gut und in ein paar Tagen berufsbegleitend durchzuarbeiten. Damit werden sich auch viele deiner Fragen klären.
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