14.04.2015, 16:48
Habt ihr auch das Zustandekommen des Vertrages in der NRW-Klausur bejaht? Oder an irgendwas Scheitern lassen?
14.04.2015, 16:56
Finde es interessant, wie ausgiebig andere die Frage, ob ein Vertrag geschlossen wurde, geprüft haben. Ich habe das extrem knapp gefasst (und bejaht), dann kurz die Frage des Vertragstyps geklärt (ist ja auch im Rahmen der Leistungsstörungen extrem relevant) und mich dann direkt auf die sonstigen Fragen des Mandanten gestürzt. Da gab es ja einiges zu schreiben.
An die NRWler, die viel zum Zustandekommen des Vertrages geschrieben haben: Habt ihr den Rest auch noch umfangreich prüfen können, und auch ein Schreiben an den Mandanten angefertigt? Eventuell ist mein Zeitmanagement auch einfach nur miserabel, ich bin gerade so fertig geworden...
An die NRWler, die viel zum Zustandekommen des Vertrages geschrieben haben: Habt ihr den Rest auch noch umfangreich prüfen können, und auch ein Schreiben an den Mandanten angefertigt? Eventuell ist mein Zeitmanagement auch einfach nur miserabel, ich bin gerade so fertig geworden...
(14.04.2015, 16:25)Ju schrieb: fast alle saßen die ersten 2 Stunden erstmal mitm leeren Kopf da.
Dito.:(
In NRW waren öffentlich-rechtliche Fragestellungen laut Bearbeitervermerk ausgeklammert, so dass man wohl nix über straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den Stand schreiben musste.
Hinsichtlich Leistungsstörungsrechten warf die Mandantin mehrere Situationen auf und wollte wissen, was in diesen Situationen gilt. Da die Absprachen der Parteien dazu nichts enthielten, sollte man vermutlich schreiben, welcher Teil dieses komischen Großvertrages betroffen ist und damit, welche Gewährregeln eingreifen.:s
Aufgeworfen war dabei:
- was passiert, wenn der Geschäftsführer an dem Aktionstag krank sein sollte. Vermutlich Dienstrecht mit persönlicher Leistungsschuld? Bei Krankheit irgendwie § 275 III? Aber was passiert mit der Gegenleistung bzw. welche ist das überhaupt? Mit § 326 bin ich nicht klar gekommen, weil dieser komische Supervertrag - wenn es wirklich nur einer ist - ja praktisch zwei Leistungspaare hatte.

- wenn der Bäcker die Pralinen zu spät ausliefert, weil der Verlag die Packungsmuster zu spät erstellt hat. Vielleicht irgendwie was mit Verzugsschaden und hierbei auch Abgrenzung zum absoluten Wixgeschäft?
- wenn der Verlag die Werbung gar nicht schaltet oder die Werbung Fehler enthält. Vielleicht Werkvertragsrecht?
Mir wäre es lieber gewesen, wir hätten in NRW auch einen Vertragsentwurf machen sollen. Dann hätte ich zumindest EINEN Ansatzpunkt gehabt, was das JPA von mir lesen will.:dodgy:
(14.04.2015, 16:46)Gast schrieb: Habt ihr was zur Schriftform geschrieben?Kurz angeprüft, ob wegen Schenkungsversprechen, aber abgelehnt, weil im Innenverhältnis keins vorlag.
14.04.2015, 17:01
Hätte es nicht auch ein Tausch sein können? Pressepaket gegen Aktion/Pralinen/Verkaufserlös etc?!
14.04.2015, 17:09
Das mit dem Vertrag habe ich auch sehr knapp gefasst (was auch daran lag, dass bei uns nix explizit gefragt wurde, ob denn nun schon ein Vertrag vorliegt oder nicht, deswegen bin ich da garnicht drauf gekommen). Habe einfach gesagt bei so vielen details sollte das speziell zwischen den Parteien geregelt werden und nicht nur "grob" abgesprochen werden.
Krass ist wie sich kleinere Änderungen des SV von Bundesland zu Bundesland in der Prüfung auswirken. Bezüglich möglicher Mängel stand bei uns garnichts im SV. Ich habe das im Gutachten dann auch nur kurz angesprochen und gesagt, dass hier ja das allgemeine Leistungsstörugnsrecht ausreiche.
Das mit der Krankheit klingt auch nett, sowas gabs bei uns garnicht bzw. keine Hinweise. Hätte mal 275 I und dann 326 I angesprochen. Als typengemischter Vertrag wäre dann der Gesamte Vertrag durch 326 erloschen.
Die fragen mit der Werbung und der zu späten Auslieferung waren bei uns in Nds nicht explizit ersichtlich. Da hätte man vllt was zu Schreiben können. Naja vllt wenn man 2 Stunden mehr gehabt hätte und mit seinem Kopf erstmal klargekommen wäre :D
Krass ist wie sich kleinere Änderungen des SV von Bundesland zu Bundesland in der Prüfung auswirken. Bezüglich möglicher Mängel stand bei uns garnichts im SV. Ich habe das im Gutachten dann auch nur kurz angesprochen und gesagt, dass hier ja das allgemeine Leistungsstörugnsrecht ausreiche.
Das mit der Krankheit klingt auch nett, sowas gabs bei uns garnicht bzw. keine Hinweise. Hätte mal 275 I und dann 326 I angesprochen. Als typengemischter Vertrag wäre dann der Gesamte Vertrag durch 326 erloschen.
Die fragen mit der Werbung und der zu späten Auslieferung waren bei uns in Nds nicht explizit ersichtlich. Da hätte man vllt was zu Schreiben können. Naja vllt wenn man 2 Stunden mehr gehabt hätte und mit seinem Kopf erstmal klargekommen wäre :D
14.04.2015, 17:11
(14.04.2015, 16:25)Ju schrieb: Naja die Form nach 518 wäre ja durch die Zahlung der Spenden gewahrt. Im Rahmen des Vertrages habe ich dann gesagt jeweils 50 cent pro verkauften Päckchen zu spenden sind. Das ist ja quasi ein VzD, da der Verein als Dritter begünstigt wird. Die Form wäre dann egal. Aber kein Plan ob das alles so gewollt war. Bei und hat irgendwie auch jeder was anderes bzw. fast alle saßen die ersten 2 Stunden erstmal mitm leeren Kopf da.
Wenn man die Spende als Schenkung ausgestaltet, ist sie unwirksam und das ist kein guter Vertragsentwurf. Man macht den Vertrag ja nicht für die Situation, das alles glatt geht. Ein Gericht würde die Klausel hoffentlich gegen den Wortlaut als normalen Anspruch des Vereins ansehen; mit hoffentlich ist es aber auch kein guter Vertragsentwurf und auch zweifelhaft, wenn ein Anwalt beteiligt war hat Wortlaut mehr Gewicht.
Tausch ist denkbar. Am Besten finde ich die Lösung, dass es ein Werkvertrag über die Anzeigenleistungen ist, auf den die Pralinen an Erfüllungs halber hingegeben werden. Dann ist die Erlösfrage geklärt und die Entsorgungsfrage - allerdings zu hundert Prozent zu Lasten des Bäckers. Alternativ ginge eine Ersetzungsbefugnis. Außerdem die Sache auch umgekehrt (Anzeigen ersetzen Kaufpreis oder werden an Erfüllungs halber hingegeben).
14.04.2015, 17:12
Hab noch thematisiert, dass die Weitergabe des Geldes gar nicht als Pflicht vereinbart ist, weil in dem einen Fax nur "SOLL es iHv 50 Cent weitergeben" stand. Und deshalb geraten eine Vertragsänderung zu versuchen...
14.04.2015, 17:18
Also iich hab da gar nix groß einsortiert und das meiste über Schuldrecht at gemacht bei den sekundär Ansprüchen. Da fehlte z.B. Bei der Anwesenheit jedenfalls m.E. Ein bezifferbarer Schaden, Verzug bei den Pralinen mangels vertretenmüssen nicht und das schalten der anzeigen jedenfalls über 281, ggf dann Rücktritt. Mal sehen ob das überhaupt Punkte bringt :D
Habe auch einen Vertrag angenommen, aber irgendwie fand ich das mit den essentialia schon schwierig Das anzunehmen.
Dann halt Mandantenanschreiben und beigefügt ein schreiben an die Gegner hinsichtlich der Vertragsstrafe als Vereinbarung.
Habe auch einen Vertrag angenommen, aber irgendwie fand ich das mit den essentialia schon schwierig Das anzunehmen.
Dann halt Mandantenanschreiben und beigefügt ein schreiben an die Gegner hinsichtlich der Vertragsstrafe als Vereinbarung.
14.04.2015, 17:27
So habe ich das im Großen und Ganzen auch gemacht, hab beim Rücktritt noch gesagt, dass die Pflichtverletzung schon erheblich sein müsste, falls "fehlerhafte" Anzeige...
14.04.2015, 17:33
Wenn welche Partei auch immer eine Spende an einen gemmeinnützigen Verein tätigt ist in diesem Verhältnis ja von einer Schenkung auszugehen (so steht es zumindest im Palandt). Zwischen Den Zeitung und der Bäckerei kann doch dann hier vereinbart werden, dass sich eine Partei verpflichtet an einen Dritten einen betrag x unter Auflage zu spenden. Der Schenkungsvertrag würde dann ja nicht zwischen Zeitung und Bäckerei zustande kommen (daher ja auch VzD). So hab eich mir das zumindest zusammengebastelt. Den parteien ging es ja grade darum, dass eine Summe x an den e.v. gezahlt wird, daher musste man dies meines erachtens nach schon vertraglich festhalten bzw. haben die Parteien es vertraglich vereinbart.
Bezüglich der Leistung an Erfüllungshalber. Die Leistung würde aber dann ja auch aus viel mehr als nur den Pralinen bestehen (persönliche anwesenheit etc.). Die 4.500 wären dann auch als Erfüllung (darüber hinaus) anzusehen? Und könnte die Entsorgungsfrage nicht sowieso schon dadurch geklärt sein, dass die Pralinen nach 651 für die zeitung hergestellt werden? Daher müsste die Zeitung eh die Kosten tragen?
Bezüglich der Leistung an Erfüllungshalber. Die Leistung würde aber dann ja auch aus viel mehr als nur den Pralinen bestehen (persönliche anwesenheit etc.). Die 4.500 wären dann auch als Erfüllung (darüber hinaus) anzusehen? Und könnte die Entsorgungsfrage nicht sowieso schon dadurch geklärt sein, dass die Pralinen nach 651 für die zeitung hergestellt werden? Daher müsste die Zeitung eh die Kosten tragen?