10.01.2022, 17:31
Ist noch jemand nicht fertig geworden?
Gab es besondere prozessuale Probleme bei 767?
Gab es besondere prozessuale Probleme bei 767?
10.01.2022, 18:36
Okay, 812 und 821 ist starker Tobak.
821 wäre als Einwand möglich, sofern irgendetwas kondizierbar wäre. Hier ist nichts kondizierbar. Leider unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Am Ende des Tages war es einfach eine wirklich merkwürdige Auslegung (133, 157 BGB (!)) der notariellen Urkunde und die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen für ein etwaiges "Leistungsverweigerungsrecht" erfüllt sind (im Hinblick auf Punkt c) und ob das "Abbedingen" der Klausel (rechtlich: wohl Verzicht) qua Beweiswürdigung tatsächlich auch zustande gekommen ist (Punkt a).
821 wäre als Einwand möglich, sofern irgendetwas kondizierbar wäre. Hier ist nichts kondizierbar. Leider unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Am Ende des Tages war es einfach eine wirklich merkwürdige Auslegung (133, 157 BGB (!)) der notariellen Urkunde und die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen für ein etwaiges "Leistungsverweigerungsrecht" erfüllt sind (im Hinblick auf Punkt c) und ob das "Abbedingen" der Klausel (rechtlich: wohl Verzicht) qua Beweiswürdigung tatsächlich auch zustande gekommen ist (Punkt a).
10.01.2022, 19:07
Muss es denn gleich starker Tobak sein?
10.01.2022, 19:19
Ich denke, am Ende war hier einfach vieles vertretbar. Ich habe in der Klausel eine Art Verfallsklausel gesehen, sprich der Restkaufpreis ist erlassen (397 BGB), wenn die Beklagte nicht fristgerecht leistet.
10.01.2022, 21:53
(10.01.2022, 18:36)aufindenletztentanz schrieb: Okay, 812 und 821 ist starker Tobak.
821 wäre als Einwand möglich, sofern irgendetwas kondizierbar wäre. Hier ist nichts kondizierbar. Leider unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Am Ende des Tages war es einfach eine wirklich merkwürdige Auslegung (133, 157 BGB (!)) der notariellen Urkunde und die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen für ein etwaiges "Leistungsverweigerungsrecht" erfüllt sind (im Hinblick auf Punkt c) und ob das "Abbedingen" der Klausel (rechtlich: wohl Verzicht) qua Beweiswürdigung tatsächlich auch zustande gekommen ist (Punkt a).
Meinst nicht, dass das der Klassiker des 812 II BGB ist?^^
10.01.2022, 22:58
(10.01.2022, 21:53)Gast schrieb:(10.01.2022, 18:36)aufindenletztentanz schrieb: Okay, 812 und 821 ist starker Tobak.
821 wäre als Einwand möglich, sofern irgendetwas kondizierbar wäre. Hier ist nichts kondizierbar. Leider unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Am Ende des Tages war es einfach eine wirklich merkwürdige Auslegung (133, 157 BGB (!)) der notariellen Urkunde und die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen für ein etwaiges "Leistungsverweigerungsrecht" erfüllt sind (im Hinblick auf Punkt c) und ob das "Abbedingen" der Klausel (rechtlich: wohl Verzicht) qua Beweiswürdigung tatsächlich auch zustande gekommen ist (Punkt a).
Meinst nicht, dass das der Klassiker des 812 II BGB ist?^^
https://www.forum-zur-letzten-instanz.de...p?tid=4506
10.01.2022, 23:20
Ich verstehe nicht, wie man auf 821 kommt, das ist doch die Einrede der Bereicherung...
11.01.2022, 12:23
Hallo.
Gibt es schon eine Wasserstandsmeldung aus Niedersachsen?
Viel Erfolg allen Prüflingen, die aktuell dran sind. Ihr packt das!!!!!!
Gibt es schon eine Wasserstandsmeldung aus Niedersachsen?
Viel Erfolg allen Prüflingen, die aktuell dran sind. Ihr packt das!!!!!!
11.01.2022, 15:34
Was kam heute in Hessen dran?
11.01.2022, 15:43
Was kam in NRW?


