13.04.2015, 17:26
auch nicht schlecht. Ich vermute, es ging um einen gesetzlichen Forderungsübergang auf die Krankenversicherung gem. § 116 (?) SGB X, inzident war daher eine Haftung aus dem Leihvertrag zu prüfen?!
13.04.2015, 17:30
Genau das. Hinzu kommt noch ne Widerklage, da die Klägerin (hier: Versicherung) angekündigt hatte auch Schaden im Namen der verletzten Beifahrerin und Ehefrau des Fahrers geltend zu machen. War dann ne feststellungsklage wo zu prüfen war, ob die Ehefrau im Rahmen des VSD Ansprüche gegen den beklagten geltend machen konnte.
Insgesamt einiges an Beweiswürdigung, was aber vom Inhalt her nicht schwer war. Dementsprechend wird dann sicher auch die Benotung werden a la "war ja ein Standardfall, muss man alles können" :D
Insgesamt einiges an Beweiswürdigung, was aber vom Inhalt her nicht schwer war. Dementsprechend wird dann sicher auch die Benotung werden a la "war ja ein Standardfall, muss man alles können" :D
13.04.2015, 17:31
an die Rheinland-Pfälzer: wie habt ihr das mit der entgegenstehenden Rechtshängigkeit gelöst und der angeblichen Mietforderung, die zur Aufrechnung gestellt wurde?
13.04.2015, 17:39
Huhu Mitstreiter, m.e. war das keine wirkliche entgegenstehende Rechtskraft - die gibt's ja nur bei identischem streitgegenstand. Und zwischen vgk und einziehungsklage gibt's einen großen Unterschied - nicht derselbe Antrag, ergo anderer steitgegenstand. Und beide aufrechnungen waren quatsch. Die erste (des schuldners) deswegen, weil die beklagte sich darauf nicht berufen kann (es gibt gerade keine gewonnee vgk!) Und die zweite geht wg 392 BGB nicht, weil die werkforderung ja erst mit Abnahme fällig wird....So hab ich's zumindest gemacht
13.04.2015, 17:44
(13.04.2015, 17:39)mz-rlp schrieb: Huhu Mitstreiter, m.e. war das keine wirkliche entgegenstehende Rechtskraft - die gibt's ja nur bei identischem streitgegenstand. Und zwischen vgk und einziehungsklage gibt's einen großen Unterschied - nicht derselbe Antrag, ergo anderer steitgegenstand. Und beide aufrechnungen waren quatsch. Die erste (des schuldners) deswegen, weil die beklagte sich darauf nicht berufen kann (es gibt gerade keine gewonnee vgk!) Und die zweite geht wg 392 BGB nicht, weil die werkforderung ja erst mit Abnahme fällig wird....So hab ich's zumindest gemacht
so hab ich es auch gemacht, aber dann noch im Hilfsgutachten die Vollstreckungsgegenklage geprüft bzw. prüfen wollen aber kam nicht mehr dazu dort die Mietforderung zu thematisieren ... :-/
13.04.2015, 18:28
Wieso das denn?! Das spielt doch für den Prozess keine Rolle... ;)
13.04.2015, 18:30
13.04.2015, 19:48
Das war heute in HH dran:
Dritter klagt gegen die vom Beklagten zu 1) vorgenommene Pfändung gegen den Beklagten zu 2). Er möchte ersten die ZV für unzulässig erklären hinsichtlich eines Bildes. Zweitens den Erlös aus der Versteigerung des gepfändeten Autos vorzugsweise ausgekehrt haben. Drittens Herausgabe des Bildes.
Das Bild hat sich der Kläger zuvor Sicherungsübereignen lassen. In Kenntnis der Insolvenz der Firma des Bekl. zu 2). Beklagte zu 1) meint, dass deswegen die Sicherungsübereignung unzulässig gewesen sei. Der GV pfändete das Bild. Belässt es aber in der Wohnung.
Das Auto hatte der Bekl. zu 1) zuvor unter Eigentumsvorbehalt von einer Firma X unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von 12000 Euro gekauft. 11500 Euro wurden schon gezahlt. Das Auto ein Oldtimer stand in der Garage, die der Bekl. zu 2) beim Kläger gemietetet hatte. Kl. ist der Meinung, dass Vermieterpfandrecht daran besteht. Bekl. zu 2) erwirkt Pfüb hinsichtlich Anwartschaftsrecht. Bezahlt die restlichen 500 Euro. Bekommt die Zulassungspapiere von Firma X zugeschickt.
In der mündlichen Verhandlung ist der Bekl. zu 1) nicht anwesend.
So ungefähr war der Sachverhalt.
Dritter klagt gegen die vom Beklagten zu 1) vorgenommene Pfändung gegen den Beklagten zu 2). Er möchte ersten die ZV für unzulässig erklären hinsichtlich eines Bildes. Zweitens den Erlös aus der Versteigerung des gepfändeten Autos vorzugsweise ausgekehrt haben. Drittens Herausgabe des Bildes.
Das Bild hat sich der Kläger zuvor Sicherungsübereignen lassen. In Kenntnis der Insolvenz der Firma des Bekl. zu 2). Beklagte zu 1) meint, dass deswegen die Sicherungsübereignung unzulässig gewesen sei. Der GV pfändete das Bild. Belässt es aber in der Wohnung.
Das Auto hatte der Bekl. zu 1) zuvor unter Eigentumsvorbehalt von einer Firma X unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von 12000 Euro gekauft. 11500 Euro wurden schon gezahlt. Das Auto ein Oldtimer stand in der Garage, die der Bekl. zu 2) beim Kläger gemietetet hatte. Kl. ist der Meinung, dass Vermieterpfandrecht daran besteht. Bekl. zu 2) erwirkt Pfüb hinsichtlich Anwartschaftsrecht. Bezahlt die restlichen 500 Euro. Bekommt die Zulassungspapiere von Firma X zugeschickt.
In der mündlichen Verhandlung ist der Bekl. zu 1) nicht anwesend.
So ungefähr war der Sachverhalt.
14.04.2015, 10:39
Die Klausur in Niedersachsen mit der Versicherung hört sich schwer nach der Z1 Klausur an, die im Februar in NRW lief......
14.04.2015, 15:08
Heute in Hamburg: Kautelarklausur.
Es sollte per Gutachten ein Kooperationsvertrag überprüft werden und ggf. der bestehende Vertragsentwurf ergänzt werden. Inhalt des Vertrages: Die Vertragsparteien, ein Zeitschriftenverlag und ein Pralinenhersteller, wollen eine PR-Aktion zu Pfingsten veranstalten. Der Zeitschriftenverlag macht Werbung für die Aktion. Der Pralinenhersteller stellt Pralinen zur Verfügung. 50 cent pro Pralinenpackung sollen dabei an einen gemeinnützigen Verein gehen, die der Zeitschriftenverlag gegründet hat.
Weiterhin sollte ein Vertrag zwischen dem Zeitschriftenverlag und dem Verein erstellt werden (und auch dem Pralinenhersteller), in dem der Verein sich verpflichtet den Spendenbetrag für ein gewisses Nachbarprojekt zu verwenden; im Fall der zweckwidrigen Verwendung sollte eine Vertragsstrafe fällig werden.
Es sollte per Gutachten ein Kooperationsvertrag überprüft werden und ggf. der bestehende Vertragsentwurf ergänzt werden. Inhalt des Vertrages: Die Vertragsparteien, ein Zeitschriftenverlag und ein Pralinenhersteller, wollen eine PR-Aktion zu Pfingsten veranstalten. Der Zeitschriftenverlag macht Werbung für die Aktion. Der Pralinenhersteller stellt Pralinen zur Verfügung. 50 cent pro Pralinenpackung sollen dabei an einen gemeinnützigen Verein gehen, die der Zeitschriftenverlag gegründet hat.
Weiterhin sollte ein Vertrag zwischen dem Zeitschriftenverlag und dem Verein erstellt werden (und auch dem Pralinenhersteller), in dem der Verein sich verpflichtet den Spendenbetrag für ein gewisses Nachbarprojekt zu verwenden; im Fall der zweckwidrigen Verwendung sollte eine Vertragsstrafe fällig werden.