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  5. Aus dem Ref entlassen lassen
1 2 »
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Aus dem Ref entlassen lassen
Frieda
Unregistered
 
#1
13.12.2021, 22:47
Hallo, hat jemand Erfahrungen damit, sich freiwillig aus dem Referendariat entlassen zu lassen? Ich möchte/muss mein Referendariat wohl langfristig unterbrechen, möchte später aber gerne wieder in den gleichen Ausbildungsabschnitt einsteigen.

In NRW gibt es den schönen § 31 JAG der besagt, dass man sich auf Antrag entlassen kann und eine Wiedereinstellung nicht vor Ablauf von 6 Monaten erfolgen soll. 

Soweit so gut, aber wie sieht es in den anderen Bundesländern aus, die solche Regelungen nicht haben? Ist dort eine Entlassung auf Antrag praktisch möglich? Ist es zu einem späteren Zeitpunkt dann auch noch möglich, sich wiedereinstellen zu lassen oder verbaut man sich - einmal Entlassen - alle Chancen auf eine Wiedereinstellung? Ist ggf. eine Wiedereinstellung in anderen Bundesländern (NRW?) möglich?



Freue mich über jeden Erfahrungswert. Gerne auch per PN.
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Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:

https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php

Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
 
Frieda
Member
***
Beiträge: 86
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2021
#2
13.12.2021, 22:49
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Gast
Unregistered
 
#3
14.12.2021, 17:12
(13.12.2021, 22:47)Frieda schrieb:  Soweit so gut, aber wie sieht es in den anderen Bundesländern aus, die solche Regelungen nicht haben? Ist dort eine Entlassung auf Antrag praktisch möglich? Ist es zu einem späteren Zeitpunkt dann auch noch möglich, sich wiedereinstellen zu lassen oder verbaut man sich - einmal Entlassen - alle Chancen auf eine Wiedereinstellung? Ist ggf. eine Wiedereinstellung in anderen Bundesländern (NRW?) möglich?

Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag ist natürlich in jedem Bundesland möglich. Man verbaut sich damit auch keinerlei Chancen: solange nicht das Examen endgültig nicht bestanden wurde, wäre es schon aus Gründen der Berufsfreiheit überhaupt nicht zulässig, dem Bewerber eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst - ganz gleich in welchem BL - zu verwehren. Im Einzelfall zu klären wäre höchstens, inwiefern die bisher bereits erbrachten Stationsleistungen noch anerkannt werden, gerade wenn sie bereits lange zurückliegen und ggf. aus einem anderen BL stammen. Zur entsprechenden Verwaltungspraxis sollte die jeweilige Referendarabteilung Auskunft geben können.
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Gast
Unregistered
 
#4
14.12.2021, 22:23
Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen, § 6 Abs. 1 Satz 2 DRiG.
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Gast
Unregistered
 
#5
15.12.2021, 00:38
Die Regelung in NRW hat lediglich die Funktion die Wiedereinstellungssperre nach sechs Monaten zu haben. In Hamburg bspw. kannst Du einen Tag vor den Klausuren um Entlassung bitten und zwei Monate später wieder eingestellt werden. Hinsichtlich der Wiedereinstellung und den zu wiederholenden Stationen haben meine Vorredner:innen alles gesagt.
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Gast
Unregistered
 
#6
15.12.2021, 13:13
Eine Einstellung ist nach der sechsmonatigen Sperre möglich. Du bekommst in dieser Zeit jedoch kein Referendarsgehalt und Arbeitslosengeld wird dir nach einer 12 Wochensperre erst ausgezahlt (Regelung der Eigenkündigung). Nach meinen Erfahrungen sehen die Referendarabteilungen das sehr ungern, weil dies mehr an Arbeit für die bedeutet.

Kurz vor dem Examen sich entlassen zu lassen, kommt nicht gut an. Es wird teilweise sogar behauptet, dass dies die Chancen bei einem möglichen Gnadenversuch schmälert, weil eine Entlassung negativ in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werde. Daher sollte man sich das sehr gut überlegen. Einsteigen tut man dann direkt zum Examenstermin und beginnt anschließend die Wahlstation.

Viel Erfolg.
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MarioBasler
Junior Member
**
Beiträge: 28
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2020
#7
15.12.2021, 18:28
(15.12.2021, 13:13)Gast schrieb:  Eine Einstellung ist nach der sechsmonatigen Sperre möglich. Du bekommst in dieser Zeit jedoch kein Referendarsgehalt und Arbeitslosengeld wird dir nach einer 12 Wochensperre erst ausgezahlt (Regelung der Eigenkündigung). Nach meinen Erfahrungen sehen die Referendarabteilungen das sehr ungern, weil dies mehr an Arbeit für die bedeutet.

Kurz vor dem Examen sich entlassen zu lassen, kommt nicht gut an. Es wird teilweise sogar behauptet, dass dies die Chancen bei einem möglichen Gnadenversuch schmälert, weil eine Entlassung negativ in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werde. Daher sollte man sich das sehr gut überlegen. Einsteigen tut man dann direkt zum Examenstermin und beginnt anschließend die Wahlstation.

Viel Erfolg.

Alles kompletter Unsinn. Hast du dich selber entlassen lassen oder woher dieses gefährliche Halbwissen? 

Ich habe mich direkt vor den Klausuren entlassen lassen. Die Ref-Abteilung hat ungefähr gar keinen Arbeitsaufwand außer die Weiterleitung der Unterlagen an JPA und LJPA. Mich hat die Ref-Abteilung bei dem gesamten Vorgang immer unterstützt. Auch die Wiedereinstellung war vollkommen unproblematisch. In einem Gespräch zu der Thematik hat mir unser Ausbildungsleiter mitgeteilt, dass seitens der Ausbildungsleitung schwachen Kandidaten sogar dazu geraten wird, vorsorglich die Auszeit zum Lernen zu nehmen. Ich habe zudem mit zahlreichen Richtern gesprochen, die selbst im 2. Examen prüfen. Die Auszeit findet keinerlei Berücksichtigung, auch nicht in der mündlichen Prüfung. Übrigens gehen deutlich mehr Referendare diesen Schritt, als man denkt. In meinem Bezirk laut Ref-Abteilung ca. 25 %.  Alles andere ist - wie so oft hier im Forum - die übliche, unfundierte Panikmache.
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Gast
Unregistered
 
#8
16.12.2021, 16:59
Du kannat seinem vermeintlichen Unsinn doch gar nicht widersprechen. Ihr streitet euch nun darüber, ob der wohl beiden Seite bewusste Arbeitsaufwand groß ist oder nicht. Das ist aber eine Wertungsfrage. Wie ich neine Referendarabteilung kenne (da gibt es ja nicht nur deine), begreifen die alles als großen Aufwand, was nur minimal von der Norm abweicht. Wessen Wertungsmaßstab entscheidet da nun?

Dein "Wissen" zu der Frage, wie gern so eine Entlassung dann später gesehen wird, stptzt sich offenvar nur auf die Auskunft eines Richters. Wow. Der Kollege oben schrieb aber ausdrücklich von der Entscheidung über den Gnadenversuch. Und? Wie oft waren deine Quellen schon an solchen Entscheidungen beteiligt?

Die mündliche Prüfung hat damit doch nichts zu tun. Dass man dort für "hat sich entlassen lassen" keinen Punktabzug geben darf, dürfte klar sein.

Die Zahl der "Enrlasser" schätze ich aufgrund meiner Nahbereichsempirie auch deutlich kleiner ein. Eine offizielle Statistik scheinst du dafür ja auch nicht zu haben. Die wird vermutlich auch nirgendwo geführt. Auch nicht bei deiner Referendargeschäftsstelle.
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MarioBasler
Junior Member
**
Beiträge: 28
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2020
#9
16.12.2021, 17:49
(16.12.2021, 16:59)Gast schrieb:  Du kannat seinem vermeintlichen Unsinn doch gar nicht widersprechen. Ihr streitet euch nun darüber, ob der wohl beiden Seite bewusste Arbeitsaufwand groß ist oder nicht. Das ist aber eine Wertungsfrage. Wie ich neine Referendarabteilung kenne (da gibt es ja nicht nur deine), begreifen die alles als großen Aufwand, was nur minimal von der Norm abweicht. Wessen Wertungsmaßstab entscheidet da nun?

Dein "Wissen" zu der Frage, wie gern so eine Entlassung dann später gesehen wird, stptzt sich offenvar nur auf die Auskunft eines Richters. Wow. Der Kollege oben schrieb aber ausdrücklich von der Entscheidung über den Gnadenversuch. Und? Wie oft waren deine Quellen schon an solchen Entscheidungen beteiligt?

Die mündliche Prüfung hat damit doch nichts zu tun. Dass man dort für "hat sich entlassen lassen" keinen Punktabzug geben darf, dürfte klar sein.

Die Zahl der "Enrlasser" schätze ich aufgrund meiner Nahbereichsempirie auch deutlich kleiner ein. Eine offizielle Statistik scheinst du dafür ja auch nicht zu haben. Die wird vermutlich auch nirgendwo geführt. Auch nicht bei deiner Referendargeschäftsstelle.

Der Unterschied ist, dass ich überhaupt Quellen dazu genannt habe. Und die beruhen auf mehr als einer Aussage. Der Kollege oben meint das ja alles so zu wissen. Wenn einer pauschal behauptet, dass "das nicht gerne gesehen wird", ohne begründen zu können warum, dann ist das für mich diese übliche Verbreitung von Gerüchten in diesem Forum. Zum Gnadenversuch habe ich mich ja offensichtlich bewusst nicht geäußert. Aber auch das konnte der Kollege ja nicht begründen. Zumal die Kombination aus Entlassung + 2x durchfallen wohl nicht an der Tagesordnung liegen dürfte. Daher ist wohl fraglich, wie oft darüber tatsächlich erschienen wird. Dementsprechend dürfte der Kollege auch nur wenig Belege dazu haben, wie sich die Entlassung in einem solchen Fall auswirken soll. Vielleicht kannst du ja über deine "Nahbereichsempirie" dazu was herausfinden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.12.2021, 18:13 von MarioBasler.)
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Gast
Unregistered
 
#10
17.12.2021, 10:06
(16.12.2021, 17:49)MarioBasler schrieb:  
(16.12.2021, 16:59)Gast schrieb:  Du kannat seinem vermeintlichen Unsinn doch gar nicht widersprechen. Ihr streitet euch nun darüber, ob der wohl beiden Seite bewusste Arbeitsaufwand groß ist oder nicht. Das ist aber eine Wertungsfrage. Wie ich neine Referendarabteilung kenne (da gibt es ja nicht nur deine), begreifen die alles als großen Aufwand, was nur minimal von der Norm abweicht. Wessen Wertungsmaßstab entscheidet da nun?

Dein "Wissen" zu der Frage, wie gern so eine Entlassung dann später gesehen wird, stptzt sich offenvar nur auf die Auskunft eines Richters. Wow. Der Kollege oben schrieb aber ausdrücklich von der Entscheidung über den Gnadenversuch. Und? Wie oft waren deine Quellen schon an solchen Entscheidungen beteiligt?

Die mündliche Prüfung hat damit doch nichts zu tun. Dass man dort für "hat sich entlassen lassen" keinen Punktabzug geben darf, dürfte klar sein.

Die Zahl der "Enrlasser" schätze ich aufgrund meiner Nahbereichsempirie auch deutlich kleiner ein. Eine offizielle Statistik scheinst du dafür ja auch nicht zu haben. Die wird vermutlich auch nirgendwo geführt. Auch nicht bei deiner Referendargeschäftsstelle.

Der Unterschied ist, dass ich überhaupt Quellen dazu genannt habe. Und die beruhen auf mehr als einer Aussage. Der Kollege oben meint das ja alles so zu wissen. Wenn einer pauschal behauptet, dass "das nicht gerne gesehen wird", ohne begründen zu können warum, dann ist das für mich diese übliche Verbreitung von Gerüchten in diesem Forum. Zum Gnadenversuch habe ich mich ja offensichtlich bewusst nicht geäußert. Aber auch das konnte der Kollege ja nicht begründen. Zumal die Kombination aus Entlassung + 2x durchfallen wohl nicht an der Tagesordnung liegen dürfte. Daher ist wohl fraglich, wie oft darüber tatsächlich erschienen wird. Dementsprechend dürfte der Kollege auch nur wenig Belege dazu haben, wie sich die Entlassung in einem solchen Fall auswirken soll. Vielleicht kannst du ja über deine "Nahbereichsempirie" dazu was herausfinden.

Sorry, aber das entspricht nicht meinen Erfahrungen. Es ist zwar richtig, dass es keine Statistik dazu gibt und auch keine richtigen Erfahrungswerte. Die Erlebnisse anderer aber auf einer ziemlich arroganten Weise als Unsinn zu bezeichnen, zeugt von einer fehlenden rationalen Herangehensweise an die Thematik. Dies ist ein Forum, hier werden Erfahrungswerte ausgetauscht. Deine sind auch Erfahrungswerte. Sie mögen sich zwar widersprechen, aber die Abwertung der Erlebnisse anderer hat keinerlei Grundlage.

1. Es gibt Referendarabteilungen in diesem Land, die schon bei der Einreichung von Fahrtkosten kollabieren. Schnell kommt die Empfehlung: Haben Sie kein Uni-/NRW-Ticket? Ein Kollege von mir musste dreimal wegen Schmerzen in der Hand dort antanzen, da er in seinem gesundheitlichen Zustand kein Examen schreiben wollte. Ihm wollte man das schlichtweg ausreden. Es blieb ihm nichts anderes übrig, als um Entlassung zu bitten. Das wurde nicht höflich entgegengenommen. Es gibt Referendarabteilungen, die wollen keinen großen Aufwand haben. Andere sind offener und freundlich.

2. Die Entscheidung, sich kurz vor dem Examen zu entlassen, um sechs weitere Monate zu lernen, wird von vielen nicht empfohlen. Es wird oftmals auf den Ergänzungsvorbereitungsdienst verwiesen. Finanziell schwach aufgestellte Kandidaten können sich das zumal gar nicht leisten, sodass sie nebenbei arbeiten müssten. Was das dann bringen soll, bleibt fraglich. Und ja, es ist auch nicht unsinnig, mit dem Verweis auf Entlassung kurz vor dem Examen, einen Gnadenversuch abzulehnen, da der Kandidat ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mehr Zeit zum Lernen hatte und somit nicht angenommen werden kann, bei zweimaligem durchfallen, ein drittes Mal zu bestehen. Es gibt kein Automatismus zur Gewährung des Gnadenversuchs, es ist in NRW noch eine Ermessensentscheidung (wird aber bald geändert). In NRW schreiben jährlich über 250 Personen eine Wiederholungsprüfung, davon über 50 den Gnadenversuch. Recht wenig, aber es ist nicht unwahrscheinlich, dass insbesondere schwache Kandidaten, die von einer Entlassung Gebrauch machen, am Ende doch im Gnadenversuch landen. Es ist eine Vermutung, da keine Statistik existiert.

3. Glückwunsch zum Bestehen des Zweiten Examens! Hab im September Thread gelesen, dass du, MarioBasler, es geschafft hast. Freut mich!
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