10.12.2021, 17:10
An die Berliner Leidensgenossen
wir hatten doch nur 2 Aufgaben?
1. Die strafrechtliche Prüfung
2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der möglichen Revision aus Sicht der Verteidigung (hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt oder nur die Berufung zu Ungunsten des Angeklagten?)
- hier war die Prüfung des Revisionsgericht nur auf den §§ 329 StPO beschränkt laut M/G?
- Eine Prüfung einer Sachrüge (also Darstellungsrüge, sachliche Verletzung und Prüfung der Rechtsfolgen hat nicht zu erfolgen)?
wir hatten doch nur 2 Aufgaben?
1. Die strafrechtliche Prüfung
2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der möglichen Revision aus Sicht der Verteidigung (hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt oder nur die Berufung zu Ungunsten des Angeklagten?)
- hier war die Prüfung des Revisionsgericht nur auf den §§ 329 StPO beschränkt laut M/G?
- Eine Prüfung einer Sachrüge (also Darstellungsrüge, sachliche Verletzung und Prüfung der Rechtsfolgen hat nicht zu erfolgen)?
10.12.2021, 17:22
(10.12.2021, 17:05)Ellaellaeheheh schrieb:(10.12.2021, 16:59)Gast schrieb:(10.12.2021, 16:54)Ellaellaeheheh schrieb: Habe noch als relativen Revisionsgrund einen Verstoss gegen §234 geprüft und dann selbstredend noch eine Menge in der Rechtsfolgenprüfung zu den Gründen, wieso verschärft
Was sollte man da denn prüfen, dafür hatte man doch gar keine Anhaltspunkte?
Behinderung für die Verteidigung wegen Spezialvollmacht. Da habe ich inzident die Anforderungen an die Vollmacht geprüft. War im GJPA im Hauptverhandlungsprotokoll dargelegt. Die Richterin meinte, die Vollmacht reiche nicht aus.
Und zu der Verschärfung des Schuldspruches im Rahmen der Allgemeinen Sachrügen eben den Grund für die Verschärfung laut Richterin „mangelnder Respekt vor dem Gericht“, weil zu spät gekommen
Ah okay, das mit dem mangelnden Respekt vor dem Gericht war in BW nicht im Sachverhalt. :)
10.12.2021, 18:41
(10.12.2021, 17:22)Gast schrieb:(10.12.2021, 17:05)Ellaellaeheheh schrieb:(10.12.2021, 16:59)Gast schrieb:(10.12.2021, 16:54)Ellaellaeheheh schrieb: Habe noch als relativen Revisionsgrund einen Verstoss gegen §234 geprüft und dann selbstredend noch eine Menge in der Rechtsfolgenprüfung zu den Gründen, wieso verschärft
Was sollte man da denn prüfen, dafür hatte man doch gar keine Anhaltspunkte?
Behinderung für die Verteidigung wegen Spezialvollmacht. Da habe ich inzident die Anforderungen an die Vollmacht geprüft. War im GJPA im Hauptverhandlungsprotokoll dargelegt. Die Richterin meinte, die Vollmacht reiche nicht aus.
Und zu der Verschärfung des Schuldspruches im Rahmen der Allgemeinen Sachrügen eben den Grund für die Verschärfung laut Richterin „mangelnder Respekt vor dem Gericht“, weil zu spät gekommen
Ah okay, das mit dem mangelnden Respekt vor dem Gericht war in BW nicht im Sachverhalt. :)
Also in NRW kann ich mich auch nicht an mangelnden Respekt erinnern ?
10.12.2021, 18:46
(10.12.2021, 16:52)Ellaellaeheheh schrieb:NRW(10.12.2021, 16:30)blanlubb schrieb:(10.12.2021, 16:26)lawful schrieb:(10.12.2021, 16:11)blanlubb schrieb: nrw
Welche Verfahrensfehler habt ihr außer
338 nr5,
338 Nr. 8 wegen der nicht durchgeführten Hauptverhandlung?
Aus was hast du denn Nr.5 genommen?
Nr 5 habe ich mit 329 II begründet...
Und 338 Nr.8 mit 232...
Aber ich glaube der Zeitdruck hat mich fehlgeleitet. Bin mir da oben unsicher.
Ich habe Nummer 5 mit § 231 begründet.
Also mal zum Verständnis - ich habe schon gemerkt dass der Angeklagte fehlt. Bin aber da gar nicht hingekommen zum absoluten Revisionsgrund...
Ich habe zwei Revisionen geprüft, da das Landgericht zwei Urteile rausgehauen hat.
1. Revision gg. 1. Urteil = Verwerfungsurteil nach 329. Dagegen ist die Revision schon zulässig, 333. Das setzt ja grade explizit voraus, dass der Angeklagte fehlt. Also das ist ja gefühlt ein VU aus dem Zivilrecht...Der wurde auch ordnungsgemäß Belehrt was bei Ausbleiben passiert und so...stand in den Vermerken.
Jetzt kann man die Vollmacht des Anwalts entweder genügen lassen, dann steht im M/G dass nicht schon im ersten Hauptverhandlungstermin bei Ausbleiben verworfen werden darf. Oder man hat gesagt in dem Teil, in welchem er fehlt, der ist nicht wesentlich. Das muss man alles wegen eines EGMR Urteils sehr "konventionskonform" ausgelegt werden, damit der Angeklagte nicht seiner Rechte zur Verteidigung beraubt wird.
Gegen ein Urteil nach 329 ist nur die Verfahrensrüge einschlägig.
So und dann war (bei mir) nix mit 338 Nr.5....
2. Revision gg. 2. Urteil = Berufungsurteil auf die beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft
Das machte für mich auch Sinn wegen der Zulässigkeit.
Urteil 2 wurde zugestellt am 28.11. - da gilt die Urteilszustellung und es hat gepasst für Begründungsfrist.
Urteil 1 wurde in Anwesenheit verkündet 03.10. / Dann 10.11. war Einspruchsfrist vorbei (obwohl schon am 5.11.eingelegt, die zählt aber nicht) und mit heute 10.12. war Monatsfrist noch haltbar.
Hat das noch jemand so gemacht? Also zwei Revisionen geschrieben?
10.12.2021, 18:47
Ich hab mangelnden Respekt vor Leuten, die nur 2 statt 4 Aufgaben machen müssen

10.12.2021, 18:53
(10.12.2021, 18:46)Gast schrieb:(10.12.2021, 16:52)Ellaellaeheheh schrieb:NRW(10.12.2021, 16:30)blanlubb schrieb:(10.12.2021, 16:26)lawful schrieb:(10.12.2021, 16:11)blanlubb schrieb: nrw
Welche Verfahrensfehler habt ihr außer
338 nr5,
338 Nr. 8 wegen der nicht durchgeführten Hauptverhandlung?
Aus was hast du denn Nr.5 genommen?
Nr 5 habe ich mit 329 II begründet...
Und 338 Nr.8 mit 232...
Aber ich glaube der Zeitdruck hat mich fehlgeleitet. Bin mir da oben unsicher.
Ich habe Nummer 5 mit § 231 begründet.
Also mal zum Verständnis - ich habe schon gemerkt dass der Angeklagte fehlt. Bin aber da gar nicht hingekommen zum absoluten Revisionsgrund...
Ich habe zwei Revisionen geprüft, da das Landgericht zwei Urteile rausgehauen hat.
1. Revision gg. 1. Urteil = Verwerfungsurteil nach 329. Dagegen ist die Revision schon zulässig, 333. Das setzt ja grade explizit voraus, dass der Angeklagte fehlt. Also das ist ja gefühlt ein VU aus dem Zivilrecht...Der wurde auch ordnungsgemäß Belehrt was bei Ausbleiben passiert und so...stand in den Vermerken.
Jetzt kann man die Vollmacht des Anwalts entweder genügen lassen, dann steht im M/G dass nicht schon im ersten Hauptverhandlungstermin bei Ausbleiben verworfen werden darf. Oder man hat gesagt in dem Teil, in welchem er fehlt, der ist nicht wesentlich. Das muss man alles wegen eines EGMR Urteils sehr "konventionskonform" ausgelegt werden, damit der Angeklagte nicht seiner Rechte zur Verteidigung beraubt wird.
Gegen ein Urteil nach 329 ist nur die Verfahrensrüge einschlägig.
So und dann war (bei mir) nix mit 338 Nr.5....
2. Revision gg. 2. Urteil = Berufungsurteil auf die beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft
Das machte für mich auch Sinn wegen der Zulässigkeit.
Urteil 2 wurde zugestellt am 28.11. - da gilt die Urteilszustellung und es hat gepasst für Begründungsfrist.
Urteil 1 wurde in Anwesenheit verkündet 03.10. / Dann 10.11. war Einspruchsfrist vorbei (obwohl schon am 5.11.eingelegt, die zählt aber nicht) und mit heute 10.12. war Monatsfrist noch haltbar.
Hat das noch jemand so gemacht? Also zwei Revisionen geschrieben?
Jap...hab ich genauso gemacht.
1. Revision gg. Verwerfungsurteil
2. Revision gg. Berufungsurteil
im Bearbeitervermerk stand auch: "Die Erfolgsaussichten der RevisioNEN sind zu prüfen" da hab ich das erste mal gezuckt :D
Bin auch deshalb nich zum absoluten RG nach 338 Nr.5 gekommen...

10.12.2021, 19:34
@GPA Nord: Stand im Bearbeitervermerk "Revisionen"?
10.12.2021, 19:39
(10.12.2021, 18:41)Euskadi schrieb:(10.12.2021, 17:22)Gast schrieb:(10.12.2021, 17:05)Ellaellaeheheh schrieb:(10.12.2021, 16:59)Gast schrieb:(10.12.2021, 16:54)Ellaellaeheheh schrieb: Habe noch als relativen Revisionsgrund einen Verstoss gegen §234 geprüft und dann selbstredend noch eine Menge in der Rechtsfolgenprüfung zu den Gründen, wieso verschärft
Was sollte man da denn prüfen, dafür hatte man doch gar keine Anhaltspunkte?
Behinderung für die Verteidigung wegen Spezialvollmacht. Da habe ich inzident die Anforderungen an die Vollmacht geprüft. War im GJPA im Hauptverhandlungsprotokoll dargelegt. Die Richterin meinte, die Vollmacht reiche nicht aus.
Und zu der Verschärfung des Schuldspruches im Rahmen der Allgemeinen Sachrügen eben den Grund für die Verschärfung laut Richterin „mangelnder Respekt vor dem Gericht“, weil zu spät gekommen
Ah okay, das mit dem mangelnden Respekt vor dem Gericht war in BW nicht im Sachverhalt. :)
Also in NRW kann ich mich auch nicht an mangelnden Respekt erinnern ?
In NRW stand nichts von mangelndem Respekt.
10.12.2021, 19:51
10.12.2021, 19:51
Also nochmal zur Konstellation in BW
Ich habe insgesamt nur eine Revision geprüft. Allerdings habe ich insbesondere bei der Frist argumentiert, dass die Fristen schon unterschiedlich laufen können, denn es kann ja auch einfach Teilrechtskraft eintreten. Ob man das nun aber trennt oder zusammen macht, dürfte auch nicht sehr erheblich sein.
Gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 I ist normal die Revision statthaft. Auch das Revisionsgericht kann aber nur prüfen, ob § 329 I verletzt wurde. Der “Subsumtionsirrtum” unter § 329 I ist dann mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Zur Begründung genügt es dann aber, der Begriff des Ausbleibens sei verkannt worden (und kurze Ausführung wieso), es gelten also geringere Anforderungen an die Begründung (deshalb sollte in BW wohl auch die Begründung formuliert werden, um das zu prüfen). § 329 II oder § 232 StPO sind hier nicht relevant, weil die Verhandlung ja gerade nicht ohne den Angekl. durchgeführt wurde. Weitere Revisionsgründe dürften auch keine Rolle spielen.
Gegen das Urteil zur Berufung der StA ist ganz normal die Revision zulässig. Hier habe ich allerdings jedenfalls in BW keine Verfahrensfehler erkannt. Das mit der Sachrüge erschien mir auch schwierig, weil die Strafzumessungserwägungen des Berufungsgerichts (in BW) nicht abgedruckt waren (?). Zum einen musste man aber irgendwie prüfen, ob die Berufungsbeschränkung zulässig war (mE schon) und zum anderen erscheint es mir fehlerhaft, dass das LG angenommen hat, es sei an die Wertung des AG gebunden, es liege ein besonders schwerer Fall vor. Was habt ihr hier als konkrete Rüge genommen? Ich sehe mich hier eher im Sachrecht und habe das einfach sehr allgemein formuliert.
Ich habe insgesamt nur eine Revision geprüft. Allerdings habe ich insbesondere bei der Frist argumentiert, dass die Fristen schon unterschiedlich laufen können, denn es kann ja auch einfach Teilrechtskraft eintreten. Ob man das nun aber trennt oder zusammen macht, dürfte auch nicht sehr erheblich sein.
Gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 I ist normal die Revision statthaft. Auch das Revisionsgericht kann aber nur prüfen, ob § 329 I verletzt wurde. Der “Subsumtionsirrtum” unter § 329 I ist dann mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Zur Begründung genügt es dann aber, der Begriff des Ausbleibens sei verkannt worden (und kurze Ausführung wieso), es gelten also geringere Anforderungen an die Begründung (deshalb sollte in BW wohl auch die Begründung formuliert werden, um das zu prüfen). § 329 II oder § 232 StPO sind hier nicht relevant, weil die Verhandlung ja gerade nicht ohne den Angekl. durchgeführt wurde. Weitere Revisionsgründe dürften auch keine Rolle spielen.
Gegen das Urteil zur Berufung der StA ist ganz normal die Revision zulässig. Hier habe ich allerdings jedenfalls in BW keine Verfahrensfehler erkannt. Das mit der Sachrüge erschien mir auch schwierig, weil die Strafzumessungserwägungen des Berufungsgerichts (in BW) nicht abgedruckt waren (?). Zum einen musste man aber irgendwie prüfen, ob die Berufungsbeschränkung zulässig war (mE schon) und zum anderen erscheint es mir fehlerhaft, dass das LG angenommen hat, es sei an die Wertung des AG gebunden, es liege ein besonders schwerer Fall vor. Was habt ihr hier als konkrete Rüge genommen? Ich sehe mich hier eher im Sachrecht und habe das einfach sehr allgemein formuliert.