10.12.2021, 15:42
(10.12.2021, 15:35)Gast schrieb:(10.12.2021, 15:25)GastBW schrieb: BW SR II - meine Skizze
Aufgabe 1
A) Tankkarte
I) § 242 Karte (-), will sich nicht Sachwert aneignen
II) § 263 (-), keine Täuschung einer natürlichen Person
III) § 263a (-), keine unbefugte Verwendung (Tankstelle ist die Berechtigung egal)
IV) § 266 (-), keine Vermögensbetreuungspflicht (auch bei Var. 1 erforderlich, hM)
V) § 266b (-), keine Karte
VI) § 274, § 269 (-)
B) Unfall
§ 142 I Nr. 1 (+), hM: erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, bedeutet keine Ermöglichung der Feststellung
Aufgabe 2: Revision
A) Zulässigkeit
I) Statthaft (+), gegen beide Teile des Urteils (habe sie zusammen geprüft, weil insg. nur ein Urteil)
II) Berechtigung, Beschwer (+)
III) Frist (+)
1) Gleichlauf oder unterschiedliche Fristen? Ich habe gesagt unterschiedlich
2) Verwerfung: Ab Zustellung (heute) bis 17.12.
3) StA-Berufung: Ab Verkündung (3.12.) bis heute, 10.12.
IV) Form - schriftlich, bei LG Ka
V) Begründung - maßgeblich ist Fristablauf Einlegungsfrist, weil Zustellung noch in der Frist
B) Begründetheit
I) Verwerfung
Überprüfung § 329 I (ich habe das als Sachrüge geprüft, weil es aus meiner Sicht eher ein Subsumtionsfehler war, aber ich meine am Ende im M/G entdeckt zu haben dass es eher Verfahrensrüge ist?) - keine weitere Überprüfung
1) Ladung (+)
2) Ausbleiben (+/-), habe gesagt (-), weil Verwerfung wiegt schwer, nur kurz zu spät, wurde außerdem angekündigt, a.A. mit Verweis auf 15 Min-Rspr. genauso vertretbar
3) Vertretung durch verteidiger (-), keine Vertretungsvollmacht, allg. “Interessenswahrnehmungsvollmacht” genügt nicht (aA vertretbar)
4) Erg.: Revision ist begründet
II) Berufung StA
1) Wirksame Beschränkung Berufung (+)
2) LG hat sich aber an die Annahme eines schweren Falls gebunden gesehen, habe das als Darstellungsrüge durchgehen lassen, aber nur weil ich keine Ahnung hatte wie das gerügt wird. Keine horizontale Teilrechtskraft bzgl. des besonders schweren Falls, weil das gerade Frage der Strafzumessung ist.
3) Erg.: Revision auch insofern begründet
4) Habe ich hier weitere Verfahrensfehler oder so übersehen??
Aufgabe 3: Anträge
(ich hatte nur Sachrügen, richtig wäre wohl mind. 1 Verfahrensrüge gewesen)
Antrag: Aufhebung & Zurückverweisung
Aufgabe 4: Rechtsbehelf
Wiedereinsetzung, §§ 329 VII, 44
Zulässig (+), insb. statthaft auch neben Revision, muss aber gleichzeitig mit ihr eingelegt werden, § 342 III
Aber unbegründet, weil kein Entschuldigungsgrund vorliegt
Anmerkungen? Gehe davon aus, dass ich bei der Revision etwas richtig falsch gemacht/etwas riesiges übersehen habe, aber was?
Anmerkungen zum materiell-rechtlichen Teil: Ich habe § 266b StGB bejaht, weil Tankkarte eine Karte im Drei-Partner-System ist. Soweit ich weiß, wird die Norm auf alle Karten im Drei-Partner-System (mit Garantiefunktion) angewendet.
§ 142 I Nr. 1 StGB habe ich abgelehnt, weil im Fischer irgendwas in die Richtung stand, dass das erschlichene Einverständnis nur unwirksam ist, wenn der Unfallberechtigte sich zuerst entfernt, war hier aber andersrum. (Kann aber auch gut falsch sein)
Stattdessen habe ich § 263 StGB geprüft und bejaht.
Aber die Karte wurde doch von der Tankstelle ausgegeben und kann auch nur bei ihr eingelöst werden, also 2-Partner-System, oder?
Fischer habe ich so verstanden, dass der Unfallbeteiligte durch den Verzicht zuerst gehen muss, und so hatte ich den SV auch im Kopf (aber jetzt auch nicht mehr sicher). § 263 StGB habe ich mangels Vermögensschaden abgelehnt (kann ja jetzt einfach geltend machen?).
10.12.2021, 15:48
(10.12.2021, 15:42)GastBW schrieb:(10.12.2021, 15:35)Gast schrieb:(10.12.2021, 15:25)GastBW schrieb: BW SR II - meine Skizze
Aufgabe 1
A) Tankkarte
I) § 242 Karte (-), will sich nicht Sachwert aneignen
II) § 263 (-), keine Täuschung einer natürlichen Person
III) § 263a (-), keine unbefugte Verwendung (Tankstelle ist die Berechtigung egal)
IV) § 266 (-), keine Vermögensbetreuungspflicht (auch bei Var. 1 erforderlich, hM)
V) § 266b (-), keine Karte
VI) § 274, § 269 (-)
B) Unfall
§ 142 I Nr. 1 (+), hM: erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, bedeutet keine Ermöglichung der Feststellung
Aufgabe 2: Revision
A) Zulässigkeit
I) Statthaft (+), gegen beide Teile des Urteils (habe sie zusammen geprüft, weil insg. nur ein Urteil)
II) Berechtigung, Beschwer (+)
III) Frist (+)
1) Gleichlauf oder unterschiedliche Fristen? Ich habe gesagt unterschiedlich
2) Verwerfung: Ab Zustellung (heute) bis 17.12.
3) StA-Berufung: Ab Verkündung (3.12.) bis heute, 10.12.
IV) Form - schriftlich, bei LG Ka
V) Begründung - maßgeblich ist Fristablauf Einlegungsfrist, weil Zustellung noch in der Frist
B) Begründetheit
I) Verwerfung
Überprüfung § 329 I (ich habe das als Sachrüge geprüft, weil es aus meiner Sicht eher ein Subsumtionsfehler war, aber ich meine am Ende im M/G entdeckt zu haben dass es eher Verfahrensrüge ist?) - keine weitere Überprüfung
1) Ladung (+)
2) Ausbleiben (+/-), habe gesagt (-), weil Verwerfung wiegt schwer, nur kurz zu spät, wurde außerdem angekündigt, a.A. mit Verweis auf 15 Min-Rspr. genauso vertretbar
3) Vertretung durch verteidiger (-), keine Vertretungsvollmacht, allg. “Interessenswahrnehmungsvollmacht” genügt nicht (aA vertretbar)
4) Erg.: Revision ist begründet
II) Berufung StA
1) Wirksame Beschränkung Berufung (+)
2) LG hat sich aber an die Annahme eines schweren Falls gebunden gesehen, habe das als Darstellungsrüge durchgehen lassen, aber nur weil ich keine Ahnung hatte wie das gerügt wird. Keine horizontale Teilrechtskraft bzgl. des besonders schweren Falls, weil das gerade Frage der Strafzumessung ist.
3) Erg.: Revision auch insofern begründet
4) Habe ich hier weitere Verfahrensfehler oder so übersehen??
Aufgabe 3: Anträge
(ich hatte nur Sachrügen, richtig wäre wohl mind. 1 Verfahrensrüge gewesen)
Antrag: Aufhebung & Zurückverweisung
Aufgabe 4: Rechtsbehelf
Wiedereinsetzung, §§ 329 VII, 44
Zulässig (+), insb. statthaft auch neben Revision, muss aber gleichzeitig mit ihr eingelegt werden, § 342 III
Aber unbegründet, weil kein Entschuldigungsgrund vorliegt
Anmerkungen? Gehe davon aus, dass ich bei der Revision etwas richtig falsch gemacht/etwas riesiges übersehen habe, aber was?
Anmerkungen zum materiell-rechtlichen Teil: Ich habe § 266b StGB bejaht, weil Tankkarte eine Karte im Drei-Partner-System ist. Soweit ich weiß, wird die Norm auf alle Karten im Drei-Partner-System (mit Garantiefunktion) angewendet.
§ 142 I Nr. 1 StGB habe ich abgelehnt, weil im Fischer irgendwas in die Richtung stand, dass das erschlichene Einverständnis nur unwirksam ist, wenn der Unfallberechtigte sich zuerst entfernt, war hier aber andersrum. (Kann aber auch gut falsch sein)
Stattdessen habe ich § 263 StGB geprüft und bejaht.
Aber die Karte wurde doch von der Tankstelle ausgegeben und kann auch nur bei ihr eingelöst werden, also 2-Partner-System, oder?
Fischer habe ich so verstanden, dass der Unfallbeteiligte durch den Verzicht zuerst gehen muss, und so hatte ich den SV auch im Kopf (aber jetzt auch nicht mehr sicher). § 263 StGB habe ich mangels Vermögensschaden abgelehnt (kann ja jetzt einfach geltend machen?).
Also beim Tanken nach deiner Lösung keine Strafbarkeit?
10.12.2021, 15:49
Ja. Sollen die zivilrechtlich regeln :D
10.12.2021, 15:52
10.12.2021, 15:54
(10.12.2021, 15:42)GastBW schrieb:(10.12.2021, 15:35)Gast schrieb:(10.12.2021, 15:25)GastBW schrieb: BW SR II - meine Skizze
Aufgabe 1
A) Tankkarte
I) § 242 Karte (-), will sich nicht Sachwert aneignen
II) § 263 (-), keine Täuschung einer natürlichen Person
III) § 263a (-), keine unbefugte Verwendung (Tankstelle ist die Berechtigung egal)
IV) § 266 (-), keine Vermögensbetreuungspflicht (auch bei Var. 1 erforderlich, hM)
V) § 266b (-), keine Karte
VI) § 274, § 269 (-)
B) Unfall
§ 142 I Nr. 1 (+), hM: erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, bedeutet keine Ermöglichung der Feststellung
Aufgabe 2: Revision
A) Zulässigkeit
I) Statthaft (+), gegen beide Teile des Urteils (habe sie zusammen geprüft, weil insg. nur ein Urteil)
II) Berechtigung, Beschwer (+)
III) Frist (+)
1) Gleichlauf oder unterschiedliche Fristen? Ich habe gesagt unterschiedlich
2) Verwerfung: Ab Zustellung (heute) bis 17.12.
3) StA-Berufung: Ab Verkündung (3.12.) bis heute, 10.12.
IV) Form - schriftlich, bei LG Ka
V) Begründung - maßgeblich ist Fristablauf Einlegungsfrist, weil Zustellung noch in der Frist
B) Begründetheit
I) Verwerfung
Überprüfung § 329 I (ich habe das als Sachrüge geprüft, weil es aus meiner Sicht eher ein Subsumtionsfehler war, aber ich meine am Ende im M/G entdeckt zu haben dass es eher Verfahrensrüge ist?) - keine weitere Überprüfung
1) Ladung (+)
2) Ausbleiben (+/-), habe gesagt (-), weil Verwerfung wiegt schwer, nur kurz zu spät, wurde außerdem angekündigt, a.A. mit Verweis auf 15 Min-Rspr. genauso vertretbar
3) Vertretung durch verteidiger (-), keine Vertretungsvollmacht, allg. “Interessenswahrnehmungsvollmacht” genügt nicht (aA vertretbar)
4) Erg.: Revision ist begründet
II) Berufung StA
1) Wirksame Beschränkung Berufung (+)
2) LG hat sich aber an die Annahme eines schweren Falls gebunden gesehen, habe das als Darstellungsrüge durchgehen lassen, aber nur weil ich keine Ahnung hatte wie das gerügt wird. Keine horizontale Teilrechtskraft bzgl. des besonders schweren Falls, weil das gerade Frage der Strafzumessung ist.
3) Erg.: Revision auch insofern begründet
4) Habe ich hier weitere Verfahrensfehler oder so übersehen??
Aufgabe 3: Anträge
(ich hatte nur Sachrügen, richtig wäre wohl mind. 1 Verfahrensrüge gewesen)
Antrag: Aufhebung & Zurückverweisung
Aufgabe 4: Rechtsbehelf
Wiedereinsetzung, §§ 329 VII, 44
Zulässig (+), insb. statthaft auch neben Revision, muss aber gleichzeitig mit ihr eingelegt werden, § 342 III
Aber unbegründet, weil kein Entschuldigungsgrund vorliegt
Anmerkungen? Gehe davon aus, dass ich bei der Revision etwas richtig falsch gemacht/etwas riesiges übersehen habe, aber was?
Anmerkungen zum materiell-rechtlichen Teil: Ich habe § 266b StGB bejaht, weil Tankkarte eine Karte im Drei-Partner-System ist. Soweit ich weiß, wird die Norm auf alle Karten im Drei-Partner-System (mit Garantiefunktion) angewendet.
§ 142 I Nr. 1 StGB habe ich abgelehnt, weil im Fischer irgendwas in die Richtung stand, dass das erschlichene Einverständnis nur unwirksam ist, wenn der Unfallberechtigte sich zuerst entfernt, war hier aber andersrum. (Kann aber auch gut falsch sein)
Stattdessen habe ich § 263 StGB geprüft und bejaht.
Aber die Karte wurde doch von der Tankstelle ausgegeben und kann auch nur bei ihr eingelöst werden, also 2-Partner-System, oder?
Fischer habe ich so verstanden, dass der Unfallbeteiligte durch den Verzicht zuerst gehen muss, und so hatte ich den SV auch im Kopf (aber jetzt auch nicht mehr sicher). § 263 StGB habe ich mangels Vermögensschaden abgelehnt (kann ja jetzt einfach geltend machen?).
Materiell zum Betrug hab ich:
263 zu Lasten Tankstelle durch tanken -, da Wille zur Zahlung
263 durch Zahlung zu Lasten der Tankstelle -, zwar konkludente Erklärung zur Berechtigung zur Zahlung, aber kein Irrtum, da die Mitarbeiter sich keine Gedanken machen. Deshalb auch kein 263 durch Zahlung zu Lasten Arbeitgeber (Dreiecksbetrug)
263 a zu Lasten d Tankstelle -, da kein Vermögensschaden, da sowieso bezahlt wird.
263a zu Lasten Arbeitgeber -, da kein unmittelbarer vermögensschaden, da vorher noch Rechnungsstellung durch Tankstelle
Dann der Rest
10.12.2021, 16:00
Berlin:
Habt ihr neben der Unfallflucht auch einen Betrug geprüft?
Er sagt ja explizit, dass er nicht beteiligt war.
Habt ihr neben der Unfallflucht auch einen Betrug geprüft?
Er sagt ja explizit, dass er nicht beteiligt war.
10.12.2021, 16:06
10.12.2021, 16:06
10.12.2021, 16:11
Ich weiß nicht wie man den aus 142 rausholen sollte. Ging nicht.
10.12.2021, 16:11
nrw
Welche Verfahrensfehler habt ihr außer
338 nr5,
338 Nr. 8 wegen der nicht durchgeführten Hauptverhandlung?
Welche Verfahrensfehler habt ihr außer
338 nr5,
338 Nr. 8 wegen der nicht durchgeführten Hauptverhandlung?