03.12.2021, 18:05
03.12.2021, 18:21
Was heisst das für bw? Kein ImmoSR mehr?

03.12.2021, 18:21
Ich meine in NRW war der auch verstorben?!
03.12.2021, 18:26
Ich schlage mal folgende Lösung für GPA vor:
A. Mandantenbegehren
I. Klärung, wie mit Prozessvergleich vorgegangen werden soll. Widerruf innerhalb Frist und Anspruch aus § 488 BGB geltend machen oder besser §§ 1147, 1192 I BGB?
II. Erbrechtliche Fragen klären: Wie ist testamentarische Verfügung "zusätzlicher" Gegenstände zu würdigen? Wie wirkt es sich aus, dass Schmuck nicht in Erbmasse vorhanden ist? Entwicklung eines Lösungsvorschlags für einen gerechte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Welche Auswirkungen hat die Vfg., dass Mandant die Münzsammlung nicht verkaufen darf und wer kann die Beachtung verlangen?
B. Erstes Begehren: Umgang mit dem Prozessvergleich
I. Prozesssituation:
Rechtshängigkeit an sich durch Vergleich entfallen; Vergleich wirksam (§§ 779, 145 ff. BGB sowie §§ 160 III Nr. 1, 162 I ZPO) geschlossen, aber unter auflösender Bedingung (§ 158 II BGB); Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen; durch Widerruf könnte Prozess fortgesetzt werden.
Widerruf nur sinnvoll, wenn Anspruch aus Grundschuld nicht besteht bzw. nicht durchsetzbar, da ansonsten Grundschuld auf 60.000€ lautet (Grundstückswert 170.000€) und der Darlehensrückzahlungsanspruch nur 50.000€ erfasst
II. Daher zu prüfen: Anspruch aus §§ 1147 I, 1192 I BGB des Mandanten gegen Erben des E
1. Passivlegitimation der Erben des E, § 1922 I BGB (+), Grundbucheintragung bei Erbschaft keine konstitutive Wirkung
2. Mandant als Inhaber der Grundschuld?
a. Ursprüngliche Bestellung der Grundschuld
E hat G wirksam Buchgrundschuld gem. §§ 1191, 1192 I, 1115 I, 1116 II 1 BGB iVm § 873 BGB bestellt
b. Übertragung der Grundschuld von G an F
Formwirksam durch Eintragung in Grundbuch erfolgt: §§ 1154 III, 1192 I, 873 BGB iVm § 398 S. 1 BGB; F gem. §§ 1115 I, 1192 I BGB eingetragen
c. Übertragung der Grundschuld von F an Mandant durch Prozessvergleich
Einigung gem. §§ 1154 III, 1192 I, 873 BGB grds. (+) aber bislang noch keine Eintragung, entsprechender Eintragungsantrag gestellt; Bewilligung bedarf gem. § 29 GBO öffentlicher Beglaubigung; gewahrt durch § 127a BGB iVm § 128 BGB; wegen Prioritätsgrundsatz nach § 17 GBO wird Mandant die Grundschuld erwerben.
3. Durchsetzbarkeit der Grundschuld
Erben des E könnten Grundschuld ggf. Einrede aus SiV iVm § 242 BGB bzw. § 812 I 2 Alt. 1 BGB entgegenhalten, wenn Grundschuld als Sicherungsgrundschuld bestellt und gesicherte Forderung erloschen
a. Grundschuld als SiGS (+), E hat G die Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung aus § 488 BGB bestellt
b. Erlöschen der gesicherten Forderung durch Zahlung von F an G gem. § 362 I BGB?
F hat an sich auf die Forderung gezahlt, sodass Forderung erloschen wäre, aber F war gem. §§ 268 I 1, 1150 BGB iVm § 581 BGB als Pächter des Grundstücks ablösungsberechtigt; F drohte Recht zu verlieren (Palandt sagte nach BGH aus 2014 genügt Pachtvertrag); die G hatte Vollstreckung eingeleitet; daher: gem. § 268 III 1 BGB gesetzlicher Forderungsübergang der Darlehensforderung von G gegen E auf F
c. Erlöschen der gesicherten Forderung durch Zahlung von Erben des E an G?
Zum Zeitpunkt der Zahlung war G nicht mehr Forderungsinhaberin (s.o., b)), aber Erben hatten keine Kenntnis und auch Erblasser nicht (keine Zurechnung, § 1922 I BGB)
Daher Schuldnerschutz über §§ 412, 407 I BGB (+), Forderung gem. § 362 I BGB erloschen
d. Ergebnis: Erben steht Einrede aus § 242 BGB zu
e. Gutgläubiger Wegerwerb durch Mandant gem. §§ 1157 S. 2, 1192 I, 892 BGB? (-), da § 1192 Ia BGB greift.
4. Ergebnis: Sicherungsgrundschuld erwirbt der Mandant zwar, aber kein durchsetzbarer Anspruch, daher sinnvoll Prozessvergleich zu widerrufen, sofern Erfolgsaussichten durch Fortsetzung des Prozesses
III. Erfolgsaussichten der Prozessfortsetzung gegen F
1. Zulässigkeit der Klage
Durch fristgerechten Widerruf kann Prozess fortgesetzt werden
Gericht gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig
im Übrigen keine Bedenken
2. Begründetheit
Anspruch aus § 488 I 2 BGB
Formale Einigung als solche gem. §§ 145 ff. BGB unstr. und beweisbar durch Urkunde; Darlehen danach auch fällig
Aber: In Klageerwiderung trägt F vor, es sei nur ein Scheingeschäft gewesen, § 117 I BGB. In Wahrheit dissimuliertes Geschäft nach § 117 II BGB in Form von Darlehensvertrag zwischen Mandant und N, wobei F als Vertreter gehandelt habe, §§ 164 ff. BGB
Mandant behauptet, solche Absprachen habe es nicht gegeben, daher bestreiten des qualifizierten Vortrags des F.
P: Mandant insofern gem. § 296 I ZPO präkludiert, sodass Wirkung des § 138 III ZPO eintritt, da Stellungnahmefrist nach §§ 277 IV, I 1 ZPO verstrichen? (-), da durch Fortsetzung des Prozesses ohnehin neuer Termin erforderlich, keine Verzögerung
Daher Beweisprognose: Für rechtshindernde Einwendung des § 117 BGB ist F beweisbelastet
N als von F benannter Zeuge mittlerweile verstorben, keine anderen Beweismittel, keine Parteivernehmung
Beweisprognose somit günstigt
IV. Zweckmäßigkeit
Rat an Mandant: Prozessvergleich widerrufen
Wegen § 87 ZPO erlöschen der Vollmacht des alten Anwalts anzeigen
Antrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO um Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB ab 02.05.2021 erweitern
Streitverkündung gegenüber alten Anwalt (wohl nicht gewollt, da Ansprüche nicht zu prüfen)
Kein Anspruch gegen G aus § 816 II BGB, da Forderung aus § 488 BGB iVm § 1922 BGB gegen Erben des E dem F zustand
V. Praktischer Teil: Anträge entsprechend Zweckmäßigkeit
C. Zweites Begehren: Erbrechtliche Fragen
I. Abgrenzung Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)
nach § 133 BGB hier Vorausvermächtnis gewollt, da die Erben die Gegenstände jeweils "zusätzlich" erhalten sollten
daher keine Anrechnung auf die jeweilige Quote
II. Auswirkungen des Fehlens des Schmucks
Vermächtnisanspruch der Schwester aus § 2147 BGB ist gem. § 275 I BGB erloschen
Keine Versicherung für den Schmuck, daher kein § 285 BGB
Kein Vertretenmüssen, daher kein §§ 280 I, III, 283 BGB
III. Gerechte Lösung
Einvernehmliche Teilungsvereinbarung der drei Geschwister. Schwester, die den Schmuck bekommen sollte, bekommt stattdessen "zusätzlich" das Porzellan, das denselben Wert hat; im Übrigen bleiben sie zu dritt Eigentümer des Hauses; Restwert der Erbschaft 150.000 €, sodass jeder 50.000 € bekommt
IV. Auswirkungen der Anordnung zur Münzsammlung
Auflage gem. § 1940 BGB; wirkt allein schuldrechtlich nicht dinglich
Vollziehung (ggf. durch e.V.) kann gem. § 2194 BGB von den beiden Miterben und wohl von Kindern des Mandanten verlangt werden, da diesen als seinen gesetzlichen Erben durch seinen Wegfall das Vermächtnis i.S.v. § 2194 S. 1 BGB zustatten kommen würde
V. Zweckmäßigkeit: Formulierungsvorschlag für die Vereinbarung zur Auseinandersetzung
A. Mandantenbegehren
I. Klärung, wie mit Prozessvergleich vorgegangen werden soll. Widerruf innerhalb Frist und Anspruch aus § 488 BGB geltend machen oder besser §§ 1147, 1192 I BGB?
II. Erbrechtliche Fragen klären: Wie ist testamentarische Verfügung "zusätzlicher" Gegenstände zu würdigen? Wie wirkt es sich aus, dass Schmuck nicht in Erbmasse vorhanden ist? Entwicklung eines Lösungsvorschlags für einen gerechte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Welche Auswirkungen hat die Vfg., dass Mandant die Münzsammlung nicht verkaufen darf und wer kann die Beachtung verlangen?
B. Erstes Begehren: Umgang mit dem Prozessvergleich
I. Prozesssituation:
Rechtshängigkeit an sich durch Vergleich entfallen; Vergleich wirksam (§§ 779, 145 ff. BGB sowie §§ 160 III Nr. 1, 162 I ZPO) geschlossen, aber unter auflösender Bedingung (§ 158 II BGB); Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen; durch Widerruf könnte Prozess fortgesetzt werden.
Widerruf nur sinnvoll, wenn Anspruch aus Grundschuld nicht besteht bzw. nicht durchsetzbar, da ansonsten Grundschuld auf 60.000€ lautet (Grundstückswert 170.000€) und der Darlehensrückzahlungsanspruch nur 50.000€ erfasst
II. Daher zu prüfen: Anspruch aus §§ 1147 I, 1192 I BGB des Mandanten gegen Erben des E
1. Passivlegitimation der Erben des E, § 1922 I BGB (+), Grundbucheintragung bei Erbschaft keine konstitutive Wirkung
2. Mandant als Inhaber der Grundschuld?
a. Ursprüngliche Bestellung der Grundschuld
E hat G wirksam Buchgrundschuld gem. §§ 1191, 1192 I, 1115 I, 1116 II 1 BGB iVm § 873 BGB bestellt
b. Übertragung der Grundschuld von G an F
Formwirksam durch Eintragung in Grundbuch erfolgt: §§ 1154 III, 1192 I, 873 BGB iVm § 398 S. 1 BGB; F gem. §§ 1115 I, 1192 I BGB eingetragen
c. Übertragung der Grundschuld von F an Mandant durch Prozessvergleich
Einigung gem. §§ 1154 III, 1192 I, 873 BGB grds. (+) aber bislang noch keine Eintragung, entsprechender Eintragungsantrag gestellt; Bewilligung bedarf gem. § 29 GBO öffentlicher Beglaubigung; gewahrt durch § 127a BGB iVm § 128 BGB; wegen Prioritätsgrundsatz nach § 17 GBO wird Mandant die Grundschuld erwerben.
3. Durchsetzbarkeit der Grundschuld
Erben des E könnten Grundschuld ggf. Einrede aus SiV iVm § 242 BGB bzw. § 812 I 2 Alt. 1 BGB entgegenhalten, wenn Grundschuld als Sicherungsgrundschuld bestellt und gesicherte Forderung erloschen
a. Grundschuld als SiGS (+), E hat G die Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung aus § 488 BGB bestellt
b. Erlöschen der gesicherten Forderung durch Zahlung von F an G gem. § 362 I BGB?
F hat an sich auf die Forderung gezahlt, sodass Forderung erloschen wäre, aber F war gem. §§ 268 I 1, 1150 BGB iVm § 581 BGB als Pächter des Grundstücks ablösungsberechtigt; F drohte Recht zu verlieren (Palandt sagte nach BGH aus 2014 genügt Pachtvertrag); die G hatte Vollstreckung eingeleitet; daher: gem. § 268 III 1 BGB gesetzlicher Forderungsübergang der Darlehensforderung von G gegen E auf F
c. Erlöschen der gesicherten Forderung durch Zahlung von Erben des E an G?
Zum Zeitpunkt der Zahlung war G nicht mehr Forderungsinhaberin (s.o., b)), aber Erben hatten keine Kenntnis und auch Erblasser nicht (keine Zurechnung, § 1922 I BGB)
Daher Schuldnerschutz über §§ 412, 407 I BGB (+), Forderung gem. § 362 I BGB erloschen
d. Ergebnis: Erben steht Einrede aus § 242 BGB zu
e. Gutgläubiger Wegerwerb durch Mandant gem. §§ 1157 S. 2, 1192 I, 892 BGB? (-), da § 1192 Ia BGB greift.
4. Ergebnis: Sicherungsgrundschuld erwirbt der Mandant zwar, aber kein durchsetzbarer Anspruch, daher sinnvoll Prozessvergleich zu widerrufen, sofern Erfolgsaussichten durch Fortsetzung des Prozesses
III. Erfolgsaussichten der Prozessfortsetzung gegen F
1. Zulässigkeit der Klage
Durch fristgerechten Widerruf kann Prozess fortgesetzt werden
Gericht gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig
im Übrigen keine Bedenken
2. Begründetheit
Anspruch aus § 488 I 2 BGB
Formale Einigung als solche gem. §§ 145 ff. BGB unstr. und beweisbar durch Urkunde; Darlehen danach auch fällig
Aber: In Klageerwiderung trägt F vor, es sei nur ein Scheingeschäft gewesen, § 117 I BGB. In Wahrheit dissimuliertes Geschäft nach § 117 II BGB in Form von Darlehensvertrag zwischen Mandant und N, wobei F als Vertreter gehandelt habe, §§ 164 ff. BGB
Mandant behauptet, solche Absprachen habe es nicht gegeben, daher bestreiten des qualifizierten Vortrags des F.
P: Mandant insofern gem. § 296 I ZPO präkludiert, sodass Wirkung des § 138 III ZPO eintritt, da Stellungnahmefrist nach §§ 277 IV, I 1 ZPO verstrichen? (-), da durch Fortsetzung des Prozesses ohnehin neuer Termin erforderlich, keine Verzögerung
Daher Beweisprognose: Für rechtshindernde Einwendung des § 117 BGB ist F beweisbelastet
N als von F benannter Zeuge mittlerweile verstorben, keine anderen Beweismittel, keine Parteivernehmung
Beweisprognose somit günstigt
IV. Zweckmäßigkeit
Rat an Mandant: Prozessvergleich widerrufen
Wegen § 87 ZPO erlöschen der Vollmacht des alten Anwalts anzeigen
Antrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO um Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB ab 02.05.2021 erweitern
Streitverkündung gegenüber alten Anwalt (wohl nicht gewollt, da Ansprüche nicht zu prüfen)
Kein Anspruch gegen G aus § 816 II BGB, da Forderung aus § 488 BGB iVm § 1922 BGB gegen Erben des E dem F zustand
V. Praktischer Teil: Anträge entsprechend Zweckmäßigkeit
C. Zweites Begehren: Erbrechtliche Fragen
I. Abgrenzung Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)
nach § 133 BGB hier Vorausvermächtnis gewollt, da die Erben die Gegenstände jeweils "zusätzlich" erhalten sollten
daher keine Anrechnung auf die jeweilige Quote
II. Auswirkungen des Fehlens des Schmucks
Vermächtnisanspruch der Schwester aus § 2147 BGB ist gem. § 275 I BGB erloschen
Keine Versicherung für den Schmuck, daher kein § 285 BGB
Kein Vertretenmüssen, daher kein §§ 280 I, III, 283 BGB
III. Gerechte Lösung
Einvernehmliche Teilungsvereinbarung der drei Geschwister. Schwester, die den Schmuck bekommen sollte, bekommt stattdessen "zusätzlich" das Porzellan, das denselben Wert hat; im Übrigen bleiben sie zu dritt Eigentümer des Hauses; Restwert der Erbschaft 150.000 €, sodass jeder 50.000 € bekommt
IV. Auswirkungen der Anordnung zur Münzsammlung
Auflage gem. § 1940 BGB; wirkt allein schuldrechtlich nicht dinglich
Vollziehung (ggf. durch e.V.) kann gem. § 2194 BGB von den beiden Miterben und wohl von Kindern des Mandanten verlangt werden, da diesen als seinen gesetzlichen Erben durch seinen Wegfall das Vermächtnis i.S.v. § 2194 S. 1 BGB zustatten kommen würde
V. Zweckmäßigkeit: Formulierungsvorschlag für die Vereinbarung zur Auseinandersetzung
03.12.2021, 18:27
(03.12.2021, 18:21)HerrKules schrieb: Was heisst das für bw? Kein ImmoSR mehr?
Würde ich hoffen. Traue dem Braten bisher aber noch nicht. Denke Montag oder Dienstag wird mal noch was richtig fieses dran kommen..
Davon unabhängig ist ZVR m.E. ein heißer Kandidat, nachdem das mWn weder im Juni noch jetzt bisher dran kam.
03.12.2021, 19:03
Wurde die Grundschuld von dee Beklagten nicht einredefrei erworben? Dann könnte der Erbe 1192 Ia nicht mehr entgegenhalten
03.12.2021, 19:08
03.12.2021, 19:54
(03.12.2021, 19:08)RechtBW schrieb:(03.12.2021, 18:21)HerrKules schrieb: Was heisst das für bw? Kein ImmoSR mehr?
Doch, nur schwerer. War für BW wohl zu leicht
„Zu leicht“… also ich muss sagen, dass ich insbesondere den ersten Teil in materieller Hinsicht nicht sooo leicht fand. Hat mir ziemlich Zeit gekostet, auf die (iE falsche) Lösung zu kommen, die dann nachher woanders gefehlt hat.
03.12.2021, 21:41
03.12.2021, 22:54
(03.12.2021, 18:26)GPAler schrieb: Ich schlage mal folgende Lösung für GPA vor:
A. Mandantenbegehren
I. Klärung, wie mit Prozessvergleich vorgegangen werden soll. Widerruf innerhalb Frist und Anspruch aus § 488 BGB geltend machen oder besser §§ 1147, 1192 I BGB?
II. Erbrechtliche Fragen klären: Wie ist testamentarische Verfügung "zusätzlicher" Gegenstände zu würdigen? Wie wirkt es sich aus, dass Schmuck nicht in Erbmasse vorhanden ist? Entwicklung eines Lösungsvorschlags für einen gerechte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Welche Auswirkungen hat die Vfg., dass Mandant die Münzsammlung nicht verkaufen darf und wer kann die Beachtung verlangen?
B. Erstes Begehren: Umgang mit dem Prozessvergleich
I. Prozesssituation:
Rechtshängigkeit an sich durch Vergleich entfallen; Vergleich wirksam (§§ 779, 145 ff. BGB sowie §§ 160 III Nr. 1, 162 I ZPO) geschlossen, aber unter auflösender Bedingung (§ 158 II BGB); Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen; durch Widerruf könnte Prozess fortgesetzt werden.
Widerruf nur sinnvoll, wenn Anspruch aus Grundschuld nicht besteht bzw. nicht durchsetzbar, da ansonsten Grundschuld auf 60.000€ lautet (Grundstückswert 170.000€) und der Darlehensrückzahlungsanspruch nur 50.000€ erfasst
II. Daher zu prüfen: Anspruch aus §§ 1147 I, 1192 I BGB des Mandanten gegen Erben des E
1. Passivlegitimation der Erben des E, § 1922 I BGB (+), Grundbucheintragung bei Erbschaft keine konstitutive Wirkung
2. Mandant als Inhaber der Grundschuld?
a. Ursprüngliche Bestellung der Grundschuld
E hat G wirksam Buchgrundschuld gem. §§ 1191, 1192 I, 1115 I, 1116 II 1 BGB iVm § 873 BGB bestellt
b. Übertragung der Grundschuld von G an F
Formwirksam durch Eintragung in Grundbuch erfolgt: §§ 1154 III, 1192 I, 873 BGB iVm § 398 S. 1 BGB; F gem. §§ 1115 I, 1192 I BGB eingetragen
c. Übertragung der Grundschuld von F an Mandant durch Prozessvergleich
Einigung gem. §§ 1154 III, 1192 I, 873 BGB grds. (+) aber bislang noch keine Eintragung, entsprechender Eintragungsantrag gestellt; Bewilligung bedarf gem. § 29 GBO öffentlicher Beglaubigung; gewahrt durch § 127a BGB iVm § 128 BGB; wegen Prioritätsgrundsatz nach § 17 GBO wird Mandant die Grundschuld erwerben.
3. Durchsetzbarkeit der Grundschuld
Erben des E könnten Grundschuld ggf. Einrede aus SiV iVm § 242 BGB bzw. § 812 I 2 Alt. 1 BGB entgegenhalten, wenn Grundschuld als Sicherungsgrundschuld bestellt und gesicherte Forderung erloschen
a. Grundschuld als SiGS (+), E hat G die Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung aus § 488 BGB bestellt
b. Erlöschen der gesicherten Forderung durch Zahlung von F an G gem. § 362 I BGB?
F hat an sich auf die Forderung gezahlt, sodass Forderung erloschen wäre, aber F war gem. §§ 268 I 1, 1150 BGB iVm § 581 BGB als Pächter des Grundstücks ablösungsberechtigt; F drohte Recht zu verlieren (Palandt sagte nach BGH aus 2014 genügt Pachtvertrag); die G hatte Vollstreckung eingeleitet; daher: gem. § 268 III 1 BGB gesetzlicher Forderungsübergang der Darlehensforderung von G gegen E auf F
c. Erlöschen der gesicherten Forderung durch Zahlung von Erben des E an G?
Zum Zeitpunkt der Zahlung war G nicht mehr Forderungsinhaberin (s.o., b)), aber Erben hatten keine Kenntnis und auch Erblasser nicht (keine Zurechnung, § 1922 I BGB)
Daher Schuldnerschutz über §§ 412, 407 I BGB (+), Forderung gem. § 362 I BGB erloschen
d. Ergebnis: Erben steht Einrede aus § 242 BGB zu
e. Gutgläubiger Wegerwerb durch Mandant gem. §§ 1157 S. 2, 1192 I, 892 BGB? (-), da § 1192 Ia BGB greift.
4. Ergebnis: Sicherungsgrundschuld erwirbt der Mandant zwar, aber kein durchsetzbarer Anspruch, daher sinnvoll Prozessvergleich zu widerrufen, sofern Erfolgsaussichten durch Fortsetzung des Prozesses
III. Erfolgsaussichten der Prozessfortsetzung gegen F
1. Zulässigkeit der Klage
Durch fristgerechten Widerruf kann Prozess fortgesetzt werden
Gericht gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig
im Übrigen keine Bedenken
2. Begründetheit
Anspruch aus § 488 I 2 BGB
Formale Einigung als solche gem. §§ 145 ff. BGB unstr. und beweisbar durch Urkunde; Darlehen danach auch fällig
Aber: In Klageerwiderung trägt F vor, es sei nur ein Scheingeschäft gewesen, § 117 I BGB. In Wahrheit dissimuliertes Geschäft nach § 117 II BGB in Form von Darlehensvertrag zwischen Mandant und N, wobei F als Vertreter gehandelt habe, §§ 164 ff. BGB
Mandant behauptet, solche Absprachen habe es nicht gegeben, daher bestreiten des qualifizierten Vortrags des F.
P: Mandant insofern gem. § 296 I ZPO präkludiert, sodass Wirkung des § 138 III ZPO eintritt, da Stellungnahmefrist nach §§ 277 IV, I 1 ZPO verstrichen? (-), da durch Fortsetzung des Prozesses ohnehin neuer Termin erforderlich, keine Verzögerung
Daher Beweisprognose: Für rechtshindernde Einwendung des § 117 BGB ist F beweisbelastet
N als von F benannter Zeuge mittlerweile verstorben, keine anderen Beweismittel, keine Parteivernehmung
Beweisprognose somit günstigt
IV. Zweckmäßigkeit
Rat an Mandant: Prozessvergleich widerrufen
Wegen § 87 ZPO erlöschen der Vollmacht des alten Anwalts anzeigen
Antrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO um Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB ab 02.05.2021 erweitern
Streitverkündung gegenüber alten Anwalt (wohl nicht gewollt, da Ansprüche nicht zu prüfen)
Kein Anspruch gegen G aus § 816 II BGB, da Forderung aus § 488 BGB iVm § 1922 BGB gegen Erben des E dem F zustand
V. Praktischer Teil: Anträge entsprechend Zweckmäßigkeit
C. Zweites Begehren: Erbrechtliche Fragen
I. Abgrenzung Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)
nach § 133 BGB hier Vorausvermächtnis gewollt, da die Erben die Gegenstände jeweils "zusätzlich" erhalten sollten
daher keine Anrechnung auf die jeweilige Quote
II. Auswirkungen des Fehlens des Schmucks
Vermächtnisanspruch der Schwester aus § 2147 BGB ist gem. § 275 I BGB erloschen
Keine Versicherung für den Schmuck, daher kein § 285 BGB
Kein Vertretenmüssen, daher kein §§ 280 I, III, 283 BGB
III. Gerechte Lösung
Einvernehmliche Teilungsvereinbarung der drei Geschwister. Schwester, die den Schmuck bekommen sollte, bekommt stattdessen "zusätzlich" das Porzellan, das denselben Wert hat; im Übrigen bleiben sie zu dritt Eigentümer des Hauses; Restwert der Erbschaft 150.000 €, sodass jeder 50.000 € bekommt
IV. Auswirkungen der Anordnung zur Münzsammlung
Auflage gem. § 1940 BGB; wirkt allein schuldrechtlich nicht dinglich
Vollziehung (ggf. durch e.V.) kann gem. § 2194 BGB von den beiden Miterben und wohl von Kindern des Mandanten verlangt werden, da diesen als seinen gesetzlichen Erben durch seinen Wegfall das Vermächtnis i.S.v. § 2194 S. 1 BGB zustatten kommen würde
V. Zweckmäßigkeit: Formulierungsvorschlag für die Vereinbarung zur Auseinandersetzung
Kaum detailreich deine Ausführungen ;)
Allerdings 3 c) / d) falsch. Damit festhalten am Vergleich angezeigt. E hat einfach dumm ohne Rechtsgrund geleistet. 242 rettet halt nicht immer und jeden…
Münzen auch eher kritisch…