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Klausuren Dezember 2021
Gast3000
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Themen: 0
Registriert seit: Dec 2021
#61
02.12.2021, 17:46
(02.12.2021, 17:43)Euskadi schrieb:  Wie habt ihr das mit den Rechtsanwaltskosten gelöst über welche AGl?
Und wie mit dem Feststellungsantrag?
War da einfach nur verwirrt, ob der „neue“ Rücktrittsgrund Einfluss darauf hat.
Hab’s am Ende verneint, da Rücktritt unwiderruflich und man keinen Grund abgeben muss und vom gleichen Lebenssachverhalt gedeckt

RA geht mMn über § 439 Abs. 2 (da brauchts kein Verschulden wie bei § 280)

FA war unbegründet. Annahmeverzug begründende Weise wäre so am Ort der Leistung (also beim Verkäufer)
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Thorstens Jünger
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#62
02.12.2021, 17:46
(02.12.2021, 16:46)Gast schrieb:  „Unzulässig wegen § 296a ZPO“ bedeutet also auch Verwerfung als unzulässig im Tenor?

mmN Tenor nur "Die Wiederklage wird abgewiesen". Nicht verwerfen, da Wiederklage kein Rechtsmittel ist. 

Nebenbei: § 296a ZPO passt nicht, da Wiederklage kein Angriffsmittel, sondern Angriff selbst ist. BGH stützt sich auf Gedanken des § 297 ZPO NJW-RR 1992, 1085
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GastBW
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#63
02.12.2021, 18:10
(02.12.2021, 17:46)Thorstens Jünger schrieb:  
(02.12.2021, 16:46)Gast schrieb:  „Unzulässig wegen § 296a ZPO“ bedeutet also auch Verwerfung als unzulässig im Tenor?

mmN Tenor nur "Die Wiederklage wird abgewiesen". Nicht verwerfen, da Wiederklage kein Rechtsmittel ist. 

Nebenbei: § 296a ZPO passt nicht, da Wiederklage kein Angriffsmittel, sondern Angriff selbst ist. BGH stützt sich auf Gedanken des § 297 ZPO NJW-RR 1992, 1085

Danke für den Hinweis. Hatte es nur bei TP bei § 296a gesehen, dass auch Widerklage unzulässig ist, und dann gesagt ist zwar kein Angriffsmittel, allerdings muss 296a so ausgelegt werden, dass es auch Angriffe selbst umfasst. Hatte da aber auch nicht mehr viel Zeit.

Bezüglich RA-Kosten: Wieso § 439 II? Er hat doch nicht so sehr Nacherfüllung verlangt? Aber habe dazu den SV nicht mehr so gut im Kopf. 

Bezüglich FK: Habe Rückabwicklungsleistungsort einheitlich beim Kläger angenommen. Meine ist im Palandt so kommentiert. Dann würde wörtliches Angebot genügen.
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GPAHH
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#64
02.12.2021, 18:13
Hab auch ne Klageänderung. Als Konsequenz hab ich dann die ganzen ersten Rücktrittsgründe gar nicht aufgegriffen bei § 437 im Antrag 1) (Klima, Lichtanlage etc.), sondern bin nur noch auf den neuen Rücktrittsgrund eingegangen, weil doch bei einer zulässigen Klageänderung der alte Antrag unberücksichtigt bleibt?! 
Die defekte Federung hab ich dann nur im Antrag 2) unter §§ 437, 280 I, III, 281 einbezogen, aber an der fehlenden Frist scheitern lassen. Lichtanlage und Klima kamen bei mir nur hilfsweise im Annahmeverzug vor.. Hab gesagt, dass ja kein Rücktrittsgrund nach der geänderten Klage vorliegt, aber einer vorgelegen hätte nach dem alten. Keine Ahnung ... -.- 
Hats jemand ähnlich?
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HerrKules
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#65
02.12.2021, 18:22
Bzgl Klima wurde ja auch kein Beweis erhoben?
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Ellaellaeheheh
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#66
02.12.2021, 18:22
Materiell war das kein Hexenwerk, trotzdem hab ich es verkackt. Ohjemine.
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HerrKules
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#67
02.12.2021, 18:23
(02.12.2021, 18:22)Ellaellaeheheh schrieb:  Materiell war das kein Hexenwerk, trotzdem hab ich es verkackt. Ohjemine.

Es war aber sehr viel.. deswegen: abwarten!
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Ellaellaeheheh
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#68
02.12.2021, 18:24
(02.12.2021, 18:22)HerrKules schrieb:  Bzgl Klima wurde ja auch kein Beweis erhoben?

Ich dachte wegen Dispositionsmaxime gibt es dazu gar nichts mehr zu entscheiden. War eigentlich nur beim Verzug relevant, oder?
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Ellaellaeheheh
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#69
02.12.2021, 18:29
[quote pid='165616' dateline='1638459972']
(02.12.2021, 17:43)Euskadi schrieb:  Wie habt ihr das mit den Rechtsanwaltskosten gelöst über welche AGl?

[/quote]

Ich dachte das sei §§ 280 I, II,  286 BGB. [url=https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html][/url]
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Euskadi
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Registriert seit: Dec 2021
#70
02.12.2021, 18:32
(02.12.2021, 18:22)HerrKules schrieb:  Bzgl Klima wurde ja auch kein Beweis erhoben?

Musste man nicht oder? War ein Verbrauchsgüterkauf oder?
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