11.04.2015, 18:11
Das Eigentum ist deshalb relevant, weil - wie du ja halbwegs selbst schreibst - nur der Eigentümer eine verletzte Rechtsgutsposition hat. Bei § 7 StVG handelt es sich nicht um eine Anspruchsgrundlage für Halter sondern die Haftungsgrundlage von Fahrzeughaltern. So können auch nicht-Halter gegenüber Fahrzeughaltern vorgehen.
11.04.2015, 18:12
Also ich habe gesagt, dass ein anwartschaftsrecht nicht ausreicht, um aus 7 Steg vorzugehen (muss man aber diskutieren) und dann gesagt, dass er aber über die gewillkürte prozessstandschaft selbst den Prozess führen kann. Das ist viel einfach, einer Abtretung bedarf es nicht, nur einer einziehungsermächtigung gem. 185 hgb analog, die entweder schon als erteilt anzusehen war oder die noch erteilt werden muss. Die restlichen Voraussetzungen der gewillkürten prozessstandschaft lagen auch vor...
11.04.2015, 18:16
185 bgb analog, meinte ich;-)
11.04.2015, 19:31
Also für die Halterstellung war das völlig egal, wie hier ja schon richtig gesagt wurde.
Ich habe es erst bei dem merkantilen Minderwert angesprochen, da alle anderen Positionen den Mandanten ja selbst trafen, weil er alle beglichen hat. Nur der merkantile Minderwert stand wirtschaftlich noch dem Autohändler zu. Da habe ich aber auch aufs Anwartschaftsrecht verwiesen und etwas drüber hinweg geschrieben indem ich gesagt habe das ihn der ja genauso treffen wird, wenn er in zwei Monaten Eigentümer ist.
Was habt ihr mit 849 bgb gemacht?
Ich habe es erst bei dem merkantilen Minderwert angesprochen, da alle anderen Positionen den Mandanten ja selbst trafen, weil er alle beglichen hat. Nur der merkantile Minderwert stand wirtschaftlich noch dem Autohändler zu. Da habe ich aber auch aufs Anwartschaftsrecht verwiesen und etwas drüber hinweg geschrieben indem ich gesagt habe das ihn der ja genauso treffen wird, wenn er in zwei Monaten Eigentümer ist.
Was habt ihr mit 849 bgb gemacht?
11.04.2015, 20:04
Nichts. Ich lese die Vorschrift gerade zum ersten Mal in meinem Leben. Habe ganz normal Zinsen ab Verzug (endgültige Zahlungsverweigerung der Versicherung im eigenen Namen und im Namen des Halters und des Fahrers) beantragt in der Klageschrift.
11.04.2015, 20:48
849 ist echt mal nice, habe ich auch übersehen. Kurzes Googlen führte auch zur Bezeichnung als "vergessene Zinsvorschrift" und einerRevision, bei der ein LG sie übersah. Dürfte der 18. Punkt sein ;-)
11.04.2015, 22:43
Naja ich war mir in der Eile nicht sicher und hab es für die Mietwagenkosten und den merkantilen Minderwert gemacht, für die Mietwagenkosten ist es aber falsch, wie ich mittlerweile festgestellt habe, glaube aber für den Minderwert geht es, auch wenn ich mir da nicht sicher bin, deswegen bin ich für Ideen offen :) daher vielleicht nur Lärm um nichts...
12.04.2015, 07:41
habe bzgl. 849 nochmal den Palandt befragt: Danach kann man diesen Zins nur geltend machen, wenn man sonst keinen konkreten Nutzungsausfall geltend macht. Hier war jedoch der Mietwagen eine zu ersetzende Schadensposition... insofern dürfte 849 bzgl. keines Schadenspostens greifen.
12.04.2015, 10:22
Gab es zu der Klausur am Dienstag (GPA, Nds, R-P) eigentlich eine ihr zugrunde liegende Entscheidung?
12.04.2015, 11:02
Wurde in NRW nicht bei beiden tatsächlich repariert?