11.04.2015, 02:37
War das hier nicht in etwa unser Fall in NRW? -OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. 6. 2013 - 4 U 184/12
11.04.2015, 06:49
Ja :)
Danke!
Danke!
11.04.2015, 08:03
Ich habe 80/20 als Quote, weil ein Verstoß gegen das vorfahrtsgebot m.E.schwerer wiegt, wenn man sich überlegt, was jeweils die theoretische Folge sein könnte (einmal Unfall mit Personenschäden, bei missachtung des Abstandgebots meist nur Blechschaden an der Stoßstange).
Wie habt ihr das mit Reparaturkosten und WBW etc. gemacht? Und bzgl.des Eigentumsvorbehalt?
Wie habt ihr das mit Reparaturkosten und WBW etc. gemacht? Und bzgl.des Eigentumsvorbehalt?
11.04.2015, 13:59
Das mit dem WBW habe ich so übernommen, aus Zeitgründen und auch, weil ja gar kein Restwert vorhanden war, oder?
Den EVB habe ich Rahmen der Haltereigenschaft angesprochen. Also bei der Prüfung der Haftung des Klägers (inzident Prüfung).
Den EVB habe ich Rahmen der Haltereigenschaft angesprochen. Also bei der Prüfung der Haftung des Klägers (inzident Prüfung).
11.04.2015, 15:26
Der Eigentumsvorbehalt muss bei der anspruchsbegründenden Eigentümerstellung angesprochen werden; die Haltereigenschaft hat damit nichts zu tun. Sie ist vielmehr auf der Gegenseite erforderlich. Und auf eben dieser Gegenseite gingen sowohl die Beträge des Wiederbeschaffungswertes als auch der Steuer nicht durch. 130% und 19% gehen nicht, da bisher noch nicht repariert wurde. Sollte später repariert werden, müsste man in dem späteren Klageverfahren ggf. diesen Betrag für erledigt erklären.
11.04.2015, 16:41
In NRW wurde repariert?
11.04.2015, 17:00
Ein Eigentumsvorbehalt ist im Rahmen der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG immer am TB "Halter" zu prüfen. So auch, wenn Leasingnehmer. Beide können eben Halter sein. Und bei einem Anspurch des Klägers (Mandant) gegen den Halterin muss inzident geprüft werden, ob Kläger (Mandant) selbst aus § 7 Abs. 1 StVG haftet, da nur dann eine Abwägung gemäß § 17 StVG stattfindet.
11.04.2015, 17:21
Ich habe die Eigentümerstellung als Aktivlegitimation für § 7 I StVG geprüft, weil ja nur der Verletzte (der, dessen Sache also beschädigt wurde), einen Anspruch hat. Einen Zusammenhang zwischen Eigentum und Halter sehe ich nicht. Habe dann weiter unterstellt, dass das Autohaus noch wirksam seine Ansprüche abtreten müsste, weil § 7 I StVG das Eigentum, nicht aber das Anwartschaftsrecht schützt. Habe aber absolut keine Ahnung und bei der Klausur generell viel blind behauptet.
11.04.2015, 17:46
Den Eigentumsvorbehalt beim Halter prüfen zu wollen, erschließt sich mir nicht. Beide haben nichts miteinander zu tun. Aus der Eigentümerstellung folgt weder die Haltereigenschaft, noch umgekehrt. Auch war hier nicht der Leasingvergleich zu ziehen, es ging im Sachverhalt erkennbar um das Anwartschaftsrecht als geeignete Position zur Aktivlegitimation. Der Hinweis mit der zeitnah letzten fälligen Rate klang für mich da recht eindeutig.
11.04.2015, 18:00
Leider erschließt sich mir nicht, warum das ET für die Akitivlegitmation relevant sein sollte.
Aktivlegtimiert ist, wer einen Schadn erlitten hat (Körper/ Gesundheit/Sache).
Aber ist ja auch egal!
"Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (BGHZ 116, 200 = NJW 92, 900; BGHZ 87, 133 = NJW 83, 1492). Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen (Hentschel-König 14). Auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft von untergeordneter Bedeutung (BGH VersR 69, 907; OLG Hamm NZV 90, 363); ebenso die Eigentumslage. Wird das Fahrzeug verliehen oder vermietet, so kann daher der Mieter neben dem Vermieter Halter des Fahrzeuges sein, wenn er das Kfz oder den Anhänger zur alleinigen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat (OLG Hamm ZfS 90, 165). Eine kurzfristige Anmietung kann aber keine Haltereigenschaft begründen (BGHZ 116, 200). Der Vermieter verliert die Haltereigenschaft, wenn das Kfz oder der Anhänger völlig seinem Einfluss entzogen wird. Bei Leasingverträgen ist regelmäßig der Leasingnehmer Halter (BGHZ 173, 182 = NJW 07, 3120; BGHZ 87, 133 = NJW 83, 1492). Wer durch strafbare Handlungen (Diebstahl, Unterschlagung) den Besitz eines Kfz an sich bringt, wird dann zum Halter, wenn er eine eigene dauerhafte und ungestörte Verfügungsmacht begründet hat (KG NZV 89, 273). Beim Verkauf eines Kfz’s oder Anhängers wird der Erwerber mit der Übergabe Halter (OLG Köln DAR 95, 485). [undefined=undefined]Das gilt auch, wenn für das Kfz ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers weiterbesteht (Grüneberg in B/B Kap 4 A Rn 18).[/undefined]
Randnummer 6 Mehrere Personen können zugleich Halter sein, zB Mieter und Vermieter (vgl Rn 3). Bei Eheleuten ist das der Fall, wenn der Pkw gemeinsam angeschafft, finanziert und gemeinsam genutzt wird. Verfügt eine OHG oder eine BGB-Gesellschaft über ein Kfz oder einen Anhänger, ist grundsätzlich jeder Gesellschafter als Halter anzusehen (vgl Geigel-Kaufmann Kap 25 Rn 43). Beim Car-Sharing erfasst die Halterhaftung alle Miteigentümer (vgl Geigel-Kaufmann aaO Rn 41)." (Burmann Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7 StVG, Rn. 5)
Aktivlegtimiert ist, wer einen Schadn erlitten hat (Körper/ Gesundheit/Sache).
Aber ist ja auch egal!
"Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (BGHZ 116, 200 = NJW 92, 900; BGHZ 87, 133 = NJW 83, 1492). Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen (Hentschel-König 14). Auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft von untergeordneter Bedeutung (BGH VersR 69, 907; OLG Hamm NZV 90, 363); ebenso die Eigentumslage. Wird das Fahrzeug verliehen oder vermietet, so kann daher der Mieter neben dem Vermieter Halter des Fahrzeuges sein, wenn er das Kfz oder den Anhänger zur alleinigen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat (OLG Hamm ZfS 90, 165). Eine kurzfristige Anmietung kann aber keine Haltereigenschaft begründen (BGHZ 116, 200). Der Vermieter verliert die Haltereigenschaft, wenn das Kfz oder der Anhänger völlig seinem Einfluss entzogen wird. Bei Leasingverträgen ist regelmäßig der Leasingnehmer Halter (BGHZ 173, 182 = NJW 07, 3120; BGHZ 87, 133 = NJW 83, 1492). Wer durch strafbare Handlungen (Diebstahl, Unterschlagung) den Besitz eines Kfz an sich bringt, wird dann zum Halter, wenn er eine eigene dauerhafte und ungestörte Verfügungsmacht begründet hat (KG NZV 89, 273). Beim Verkauf eines Kfz’s oder Anhängers wird der Erwerber mit der Übergabe Halter (OLG Köln DAR 95, 485). [undefined=undefined]Das gilt auch, wenn für das Kfz ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers weiterbesteht (Grüneberg in B/B Kap 4 A Rn 18).[/undefined]
Randnummer 6 Mehrere Personen können zugleich Halter sein, zB Mieter und Vermieter (vgl Rn 3). Bei Eheleuten ist das der Fall, wenn der Pkw gemeinsam angeschafft, finanziert und gemeinsam genutzt wird. Verfügt eine OHG oder eine BGB-Gesellschaft über ein Kfz oder einen Anhänger, ist grundsätzlich jeder Gesellschafter als Halter anzusehen (vgl Geigel-Kaufmann Kap 25 Rn 43). Beim Car-Sharing erfasst die Halterhaftung alle Miteigentümer (vgl Geigel-Kaufmann aaO Rn 41)." (Burmann Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7 StVG, Rn. 5)