13.11.2021, 20:05
Die Anklage wurde in NRW NICHT verlesen. Ganz klar. Bin alles gemäß 243 StPO durchgegangen.
13.11.2021, 20:06
(13.11.2021, 18:31)Gast schrieb:(13.11.2021, 18:27)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 18:23)Nrw5 schrieb:Vielleicht habe ich dann ja doch verlesen mit zugelassen verwechselt, ups, also keine 18 Punkte mehr(13.11.2021, 18:15)Gast80V schrieb:(13.11.2021, 18:10)RefinHessen schrieb: Hab ich auch gemacht und bin mir daher zu 100% sicher, dass sie nicht verlesen wurde und nur drin stand, dass die Anklage zugelassen wurde und was zum Eröffnungsbeschluss.
Aber so viel zu 100%iger Sicherheit, die zählt bei Examensklausuren anscheinend nicht so wirklich, denn einer von uns beiden muss sich ja irren
Muss dir zustimmen- da stand nur, dass die Anklage entsprechend des EB zugelassen wurde. Davor hätte ja eigtl stehen müssen "Vertreter der StA verlas den Anklagesatz" (oder so ähnlich), stand da aber nicht. (Hessen)
Schade, dass man die Aktenstücke nicht einfach mitnehmen darf![]()
Aber was ändert das dann insgesamt im Bezug auf die Frist etc?
Nichts, aber das ist ein relativer Revisionsgrund.
13.11.2021, 21:22
(13.11.2021, 17:02)Steffi84 schrieb: Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Mach dir keinen Kopf. zu deiner Beruhigung habe ich auch einen dumme Fehler gemacht. Es gibt eigentlich keine Klausur, bei der das Rechtsmittel unzulässig ist. Habe noch keine Lösung gesehen, bei der man hilfsgutachterlich weiterprüfen soll. Habe mir die Wiedereinsetzung extra für die zweckmäßigkeit aufgespart. am ende wurde die Zeit was knapp, habe zu lange für das Problem mit der Verlesung der Vorstrafen gebraucht und den Wiedereinsetzungsantrag wegen Verschulden abgelehnt und damit die Revision als unzulässig angesehen :D
Ich meine auch erkannt zu haben, dass die Anklage nicht verlesen wurde. Es gab nur einen Eröffnungsbeschluss aber keine Verlesung durch die Staatsanwaltschaft. Keinen Kopf über vergangene Klausuren machen sonder direkt Angriff auf die Nächsten :DD jede Klausur zählt.
14.11.2021, 13:50
Was habt ihr denn beim Ausschluss der Öffentlichkeit für Normen geprüft? Habe hier gelesen, dass viele 177 GVG geprüft haben, der war doch aber offensichtlich nicht einschlägig, da es keine vorherige Anordnung gab.
Ich habe 175 GVG geprüft, da hier auch ohne vorherige Anordnung Personen ausgeschlossen werden dürfen, die Voraussetzungen dann aber verneint
Ich habe 175 GVG geprüft, da hier auch ohne vorherige Anordnung Personen ausgeschlossen werden dürfen, die Voraussetzungen dann aber verneint
14.11.2021, 14:14
(14.11.2021, 13:50)Gast schrieb: Was habt ihr denn beim Ausschluss der Öffentlichkeit für Normen geprüft? Habe hier gelesen, dass viele 177 GVG geprüft haben, der war doch aber offensichtlich nicht einschlägig, da es keine vorherige Anordnung gab.Ich bin alle Ausschlussgründe der 171 ff. systematisch durchgegangen, hauptsächlich aber 172 Nr 1 geprüft (Gefahr der öffentlichen Ordnung/Sittlichkeit), es dann aber mit einem Umkehrschluss aus 177 GVG verneint. 175 GVG greift nach meiner Erinnerung nur bei Ausschluss wegen physischem Erscheinen (Jogginganzug, Schwimmkleidung etc.), nicht aber bei Pöbeln.
Ich habe 175 GVG geprüft, da hier auch ohne vorherige Anordnung Personen ausgeschlossen werden dürfen, die Voraussetzungen dann aber verneint
14.11.2021, 20:04
Ö1 in NRW ist grds. auch immer eine gerichtliche Entscheidung oder?
14.11.2021, 22:15
14.11.2021, 22:15
Soweit ich weiss ja...Ö2 dann Behörde oder Anwalt
15.11.2021, 15:10
Schlimmer hätte es für mich heute nicht werden können, 0 Punkte incoming
15.11.2021, 15:18