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Klausuren August 2018
Gast
Unregistered
 
#51
04.08.2018, 11:48
Oben schien sich jemand sicher gewesen zu sein, dass Zahlung an die Klägerin erfolgt ist. Ich frage mich nur, warum dann nach Vorgehensweisen gegen die UG gefragt wurde.
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Gast
Unregistered
 
#52
04.08.2018, 11:50
Die Mandantin hat an die Zessionarin gezahlt, steht so im Tatbestand ("die Klägerin").

Alles andere wäre auch widersprüchlich, da die Ansprüche unmittelbar nach Vertragssschluss abgetreten wurden und die Durchsetzung der Zahlungsansprüche ja gerade die Aufgabe des Inkassounternehmens ist. Und die Abtretung wurde der Mandantin auch mitgeteilt; Probleme nach §§ 404ff. BGB ergeben sich also nicht.

Da bin ich mir zu 99,99% sicher; wenn Du die absolute Sicherheit haben willst, musst du natürlich die Einsichtsnahme abwarten.
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Gast
Unregistered
 
#53
04.08.2018, 11:59
Ich glaube Dir und hab mich auch schon damit abgefunden, von falschen Tatsachen ausgegangen zu sein. Mir erschließt sich nur nach wie vor nicht, was die Frage nach Vorgehen gegen die Zedentin sollte. Wie hast Du es denn gelöst? Widersprüchlich wäre die Zahlung an die Zedentin m.E. nicht gewesen, da Inkasso oft erst nach Nichtzahlung erfolgt.
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Gast (NRW)
Unregistered
 
#54
04.08.2018, 12:57
Jemand zufällig hinsichtlich des Rechtsbehelfs die Rn. 4 zu § 337 im Putzo gelesen?

"VersU oder Entscheidung nach Aktenlage unter Verstoß gegen § 337 ist gesetzwidrig (Einspruch bzw. § 513 Abs 2), auch dann, wenn dem Gericht die Tatsachen nicht erkennbar waren."

Was will uns Herr Reichold damit sagen?
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Gast
Unregistered
 
#55
04.08.2018, 13:50
Gegen die Zedentin hat man einen Schmerzensgeldanspruch. Zumindest in unserer Akte stand, dass die Mandantin einen "symbolischen" Betrag für die Körperverletzung haben will.

Die Originalentscheidung ist, wie oben bereits gepostet: AG Saarbrücken, 08.11.2017, 121 C 478/17 (09)

Das Gericht scheint sogar einen Schadensersatzanspruch in Höher der Vertragsleistung anzunehmen. Etwas seltsam, da der Schaden ja in der Körperverletzung und nicht im Vertragsschluss oder der Zahlung liegt.

Und ein Verstoß gegen § 337 (habe ich nicht geprüft) würde einen Rechtsfehler im Sinne des § 513 I Var. 1 ZPO darstellen. Der T/P meint damit wohl, dass das Urteil unabhängig von der Kenntnis des Gerichts in der Berufung wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben ist.
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Gast NRW
Unregistered
 
#56
04.08.2018, 13:59
Genau so habe ich es auch gelesen. Bin mir sogar zu 100% sicher, da ich von dem Bearbeiter Vermerk dann doch if future war und sicher gehen wollte.

Im Zöllner ist das Problem übrigens viel ausführlicher kommentiert. Da kommt man fix drauf, dass nur eine Berufung möglich ist. Viele haben bei uns irgendwie einen Einspruch konstruiert und darüber gelöst.
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Gast NRW
Unregistered
 
#57
04.08.2018, 14:00
*irritiert. Pardon.
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Gast
Unregistered
 
#58
04.08.2018, 14:09
Man kann dem Prüfungsamt nun wirklich viel vorwerfen, aber sollte aus irgendeinem abwegigen Grund doch nicht die Berufung gegen eine ausdrücklich als (End-)Urteil bezeichnete Entscheidung statthaft sein, würden sie das zumindest irgendwie in den Sachverhalt einbauen (in etwas so: Mandantin sagt, dass es doch möglich sein müsse, die Verhandlung zu wiederholen, und zwar vor dem gleichen Richter).
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Gast
Unregistered
 
#59
04.08.2018, 14:20
In NRW wollte sie (erstmal) kein Schmerzensgeld
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Gast
Unregistered
 
#60
04.08.2018, 14:24
Unter dem Stichwort „Meistbegünstigungsgrundsatz“ habe ich schon diskutiert, ob vielleicht auch ein Einspruch statthaft wäre (und es dann abgelehnt).
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