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Klausuren April 2015
HH
Unregistered
 
#101
10.04.2015, 20:31
(10.04.2015, 20:11)nds schrieb:  Ansicht habe die Parteien aber meiner Ansicht nach nur um Rechtsansichten gestritten.

Die Rechtsanwältin der Eheleute hatte doch den entstandenen Schaden bestritten. Da habe ich Beweisangeboten - das SV-gutachten als Privaturkunde und ggf. den SV als sachverständigen Zeugen; ärztliche Bescheinigung als Privaturkunde etc.
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....
Unregistered
 
#102
10.04.2015, 20:35
Mich hat die Skizze imSachverhalt totalverwirrt. Meines Erachtens entsprach diese nicht dem Mandantenvortrag. Das Auto der Eheleute war nach dem Bild doch tatsächlich wieder in dem fließenden Verkehr eingeordnet. Es stand auch nicht mehr schräg oder so. Deswegen habe ich den Vortrag des Mandanten schon nicht als schlüssig eingeordnet...

Was war eigentlich mit dem Anwartschaftsrecht?
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Niedersachsen_April
Unregistered
 
#103
10.04.2015, 20:52
Der Fall war 2007 beim OLG Celle. Die haben das Ganze auf einen gefährlichen Eingriff gestützt (315b StGB). Krasse Scheiße, da kommt doch keiner drauf. Aber wenn man es sich genau überlegt, ist es doch ziemlich logo.
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Nds-Gast
Unregistered
 
#104
10.04.2015, 20:55
Hast du die OLG Celle Entscheidung?
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Niedersachsen_April
Unregistered
 
#105
10.04.2015, 21:00
Ey ne ... leider nein... habe die Info von nem Anwalt (Kumpel). Der konnte aber auch nichts genaues sagen. Son Mist. Egal. Montag gehts frisch weiter.
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rlp15
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#106
10.04.2015, 21:37
Ich habe die aufrechnung abgelehnt, da m.m. nach 393 BGB greift, den Forderungen liegen doch unerlaubte Handlungen zugrunde, auch wenn 823 BGB nicht zu prüfen warHuh
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Gast
Unregistered
 
#107
10.04.2015, 21:48
Ich weiß zwar nicht, von welcher Klausur Du gerade redest, aber: 393 gilt nur bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, das hast Du berücksichtigt?
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HH
Unregistered
 
#108
10.04.2015, 21:52
§ 393 BGB greift nur bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
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rlp15
Unregistered
 
#109
10.04.2015, 21:57
Ohje...:(
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Gast
Unregistered
 
#110
10.04.2015, 21:58
hier ist eine Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2007, die zwar nicht ganz gleich ist, aber zumindest einen ähnlichen Teil bzgl. des Abbiegevorgangs hat. Weiß nicht ob diese Entscheidung gemeint war. Zumindest wird hier der Anscheinsbeweis bzgl. des Sicherheitsabstandes thematisiert. Von 315b stgb allerdings keine Spur.

http://www.kanzlei-heskamp.de/staftatbes...vom-051207
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