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Klausuren April 2015
Gast
Unregistered
 
#81
09.04.2015, 19:13
Hallo!

ich habe 311 ivm 280 I, 241 II als agil genommen. wieso war es für die nebenpflichtverletzung wichtig, die unterschiedlichen pflichten des gemischten Vertrages einzusortieren? ist das nicht egal, weil bei allen in Betracht kommenden typen immer nur die rücksichtnahmepflicht als nebenpflicht verletzt ist und man nur den vertrag zur Begründung der sonderrechtsverbindung braucht?

-> im Kommentar war das urteil bei 253 ein wenig verwirrend zitiert, dahin, dass gast sein verschulden zu vertreten habe.

hab dann 50-50 gemacht und musste dann auch hiaufrechnug und hiwikla bearbeiten. krassestes zeitgrob! am ende bei hiwikla stakkatomäßig nur noch Strichpunkte. mrpf.

habt ihr ein aufrechnungsverbot wegen forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung angesprochen und abgelehnt? hatte nen knoten im kopf und habe es dann vergessen...

hat jemand den strittigen punkt wackeligkeit infolge Alkoholisierung auch bei der Kausalität abgefrühstückt? das hat das olg in der originalentscheindung ja beim mitverschulden thematisiert...[/align]
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NRW
Unregistered
 
#82
09.04.2015, 19:30
Also ich hatte wie gesagt eher zu 280 wenig Ahnung deswegen 823 :)
Aber ist ja letztlich auch egal, man wird über beide Wege zum Ziel kommen.
Ich hab 393 bei der Hilfsaufrechung kurz angesprochen, aber gesagt, dass der Fall hier ja gerade nicht vorliegt. Es rechnete ja nicht der Kläger als Geschädigter auf.
Alkoholisierung hab ich wie vom Beklagten angesprochen im Mitverschulden geprüft.
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Gast
Unregistered
 
#83
09.04.2015, 19:58
Hat irgendwer nen Streitwertbeschluss gemacht?
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NRW
Unregistered
 
#84
09.04.2015, 20:03
Also wenn mich nicht alles täuscht stand im Bearbeitervermerk, die Entscheidung des Gerichts, nicht Plural. Im übrigen nein, hab ich nicht. Aber wenn schon kosten und vollstreckbarkeit erlassen sind, wurde das sicher nicht erwartet.
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GastNrw
Unregistered
 
#85
09.04.2015, 20:57
Waren Kosten und Vollstreckbarkeit vollständig erlassen oder nur bzgl Nebenforderungen?
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HHEx4-15
Unregistered
 
#86
09.04.2015, 21:01
Was war eigentlich mit der Rechtsmittelbelehrung. Mich hat der Bearbeitervermerk verwirrt. Musste da eine ins Urteil?

In HH waren übrigens Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erlassen.
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NRW
Unregistered
 
#87
09.04.2015, 22:26
Nein, da Entscheidung des LG, 232 zpo.

Gastnrw, wie viele nebenforderungen hast du denn gesehen? Es stand im Bearbeitervermerk "soweit sie nebenentscheidungen betreffen", das bedeutet m.E. erlassen. Jemand anderer Ansicht?

#hh aber ihr hattet auch noch Hilfsaufrechung und Hilfswiderklage drin? Da bin ich froh in NRW zu sein :D
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GastNrw
Unregistered
 
#88
09.04.2015, 22:54
Ich dachte, da stand sinngemäß Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit sind erlassen, soweit es sich um Nebenforderungen handelt? Ich hab über keine Nebenforderungen entschieden und dann halt bzgl dem Rest ganz normal Kosten und Vollstreckbarkeit tenoriert... :(
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Gast
Unregistered
 
#89
10.04.2015, 15:36
Ich habe die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit weder tenoriert, noch was in den Entscheidungsgründen dazu geschrieben. Fand den Bearbeitervermerk auch total missverständlich. Habe mir dann aber gedacht: Bei Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage ist das Ganze ja auch gar nicht mal so einfach, da konnte ich mir nicht vorstellen, dass das LJPA genau das will. Und wenn doch, habe ich Pech gehabt. Cool
Als Rechtsmittelbelehrung - das fand ich hingegen recht eindeutig? - genügte die Angabe des Rechtsmittels sowie die dem zugrunde liegenden Vorschriften.

Heute gab es in NRW eine Anwaltsklausur aus Klägersicht (Klageschrift sollte gefertigt werden). Es war eine reine Verkehrsunfallsklausur.
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rp
Unregistered
 
#90
10.04.2015, 15:48
Gleiche Klausur in RP.

StVG und VVG waren rauf und runter zu prüfen.
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