09.04.2015, 17:02
Stimmt, hab Mist gepostet. Hatte 2 Dokumente offen und hab das falsche zitiert :dodgy:
Hirn ist eben futsch :D
Richtig wäre: BeckRS 2013, 18240
Hirn ist eben futsch :D
Richtig wäre: BeckRS 2013, 18240
09.04.2015, 17:10
Seid ihr fertig geworden? Ich habe die Entscheidungsgründe sehr abkürzen müssen aus Zeitgründen, anders war es kaum zu schaffen...
09.04.2015, 17:15
Hallo!
Ich würde gerne wissen, ob ihr §§ 241, 280 I, 253 BGB falsch ist. Denn ich habe gelesen, dass Verkehrssicherungspflichten als Schutzpflichtverletzung auch im Rahmen des Vertragsverhältnisses berücksichtigt werden können. Ist das falsch? Muss man § 823 I nehmen so wie es anscheinend das OLG in seiner Entscheidung getan hat oder ist anderes vertretbar?
MFG
Sabine
Ich würde gerne wissen, ob ihr §§ 241, 280 I, 253 BGB falsch ist. Denn ich habe gelesen, dass Verkehrssicherungspflichten als Schutzpflichtverletzung auch im Rahmen des Vertragsverhältnisses berücksichtigt werden können. Ist das falsch? Muss man § 823 I nehmen so wie es anscheinend das OLG in seiner Entscheidung getan hat oder ist anderes vertretbar?
MFG
Sabine
09.04.2015, 17:21
Noch zur Erläuterung:
Habe in dem Fall den vertraglichen Anspruch durchgehen lassen, weil der Kläger mit dem Gastwirt einen GaststättenV geschlossen hatte und beim Verlassen im Eingangsbereich (auch wenn es außerhalb der Räumlichkeiten war) meiner Meinung nach noch vom Vertrag umfasst war.
Gruß
Habe in dem Fall den vertraglichen Anspruch durchgehen lassen, weil der Kläger mit dem Gastwirt einen GaststättenV geschlossen hatte und beim Verlassen im Eingangsbereich (auch wenn es außerhalb der Räumlichkeiten war) meiner Meinung nach noch vom Vertrag umfasst war.
Gruß
09.04.2015, 17:32
Ich habe das auch über die vertragliche Nebenpflichtverletzung gelöst und bin gerade echt beruhigt, dass ihr das auch so habt. Hab nen kleinen Schock bekommen, als ich das Urteil gesehen habe - für mich war da ganz klar über den Vertrag zu gehen, weil der wegen der Beweislast besser ist für den Kläger. Und da es mir schon mal angekreidet wurde (ich bin Verbesserer), als ich nicht die "einfachere" AGL genommen habe (ebenfalls im Urteil), obwohl die auch durchging...
09.04.2015, 17:35
Ich habe den Anspruch über 831 bejaht, da meiner Meinung nach der Hausmeister hier Verrichtungsgehilfe war, anschließend aber ein Mitverschulden bejaht. Geht das über diesen weg auch?:-/
09.04.2015, 17:55
Ich bin auch den Weg über den vertraglichen Anspruch gegangen, 823/831 war mir irgendwie zu unsicher. Aber auch nur deshalb, weil ich davon keine Ahnung hattee bzw. nicht genügend Zeit, um es im Kommentar nachzuschlagen. Denke, im Ergebnis ist es nahezu egal, welchen Weg man gegangen ist.
09.04.2015, 18:10
Also ich fand 823 einfacher zu prüfen, hab aber neben mir auch jemand gesehen, der viel bei 280 im palandt geblättert hat. Wieso soll denn 280 so viel günstiger für den Kläger sein? Die Verletzung der vsp muss er ja dennoch beweisen.
Habe eben auch nochmal über 831 nachgedacht, aber laut BGH (bei Beck online gesucht) trifft die vsp stets den Gastwirt. Daher ist wohl auch in diesem Fall 823 richtig. Fand es wieder mal mega viel zu schreibe, aber ansich dankbarer als manch andere z1 Klausur, von der ich so gehört hab.
Habe eben auch nochmal über 831 nachgedacht, aber laut BGH (bei Beck online gesucht) trifft die vsp stets den Gastwirt. Daher ist wohl auch in diesem Fall 823 richtig. Fand es wieder mal mega viel zu schreibe, aber ansich dankbarer als manch andere z1 Klausur, von der ich so gehört hab.
09.04.2015, 18:17
Also vertragliche Ansprüche gehen vor. Das wäre ja auch kein so schlechtes Argument. Aber bin trotzdem unsicher, ob ich damit auch richtig liege für diesen Fall bzw. wesgen man den vertraglichen Anspruch hier verneint.
09.04.2015, 18:35
Also ich bin auch über 823 BGB gegangen. 280, 241 II BGB war mir zu kompliziert. Hier war ein typengemischter vertrag einschlägig. Miete der Räume, DJ - Dienstvertrag, Essen - Werkvertrag. Dann hätte man Kombinationsmethode oder Absorptionsmethode anwenden müssen, um die korrekte Anspruchsgrundlage zu finden - ggf. hätten ja die spezielleren Regelungen aus dem besonderen Schuldrecht einschlägig sein können. Da war 823 BGB wesnetlich einfacher.wobei man hier ein Organisationsverschulden des Gastwirtes hinsichtlich Überwachung des Hausmeisters hätte prüfen müssen. Da ging 278 Bgb bei 280 BgB einfacher. Aber beides m.E. vertretbar. 831 Bgb geht m.E. nicht, weil im Sachverhalt überhaupt nichts zur sorgfältigen Auswahl des Hausmeisters stand.