07.10.2021, 14:44
(07.10.2021, 14:36)GPA 2021 schrieb: ZHG....soweit man das heute so nennen konnte. Wo war die gute, alte, bekannte Vollstreckungsabwehrklage???
Also:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass Rstr nicht zur Vgl beendet wurde
Die Klage wird abgewiesen
Auf die WK wird Kläger zur Hg der vollstrb Ausfertigung verurteilt
Vgl unwirksam wg fehlender Zustimmung zum Vgl der Erbin (Beweiswürdigung).
Hilfsantrag rechtshängig wg stattgebendem FS-Antrag: Kläger konnte Erbengemeinschaft nun hinsichtlich des KlageA auf Darlehnrückz. vertreten. Testament wirksam trotz einiger Formmängel
DarlehnsrückzahlungsA erloschen qua Hilfsaufrechnung (Anspruch aus § 816 I 1 BGB)
WK § 371 analog BGB Problem.: RSB (hab ich angenommen, weil Vgl mit VAK)
Was meinst ihr?
Hab ich ähnlich. Nur die Aufrechnung habe ich aus §§ 280 I, III, 283, 2174 BGB
07.10.2021, 14:47
(07.10.2021, 14:44)Gast schrieb:(07.10.2021, 14:36)GPA 2021 schrieb: ZHG....soweit man das heute so nennen konnte. Wo war die gute, alte, bekannte Vollstreckungsabwehrklage???
Also:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass Rstr nicht zur Vgl beendet wurde
Die Klage wird abgewiesen
Auf die WK wird Kläger zur Hg der vollstrb Ausfertigung verurteilt
Vgl unwirksam wg fehlender Zustimmung zum Vgl der Erbin (Beweiswürdigung).
Hilfsantrag rechtshängig wg stattgebendem FS-Antrag: Kläger konnte Erbengemeinschaft nun hinsichtlich des KlageA auf Darlehnrückz. vertreten. Testament wirksam trotz einiger Formmängel
DarlehnsrückzahlungsA erloschen qua Hilfsaufrechnung (Anspruch aus § 816 I 1 BGB)
WK § 371 analog BGB Problem.: RSB (hab ich angenommen, weil Vgl mit VAK)
Was meinst ihr?
Hab ich ähnlich. Nur die Aufrechnung habe ich aus §§ 280 I, III, 283, 2174 BGB
Ich auch!
07.10.2021, 14:48
(07.10.2021, 14:47)GPA2021 schrieb:(07.10.2021, 14:44)Gast schrieb:(07.10.2021, 14:36)GPA 2021 schrieb: ZHG....soweit man das heute so nennen konnte. Wo war die gute, alte, bekannte Vollstreckungsabwehrklage???
Also:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass Rstr nicht zur Vgl beendet wurde
Die Klage wird abgewiesen
Auf die WK wird Kläger zur Hg der vollstrb Ausfertigung verurteilt
Vgl unwirksam wg fehlender Zustimmung zum Vgl der Erbin (Beweiswürdigung).
Hilfsantrag rechtshängig wg stattgebendem FS-Antrag: Kläger konnte Erbengemeinschaft nun hinsichtlich des KlageA auf Darlehnrückz. vertreten. Testament wirksam trotz einiger Formmängel
DarlehnsrückzahlungsA erloschen qua Hilfsaufrechnung (Anspruch aus § 816 I 1 BGB)
WK § 371 analog BGB Problem.: RSB (hab ich angenommen, weil Vgl mit VAK)
Was meinst ihr?
Hab ich ähnlich. Nur die Aufrechnung habe ich aus §§ 280 I, III, 283, 2174 BGB
Ich auch!
2174 hab ich gesehen, aber dann 816 genommen. Spricht irgendwas gg § 816

07.10.2021, 14:50
Das war also wirklich eine Feststellungsklage oder? Hab irgendwie gedacht Titelgegenklage aber man war ja immer noch im Erkenntnisverfahren..
In der Begründetheit natürlich gleich aber so ists sicher falsch
In der Begründetheit natürlich gleich aber so ists sicher falsch
07.10.2021, 14:52
(07.10.2021, 14:44)Gast schrieb:(07.10.2021, 14:36)GPA 2021 schrieb: ZHG....soweit man das heute so nennen konnte. Wo war die gute, alte, bekannte Vollstreckungsabwehrklage???
Also:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass Rstr nicht zur Vgl beendet wurde
Die Klage wird abgewiesen
Auf die WK wird Kläger zur Hg der vollstrb Ausfertigung verurteilt
Vgl unwirksam wg fehlender Zustimmung zum Vgl der Erbin (Beweiswürdigung).
Hilfsantrag rechtshängig wg stattgebendem FS-Antrag: Kläger konnte Erbengemeinschaft nun hinsichtlich des KlageA auf Darlehnrückz. vertreten. Testament wirksam trotz einiger Formmängel
DarlehnsrückzahlungsA erloschen qua Hilfsaufrechnung (Anspruch aus § 816 I 1 BGB)
WK § 371 analog BGB Problem.: RSB (hab ich angenommen, weil Vgl mit VAK)
Was meinst ihr?
Hab ich ähnlich. Nur die Aufrechnung habe ich aus §§ 280 I, III, 283, 2174 BGB
Deinen ersten Tenor habe ich weggelassen.. hatte das mal so verstanden, dass man diesen Tenor zwingend nur ausspucken muss, wenn man ein Zwischenurteil erlässt. Hier wird ja in der Hauptsache entschieden und die Unwirksamkeit folgt aus den Entscheidungsgründen.
Habe noch das Begehren des Widerklägers als Titelgegenklage ausgelegt, weil er sich ja offensichtlich vor der Zwangsvollstreckung schützen wollte und die Herausgabeklage erst vollstreckt werden muss, während er den 767 titel über 775 dem Vollstreckungsorgans entgegenhalten könnte. Ob das noch mit §306 ZPO vereinbar ist, ka
Aufrechnung war bei mir aus 285 2174, Geld als Surrogat für Anspruch auf Übereignung Auto
Insgesamt viel zu lange für einen sortierten Tatbestand gebraucht und dadurch Entscheidungsgründe eher oberflächlich abgearbeitet..
07.10.2021, 14:55
(07.10.2021, 14:44)Gast schrieb:(07.10.2021, 14:36)GPA 2021 schrieb: ZHG....soweit man das heute so nennen konnte. Wo war die gute, alte, bekannte Vollstreckungsabwehrklage???
Also:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass Rstr nicht zur Vgl beendet wurde
Die Klage wird abgewiesen
Auf die WK wird Kläger zur Hg der vollstrb Ausfertigung verurteilt
Vgl unwirksam wg fehlender Zustimmung zum Vgl der Erbin (Beweiswürdigung).
Hilfsantrag rechtshängig wg stattgebendem FS-Antrag: Kläger konnte Erbengemeinschaft nun hinsichtlich des KlageA auf Darlehnrückz. vertreten. Testament wirksam trotz einiger Formmängel
DarlehnsrückzahlungsA erloschen qua Hilfsaufrechnung (Anspruch aus § 816 I 1 BGB)
WK § 371 analog BGB Problem.: RSB (hab ich angenommen, weil Vgl mit VAK)
Was meinst ihr?
Hab ich ähnlich. Nur die Aufrechnung habe ich aus §§ 280 I, III, 283, 2174 BGB
Ich hab es auch so gemacht, habe die Aufrechnung aber auf einen Ausgleichsanspruch aus 2174, 285, 275 I gestützt weil für einen Schadensersatzanspruch der Schaden bei der Beklagten fehlte? ?
07.10.2021, 15:08
(07.10.2021, 14:44)Gast schrieb:(07.10.2021, 14:36)GPA 2021 schrieb: ZHG....soweit man das heute so nennen konnte. Wo war die gute, alte, bekannte Vollstreckungsabwehrklage???
Also:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass Rstr nicht zur Vgl beendet wurde
Die Klage wird abgewiesen
Auf die WK wird Kläger zur Hg der vollstrb Ausfertigung verurteilt
Vgl unwirksam wg fehlender Zustimmung zum Vgl der Erbin (Beweiswürdigung).
Hilfsantrag rechtshängig wg stattgebendem FS-Antrag: Kläger konnte Erbengemeinschaft nun hinsichtlich des KlageA auf Darlehnrückz. vertreten. Testament wirksam trotz einiger Formmängel
DarlehnsrückzahlungsA erloschen qua Hilfsaufrechnung (Anspruch aus § 816 I 1 BGB)
WK § 371 analog BGB Problem.: RSB (hab ich angenommen, weil Vgl mit VAK)
Was meinst ihr?
Hab ich ähnlich. Nur die Aufrechnung habe ich aus §§ 280 I, III, 283, 2174 BGB
Ich habe alles genauso wie oben beschrieben, nur Aufrechnung aus 280 I, III, 285, 2174 BGB.
Ansonsten alles so wie oben

07.10.2021, 15:15
Tatsächlich habe ich unfassbar lange dafür gebraucht, zu begründen, weshalb die Miterbin dem Vgl. zustimmen musste.
Hab da lange mit 2039 argumentiert dass zwar ProzführungsBef, aber wegen 2040 keine Verfügungsbefugnis eines Erben der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung der anderen Miterben.
Hab mir das aus dem Kommentar erschlossen.
Da ich im Erbrecht nicht fit bin, kann ich nicht sagen ob es so richtig ist,
Aber der Vgl. musste ja unwirksam sein, um weiterprüfen zu können
Hab da lange mit 2039 argumentiert dass zwar ProzführungsBef, aber wegen 2040 keine Verfügungsbefugnis eines Erben der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung der anderen Miterben.
Hab mir das aus dem Kommentar erschlossen.
Da ich im Erbrecht nicht fit bin, kann ich nicht sagen ob es so richtig ist,
Aber der Vgl. musste ja unwirksam sein, um weiterprüfen zu können

07.10.2021, 15:19
WO WAR DER HAKEN IN DER KLAUSUR?????? (was hab ich übersehen....)
P.: Erbengemeinschaft, wer darf klagen/Prozesserklärungen abgeben
P.: 371 außerhalb der Vollstreckung - RSB
P.: Wirksamkeit Testament
und ein bisschen Beweiswürdigung.
Die war doch "viel zu leicht"......
P.: Erbengemeinschaft, wer darf klagen/Prozesserklärungen abgeben
P.: 371 außerhalb der Vollstreckung - RSB
P.: Wirksamkeit Testament
und ein bisschen Beweiswürdigung.
Die war doch "viel zu leicht"......
07.10.2021, 15:22
(07.10.2021, 15:15)RLP-Pekingente schrieb: Tatsächlich habe ich unfassbar lange dafür gebraucht, zu begründen, weshalb die Miterbin dem Vgl. zustimmen musste.
Hab da lange mit 2039 argumentiert dass zwar ProzführungsBef, aber wegen 2040 keine Verfügungsbefugnis eines Erben der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung der anderen Miterben.
Hab mir das aus dem Kommentar erschlossen.
Da ich im Erbrecht nicht fit bin, kann ich nicht sagen ob es so richtig ist,
Aber der Vgl. musste ja unwirksam sein, um weiterprüfen zu können
...ja, genau. Und der einzige Angriffspunkt für den Vgl war ja die fehlende Zustimmung der Erbin; sonst hätte die Kammer darüber ja auch keinen Beweis erhoben.
Problematisch war dann höchstens noch, dass die andere Erbin ja später ihr Einverständnis zur Klageerhebung "widerrufen" hat, das behauptete die Beklagte, ist darüber aber beweisfällig geblieben.