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  5. Begründetheit einer Feststellungsklage
1 2 3 »
Antworten

 
Begründetheit einer Feststellungsklage
Gast
Unregistered
 
#1
02.10.2021, 16:31
Hallo liebes Forum, 
ich soll mein erstes Urteil schreiben und stehe nun komplett auf dem Schlauch. Meinen Einzelausbilder mag ich nicht fragen, da dieser sehr eigen ist. 
In meiner Akte geht es um einen Verkehrsunfall. Die Klägerin will festgestellt haben, dass die Beklagten für den Ersatz jedweder materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall zu 100% SE leisten müssen. 

Wie baue ich meine Begründetheitsprüfung auf? Ich wollte nun einfach die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragrafen 7 StVG prüfen, dann als Rechtsfolge, dass die Beklagten für die Schäden haften müssen, die aus dem Verkehrsunfall haften müssen. Und hier noch das Sachverständigengutachten einbauen, dass feststellt, dass der Eintritt etwaiger Schäden in Zukunft möglich sei. 

Die meisten Urteile die ich in Bezug auf Leistungsklagen gesehen habe,  waren immer in Verbindung mit Leistungsklagen.

Für Anregungen und Hilfestellungen bin ich
Dankbar!
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HerrKules
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*****
Beiträge: 1.104
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#2
02.10.2021, 17:32
Ganz normaler Aufbau. In der Zulässigkeit kurz auf die Möglichkeit zukünftiger Schäden eingehen.
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Andreas
Member
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Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#3
02.10.2021, 18:45
(02.10.2021, 16:31)Gast schrieb:  Hallo liebes Forum, 
ich soll mein erstes Urteil schreiben und stehe nun komplett auf dem Schlauch. Meinen Einzelausbilder mag ich nicht fragen, da dieser sehr eigen ist. 
In meiner Akte geht es um einen Verkehrsunfall. Die Klägerin will festgestellt haben, dass die Beklagten für den Ersatz jedweder materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall zu 100% SE leisten müssen. 

Wie baue ich meine Begründetheitsprüfung auf? Ich wollte nun einfach die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragrafen 7 StVG prüfen, dann als Rechtsfolge, dass die Beklagten für die Schäden haften müssen, die aus dem Verkehrsunfall haften müssen. Und hier noch das Sachverständigengutachten einbauen, dass feststellt, dass der Eintritt etwaiger Schäden in Zukunft möglich sei. 

Die meisten Urteile die ich in Bezug auf Leistungsklagen gesehen habe,  waren immer in Verbindung mit Leistungsklagen.

Für Anregungen und Hilfestellungen bin ich
Dankbar!

Ist eigentlich keine richtige Antwort auf deine Frage, aber in solchen Fällen ist es wirklich am besten, die Orientierung im echten Urteil zu finden. Gib einfach mal bei Juris oder anderen Rechercheportalen "256 ZPO, 7 StVG, Verkehrsunfall" ein; am besten mit den Aktenzeichen O (Amtsgericht) oder C (Landgericht). Beispiel: LG Bochum, Urteil vom 10. Januar 2018 – I-2 O 176/15 –, juris

Ansonsten handelt es sich bei dem Feststellungsantrag um einen Standardfall in Verkehrsunfallprozesses. Normalerweise solle sich der Antrag aber auf zukünftige Schäden beziehen; bei Schäden, die dagegen schon bezifferbar sind, fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse; der Kläger könnte dann nämlich auch Leistungsklage erheben. Du könntest den Antrag dann aber dahingehend auslegen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.10.2021, 18:50 von Andreas.)
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Gast
Unregistered
 
#4
02.10.2021, 20:08
(02.10.2021, 18:45)Andreas schrieb:  
(02.10.2021, 16:31)Gast schrieb:  Hallo liebes Forum, 
ich soll mein erstes Urteil schreiben und stehe nun komplett auf dem Schlauch. Meinen Einzelausbilder mag ich nicht fragen, da dieser sehr eigen ist. 
In meiner Akte geht es um einen Verkehrsunfall. Die Klägerin will festgestellt haben, dass die Beklagten für den Ersatz jedweder materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall zu 100% SE leisten müssen. 

Wie baue ich meine Begründetheitsprüfung auf? Ich wollte nun einfach die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragrafen 7 StVG prüfen, dann als Rechtsfolge, dass die Beklagten für die Schäden haften müssen, die aus dem Verkehrsunfall haften müssen. Und hier noch das Sachverständigengutachten einbauen, dass feststellt, dass der Eintritt etwaiger Schäden in Zukunft möglich sei. 

Die meisten Urteile die ich in Bezug auf Leistungsklagen gesehen habe,  waren immer in Verbindung mit Leistungsklagen.

Für Anregungen und Hilfestellungen bin ich
Dankbar!

Ist eigentlich keine richtige Antwort auf deine Frage, aber in solchen Fällen ist es wirklich am besten, die Orientierung im echten Urteil zu finden. Gib einfach mal bei Juris oder anderen Rechercheportalen "256 ZPO, 7 StVG, Verkehrsunfall" ein; am besten mit den Aktenzeichen O (Amtsgericht) oder C (Landgericht). Beispiel: LG Bochum, Urteil vom 10. Januar 2018 – I-2 O 176/15 –, juris

Ansonsten handelt es sich bei dem Feststellungsantrag um einen Standardfall in Verkehrsunfallprozesses. Normalerweise solle sich der Antrag aber auf zukünftige Schäden beziehen; bei Schäden, die dagegen schon bezifferbar sind, fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse; der Kläger könnte dann nämlich auch Leistungsklage erheben. Du könntest den Antrag dann aber dahingehend auslegen.


Ja, der Antrag bezieht sich auch auf zukünftige Schäden. Ich finde es nur schwer, die Begründetheit zu schreiben. Vielen Dank aber für den Tipp!
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Praktiker
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Themen: 0
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#5
03.10.2021, 20:53
Der Einleitungssatz zur Begründetheit könnte heißen: 

Der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz.

oder 

Der Beklagte hat dem Kläger 2/3 des Schadens zu ersetzen. Das folgt aus xxx . Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, ist eine Sache des Klägers beschädigt worden (dazu unter 1.), doch führt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungbeiträge dazu, dass der Beklagte nur einen Teil des Schadens zu tragen hat (dazu unter 2.).
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Gast
Unregistered
 
#6
04.10.2021, 18:28
(03.10.2021, 20:53)Praktiker schrieb:  Der Einleitungssatz zur Begründetheit könnte heißen: 

Der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz.

oder 

Der Beklagte hat dem Kläger 2/3 des Schadens zu ersetzen. Das folgt aus xxx . Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, ist eine Sache des Klägers beschädigt worden (dazu unter 1.), doch führt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungbeiträge dazu, dass der Beklagte nur einen Teil des Schadens zu tragen hat (dazu unter 2.).

Ja, habe mich für die erste Alternative entschieden. 
Prüfe ich auch bei einer Feststellungsklage die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 StVG? Oder genügt es hier zu schreiben, dass der Beklagte als Fahrer bei Betrieb eines KFZ den Kläger verletzt hat. Ich habe bis jetzt kein einziges Urteil gelesen, was den 7 STVG schematisch geprüft hat.
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Gast
Unregistered
 
#7
04.10.2021, 19:52
Du prüfst den Anspruch „dem Grunde nach“. D.h., du prüfst alles, bis auf die Rechtsfolge (= den Schadensumfang; die konkreten Schadenspositionen; bspw. Schmerzensgeld, Reparaturkosten etc.).
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Praktiker
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Beiträge: 1.988
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#8
04.10.2021, 23:27
(04.10.2021, 18:28)Gast schrieb:  
(03.10.2021, 20:53)Praktiker schrieb:  Der Einleitungssatz zur Begründetheit könnte heißen: 

Der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz.

oder 

Der Beklagte hat dem Kläger 2/3 des Schadens zu ersetzen. Das folgt aus xxx . Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, ist eine Sache des Klägers beschädigt worden (dazu unter 1.), doch führt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungbeiträge dazu, dass der Beklagte nur einen Teil des Schadens zu tragen hat (dazu unter 2.).

Ja, habe mich für die erste Alternative entschieden. 
Prüfe ich auch bei einer Feststellungsklage die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 StVG? Oder genügt es hier zu schreiben, dass der Beklagte als Fahrer bei Betrieb eines KFZ den Kläger verletzt hat. Ich habe bis jetzt kein einziges Urteil gelesen, was den 7 STVG schematisch geprüft hat.

Die Alternativen bezogen sich nur auf volle oder quotale Haftung :)

Klar musst Du den Tatbestand prüfen! Du verurteilst den Beklagten ja zur Zahlung von Schadensersatz (wenn auch der Betrag noch nicht feststeht) - das erwächst in Rechtskraft, das muss natürlich geprüft sein!

Und die Alternative kannst Du dir auch nicht einfach aussuchen. Wenn nur quotal gehaftet wird, darfst Du nicht die Pflicht zur Tragung des vollen Schadens feststellen!
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Andreas
Member
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Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#9
04.10.2021, 23:50
(04.10.2021, 18:28)Gast schrieb:  
(03.10.2021, 20:53)Praktiker schrieb:  Der Einleitungssatz zur Begründetheit könnte heißen: 

Der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz.

oder 

Der Beklagte hat dem Kläger 2/3 des Schadens zu ersetzen. Das folgt aus xxx . Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, ist eine Sache des Klägers beschädigt worden (dazu unter 1.), doch führt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungbeiträge dazu, dass der Beklagte nur einen Teil des Schadens zu tragen hat (dazu unter 2.).

Ja, habe mich für die erste Alternative entschieden. 
Prüfe ich auch bei einer Feststellungsklage die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 StVG? Oder genügt es hier zu schreiben, dass der Beklagte als Fahrer bei Betrieb eines KFZ den Kläger verletzt hat. Ich habe bis jetzt kein einziges Urteil gelesen, was den 7 STVG schematisch geprüft hat.

In der Praxis steht dem Feststellungsantrag regelmäßig ein Leistungsantrag wegen der schon bezifferbaren Schäden vor, sodass beim Feststellungsantrag nichts mehr zum Haftungsgrund gesagt wird. Schulbuchmäßig würde ich es so machen: Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis nach § 7 StVG, kraft dessen der Beklagte dem Kläger auch für zukünftige Schänden verpflichtet ist, Nach § 7 StVG ist der Halter eines Fahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Betrieb seines Fahrzeuges ein Mensch verletzt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger erlitt einen schweren Trümmerbruch. Dies ist auch auf den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Betrieb meint [...].  Das war jetzt natürlich etwas abgekürzt, aber so würde ich es zum Beispiel in der Klausur machen. Aber du sollst ja einen Urteil schreiben; da musst du nicht unbedingt alles haarklein aufschlüsseln. Zum Ende musst du dann schreiben, dass zukünftige Schäden zu erwarten sind, da das verletzungsbedingte Schadensbild nach der gutachtlichen Würdigung, dem sich das Gericht anschließt, noch nicht abgeschlossen ist.

Ich habe hier noch ein Urteil zu der Frage gefunden, ob die Begründetheit des Feststellungsantrag davon abhängt, dass zukünftige Schäden wahrscheinlich eintreten werden. Nach dem Urteil reicht auch die bloße Möglichkeit: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...33?hl=true
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2021, 00:04 von Andreas.)
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Gast
Unregistered
 
#10
05.10.2021, 12:08
(04.10.2021, 23:50)Andreas schrieb:  
(04.10.2021, 18:28)Gast schrieb:  
(03.10.2021, 20:53)Praktiker schrieb:  Der Einleitungssatz zur Begründetheit könnte heißen: 

Der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz.

oder 

Der Beklagte hat dem Kläger 2/3 des Schadens zu ersetzen. Das folgt aus xxx . Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, ist eine Sache des Klägers beschädigt worden (dazu unter 1.), doch führt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungbeiträge dazu, dass der Beklagte nur einen Teil des Schadens zu tragen hat (dazu unter 2.).

Ja, habe mich für die erste Alternative entschieden. 
Prüfe ich auch bei einer Feststellungsklage die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 StVG? Oder genügt es hier zu schreiben, dass der Beklagte als Fahrer bei Betrieb eines KFZ den Kläger verletzt hat. Ich habe bis jetzt kein einziges Urteil gelesen, was den 7 STVG schematisch geprüft hat.

In der Praxis steht dem Feststellungsantrag regelmäßig ein Leistungsantrag wegen der schon bezifferbaren Schäden vor, sodass beim Feststellungsantrag nichts mehr zum Haftungsgrund gesagt wird. Schulbuchmäßig würde ich es so machen: Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis nach § 7 StVG, kraft dessen der Beklagte dem Kläger auch für zukünftige Schänden verpflichtet ist, Nach § 7 StVG ist der Halter eines Fahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Betrieb seines Fahrzeuges ein Mensch verletzt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger erlitt einen schweren Trümmerbruch. Dies ist auch auf den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Betrieb meint [...].  Das war jetzt natürlich etwas abgekürzt, aber so würde ich es zum Beispiel in der Klausur machen. Aber du sollst ja einen Urteil schreiben; da musst du nicht unbedingt alles haarklein aufschlüsseln. Zum Ende musst du dann schreiben, dass zukünftige Schäden zu erwarten sind, da das verletzungsbedingte Schadensbild nach der gutachtlichen Würdigung, dem sich das Gericht anschließt, noch nicht abgeschlossen ist.

Ich habe hier noch ein Urteil zu der Frage gefunden, ob die Begründetheit des Feststellungsantrag davon abhängt, dass zukünftige Schäden wahrscheinlich eintreten werden. Nach dem Urteil reicht auch die bloße Möglichkeit: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...33?hl=true

Vielen Dank. Ich habe tatsächlich auch fast ausschließlich Entscheidungen gefunden, die eine Leistungsklage mit einer Feststellungsklage beinhalteten. Deshalb fiel mir das auch so schwer.
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