08.04.2015, 15:00
Ich habe auch 164 mitangeklagt...
und ich kann dich beruhigen: ich kenne jemanden, der hatte auch keine Verfügung und trotzdem ne 3:-)
und ich kann dich beruhigen: ich kenne jemanden, der hatte auch keine Verfügung und trotzdem ne 3:-)
08.04.2015, 15:06
das würde ich auch annehmen, die vfg kostet am wenigsten arbeit und verweist nicht unbedingt auf deine jur fähigkeiten. da ist nach wie vor was drin für dich!
08.04.2015, 15:19
Ist halt oberärgerlich, bei diesem lustigen Aufsatzwettbewerb des LJPA scheints ja nicht wirklich um ne juristisch ordentliche Lösung zu gehen. Die blöde Abschlussverfügung kann jeder mehr oder weniger auswendig schnell hinschreiben, wäre die klausur nicht eine einzige Hetzjagd.
Naja, jetzt ist's halt so.
Ich find yüksel ist unglaubwürdig. Würde er zugeben, dass tatsächlich ein Kaufvertrag geschlossen wurde, hätte er ja ggf selbst ein Ermittlungsverfahren zumindest wegen 153 an der Backe, oder?
Naja, jetzt ist's halt so.
Ich find yüksel ist unglaubwürdig. Würde er zugeben, dass tatsächlich ein Kaufvertrag geschlossen wurde, hätte er ja ggf selbst ein Ermittlungsverfahren zumindest wegen 153 an der Backe, oder?
08.04.2015, 17:19
warum war die person yüksel aslan unglaubwürdig?
08.04.2015, 17:34
Bei mir schied versuchter Prozessbetrug wg der Vermögensverfügung aus, weil aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Beklagte zu keine UNMITTELBAR vermögensminderndem vErhalten veranlasst wird. hab die ganze Prüfung wg des Zeitmangels aber auch nur in einem Satz :(((
09.04.2015, 15:35
ZRI heute in RLP: Urteilsklausur
A besucht mit seiner Frau eine Silvesterparty in dem Gasthaus des B. Die Straßen sowie der 4 m breite Eingangsbereich des Gasthauses, welcher zugleich Gehweg ist, sind eisglatt. B hat nicht gestreut. A rutscht aus und verletzt sich erheblich. B wirft dem A ein Mitverschulden vor. A beantragt,
1. Schmerzensgeld (unbezifferter Klageantrag)
2. Geldersatz wegen längerer Arbeitsunfähigkeit iHv 900 EUR
3. Feststellung, dass der B zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet ist.
...auch in dieser Klausur war viel Schreibarbeit gefordert, ebenso mussten wieder sämtliche Zeugenaussagen gewürdigt werden...
A besucht mit seiner Frau eine Silvesterparty in dem Gasthaus des B. Die Straßen sowie der 4 m breite Eingangsbereich des Gasthauses, welcher zugleich Gehweg ist, sind eisglatt. B hat nicht gestreut. A rutscht aus und verletzt sich erheblich. B wirft dem A ein Mitverschulden vor. A beantragt,
1. Schmerzensgeld (unbezifferter Klageantrag)
2. Geldersatz wegen längerer Arbeitsunfähigkeit iHv 900 EUR
3. Feststellung, dass der B zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet ist.
...auch in dieser Klausur war viel Schreibarbeit gefordert, ebenso mussten wieder sämtliche Zeugenaussagen gewürdigt werden...
09.04.2015, 16:06
Fast gleiche Klausur in Nrw; allerdings mit Hilfsaufrechung und (Hilfs)Widerklage... Also noch etwas mehr Schreibarbeit. Frag mich was als nächstes kommt; zwei Urteile?! :@
09.04.2015, 16:12
Der Klausur liegt ein Urteil des OLG Naumburg vom 29.01.2014 (BeckRS 2014, 14965) zugrunde.
Die haben nach der Annahme des § 823 I BGB noch einen Mitverschuldensanteil von 2/3 angenommen. So weit wollte ich dann aber mit meiner Quote nicht gehen :s
Noch mit Widerklage und Hilfsaufrechnung war das Ding ja fast unmöglich fertig zu bekommen...
Die haben nach der Annahme des § 823 I BGB noch einen Mitverschuldensanteil von 2/3 angenommen. So weit wollte ich dann aber mit meiner Quote nicht gehen :s
Noch mit Widerklage und Hilfsaufrechnung war das Ding ja fast unmöglich fertig zu bekommen...
09.04.2015, 16:33
In Hamburg war dergleiche Sachverhalt. Ohne die Widerklage und Hilfsaufrechnung. Bin aber trotzdem nicht fertig geworden. :(
09.04.2015, 16:44
Ich glaube die oben angegebene Fundstelle ist nicht korrekt. Auf diesem Urteil beruht jedenfalls der SV in Hamburg:
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, v. 10.05.2013, NJW-RR 2014, 202-204, NZV 2014, 269-271
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, v. 10.05.2013, NJW-RR 2014, 202-204, NZV 2014, 269-271