24.09.2021, 14:31
Hallo alle.
Ich bin Verbesserer und habe in meiner Examenskorrektur festgestellt, dass bei mir stets angestrichen wurde, wenn man in 80v 40 I Vwgo analog, 42 ii vwgo analog und ein sehr weit aufgeladenes RSB prüft. Es wurde angemerkt, sie seien überflüssig, dh nicht einmal mit einem satz prüfen. Sehr ihr das auch so? Ich finde nichts in Kaiserskripten.
Ich bin Verbesserer und habe in meiner Examenskorrektur festgestellt, dass bei mir stets angestrichen wurde, wenn man in 80v 40 I Vwgo analog, 42 ii vwgo analog und ein sehr weit aufgeladenes RSB prüft. Es wurde angemerkt, sie seien überflüssig, dh nicht einmal mit einem satz prüfen. Sehr ihr das auch so? Ich finde nichts in Kaiserskripten.
24.09.2021, 14:40
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wird nie etwas geschrieben, da i.d.R. völlig unproblematisch
Zur Antragsbefugnis kann man schon was schreiben
Zur Antragsbefugnis kann man schon was schreiben
24.09.2021, 15:19
Also Statthaftigkeit bei 80 V immer klar abgrenzen welche Variante geprüft werden soll. Dann vielleicht im Rahmen von baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten noch paar Zeilen zur Antragsbefugnis (Drittschutz )schreiben. Aber sonst keine Zeit in der Zulässigkeit verlieren. Und wenn die AK offensichtlich verfristet ist, wollen die Korrektoren noch was zum Rechtschutzbedürfnis hören. Das wars dann auch.
24.09.2021, 15:21
(24.09.2021, 15:19)Nrwler1992 schrieb: Also Statthaftigkeit bei 80 V immer klar abgrenzen welche Variante geprüft werden soll. Dann vielleicht im Rahmen von baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten noch paar Zeilen zur Antragsbefugnis (Drittschutz )schreiben. Aber sonst keine Zeit in der Zulässigkeit verlieren. Und wenn die AK offensichtlich verfristet ist, wollen die Korrektoren noch was zum Rechtschutzbedürfnis hören. Das wars dann auch.
Quelle?
24.09.2021, 15:22
Weiß nicht, in welchem BL du schreibst, aber falls Nrw, hat Dr. Huschens ein tolles Skript online für Refs veröffentlicht. Dort sind u.a sehr wertvolle Tipps zum 80 V drin, insbesondere tolle Obersätze etc.
25.09.2021, 09:30
(24.09.2021, 15:21)rip strafrecht schrieb:(24.09.2021, 15:19)Nrwler1992 schrieb: Also Statthaftigkeit bei 80 V immer klar abgrenzen welche Variante geprüft werden soll. Dann vielleicht im Rahmen von baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten noch paar Zeilen zur Antragsbefugnis (Drittschutz )schreiben. Aber sonst keine Zeit in der Zulässigkeit verlieren. Und wenn die AK offensichtlich verfristet ist, wollen die Korrektoren noch was zum Rechtschutzbedürfnis hören. Das wars dann auch.
Quelle?
bisherige Klausurkorrekturen, das o.g Skript, Kaiser.
Zu 40 I 1 VwGo will man nur was hören, wenn es um Beamten oder POR iRv repressiven Maßnahmen geht. Im Kaiserskript ( mat.ÖR ) gibt es eine gute Übersicht, wann die Eröffnung des VerwRW zu problematisieren ist.
25.09.2021, 10:40
Also ich erwarte als Korrektor im zweiten Examen in gerichtlichen Entscheidungen immer Ausführungen zur statthaften Antragsart, zur Antragsbefugnis, zum Rechtschutzbedürfnis und (sofern nicht im Bearbeitungsvermerk ausgeschlossen) zum zuständigen VG. Sofern aber - in RA-Klausuren - ein umfassendes Gutachten gefordert ist, erwarte ich auch kurze feststellende Ausführungen zum VRW und zum Antragsgegner.
Was die Frage des Bestehens betrifft ist das aber irrelevant, die nicht ausreichenden Bearbeitungen sind dies wegen der Mängel in der Begründetheit, die auch durch eine perfekte Zulässigkeit nicht kompensiert werden können.
Was die Frage des Bestehens betrifft ist das aber irrelevant, die nicht ausreichenden Bearbeitungen sind dies wegen der Mängel in der Begründetheit, die auch durch eine perfekte Zulässigkeit nicht kompensiert werden können.