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Klausuren April 2015
Gast
Unregistered
 
#31
03.04.2015, 11:18
habe in nrw auch nichts diesbezüglich gesehen.
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...
Unregistered
 
#32
03.04.2015, 11:26
Ich hab in HH auch diesbezüglich nichts gesehen; was aber nichts heißen muss ;) Es war so wenig Zeit....

Im Übrigen denke ich, spielt es schon eine Rolle, ob man die Zuständigkeit der Jugendstrafkammer als Verfahrenshindernis oder als absoluten Revisionsgrund prüft:

Die Heranwachsende hat in Hamburg nur die Sachrüge erhoben; aber keine Verfahrensrüge. Wegen § 344 II 2 StPO müssen die Verfahrensrügen aber genau bezeichnet werden. Insofern dürfte man es als Verfahrensrüge nicht berücksichtigen. Hingegen als Verfahrenshindernis dürfte man es berücksichtigen. Ich denke im Nachhinein wollte wohl der Klausurersteller darauf hinaus... :(
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Gast2
Unregistered
 
#33
03.04.2015, 11:27
in Nrw

es wurde das letzte Wort erteilt,
daraufhin wurden die Angeklagten gefragt, ob sie noch was zu ihrer Verteidigung vorzubringen hätten. (257 I), was ja eigentlich Wiedereintritt in die Beweisaufnahme wäre..

ich bin mir nicht sicher, aber denke dass evtl. nochmals das letzte Wort hätte erteilt werden müssen.

?!
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KlausurenNRW2015
Unregistered
 
#34
03.04.2015, 11:33
Ich hab gesagt das letzte Wort ist nicht nochmal gewährt worden wegen wiedereintritt in die hv durch die Nachfrage nach Gewährung letztes Wort
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...
Unregistered
 
#35
03.04.2015, 11:34
Ich hab mich im Übrigen auch gefragt, ob ein Verstoß gegen § 243 V 1 StPO vorlag. Denn die haben die Personalien nicht angegeben, sondern nur gesagt, dass die Angaben aus der Anklageschrift korrekt sind. Der Teil der Anklageschrift wird aber nicht vorgelesen, sodass die Personalien gar nicht mündlich in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Vielleicht wäre das sogar ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz. Mich hatte das total irritiert, habe es dann aber doch nicht angesprochen.
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HH
Unregistered
 
#36
03.04.2015, 12:13
In Hamburg hatten wir noch zwei fehlerhaft abgelehnte "Beweisanträge".
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KlausurenNRW2015
Unregistered
 
#37
03.04.2015, 12:30
... Das problem Habe ich gar nicht gesehen :D

Die zwei Beweisanträge hatten wir auch, wieso aber war der erste fehlerhaft abgelehnt?
Ich hab daneben noch den Verstoß gegen 268 III 2 StPO angenommen, weil die Verkündung bei uns erst 13 Tage nach Ende der hv erfolgte und für W einen weiteren Verstoß gegen 338 Nr. 5 StPO geprüft weil ihr Verteidiger bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend war. Im Kommentar stand, dass das ein wesentlicher Teil der hv ist.
Was habt ihr sonst noch geprüft?
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HH
Unregistered
 
#38
03.04.2015, 12:52
M.E. war die Beweistatsache beim ersten Beweisantrag bedeutungslos. Eine auf Wahrunterstellung gestützte Begründung wäre dann fehlerhaft, weil dies die Entscheidungserheblichkeit voraussetzte.
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Gast
Unregistered
 
#39
03.04.2015, 13:05
JA weil es die Glaubwürdigkeit der M2 betraf.


aussetzung geprüft verneint beim 1-TK.


was habt iht bzgl. der RWK der Zueignung geprüft.


und musste der Abgrenzungsstreit hier angesprochen werden?
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Gast
Unregistered
 
#40
03.04.2015, 14:07
Also der bgh sagt wohl zea minus.
Allerdings versteh ich das nicht, weil ihr doch erst auf der rückfahrt also nach der tathandlung ihre forderung einfiel u die möglichkeit des druckmittels.deswegen hab ich die zea bejaht.u darüber hinaus noch über 250 abs.1 nr.1 nachgedacht wegen dem zurückgelassenen messer im fußraum....dachte eine.abstrakte gefahr würde hier vorliegen.:s naja was solls.
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