12.09.2021, 21:23
Würdet ihr bei einer Beleidigung von Polizisten als "2 Bullen", "respektlos" und "Kratzbürste" eine Geldstrafe ansetzen?
Strafbefehl sieht 30 Tage à 20€ vor. Keine Vorstrafen.
Beamtenbeleidigung ist grds. immer etwas höher angesetzt, ich weiß.
Allerdings tendiere ich hier wirklich zur Einstellung...Vielleicht unter Auflage einer ernsthaften Entschuldigung?
Kann ich das machen oder mache ich mich in der Justiz unbeliebt wenn ich milder bin als die StA sein sollte?
Sehe mich hier echt eher auf der Angeklagtenseite
Jemand Erfahrung damit?
Strafbefehl sieht 30 Tage à 20€ vor. Keine Vorstrafen.
Beamtenbeleidigung ist grds. immer etwas höher angesetzt, ich weiß.
Allerdings tendiere ich hier wirklich zur Einstellung...Vielleicht unter Auflage einer ernsthaften Entschuldigung?
Kann ich das machen oder mache ich mich in der Justiz unbeliebt wenn ich milder bin als die StA sein sollte?
Sehe mich hier echt eher auf der Angeklagtenseite

Jemand Erfahrung damit?
12.09.2021, 22:06
(12.09.2021, 21:23)Guestlaw schrieb: Würdet ihr bei einer Beleidigung von Polizisten als "2 Bullen", "respektlos" und "Kratzbürste" eine Geldstrafe ansetzen?
Strafbefehl sieht 30 Tage à 20€ vor. Keine Vorstrafen.
Beamtenbeleidigung ist grds. immer etwas höher angesetzt, ich weiß.
Allerdings tendiere ich hier wirklich zur Einstellung...Vielleicht unter Auflage einer ernsthaften Entschuldigung?
Kann ich das machen oder mache ich mich in der Justiz unbeliebt wenn ich milder bin als die StA sein sollte?
Sehe mich hier echt eher auf der Angeklagtenseite![]()
Jemand Erfahrung damit?
Sehe da auch max nen 153a

12.09.2021, 22:31
Wer hat denn den Strafantrag gestellt? Der Dienstvorgesetzte? Dann ist möglicherweise das Verhältnis Polizeipräsident-LOStA in Gefahr, daher sensibel vorgehen (vorher anhören, ggf. auch telefonieren...).
Im Ergebnis aber ist hier der Tatbestand schon zweifelhaft. Es ist auch niemandem damit gedient, wenn am Ende das BVerfG aufhebt... früher hat man in solchen Fällen mitunter angeklagt und das AG gebeten, nicht zu eröffnen :)
Oder bist Du das AG? Dann natürlich einstellen :) Oder je nach Vorstrafen und Kontext eben durchziehen, aber dann ordentlich - das Wort "Schmähkritik" sollte dann besser nicht vorkommen...
Im Ergebnis aber ist hier der Tatbestand schon zweifelhaft. Es ist auch niemandem damit gedient, wenn am Ende das BVerfG aufhebt... früher hat man in solchen Fällen mitunter angeklagt und das AG gebeten, nicht zu eröffnen :)
Oder bist Du das AG? Dann natürlich einstellen :) Oder je nach Vorstrafen und Kontext eben durchziehen, aber dann ordentlich - das Wort "Schmähkritik" sollte dann besser nicht vorkommen...
12.09.2021, 22:35
12.09.2021, 23:48
Meiner Meinung nach liegt auch bereits schon tatbestandlich keine Beleidigung vor, sodass man hier auf Auflagen verzichten sollte
13.09.2021, 01:48
"respektlos" ist offensichtlich nicht tatbestandsmäßig. Bei den "2 Bullen" ist es kritisch, siehe die Kommentierungen dazu; ich tendiere am Ende zu einem Nein. Es kommt aber natürlich wie immer bei den Beleidigungsdelikten auf die Details an.
Das mit der "Kratzbürste" muss doch in irgendeinen Kotext eingekleidet sein. Ohne den zu kennen kann ich mir keine Meinungs darüber bilden.
Ich würde es einstellen. Halte es teilweise ja schon für mehr als lächerlich, wie bei der Beleidigung mit so viel unterschiedlichen Maßen gerechnet wird.
Das mit der "Kratzbürste" muss doch in irgendeinen Kotext eingekleidet sein. Ohne den zu kennen kann ich mir keine Meinungs darüber bilden.
Ich würde es einstellen. Halte es teilweise ja schon für mehr als lächerlich, wie bei der Beleidigung mit so viel unterschiedlichen Maßen gerechnet wird.
13.09.2021, 10:28
(13.09.2021, 01:48)PGast schrieb: "respektlos" ist offensichtlich nicht tatbestandsmäßig. Bei den "2 Bullen" ist es kritisch, siehe die Kommentierungen dazu; ich tendiere am Ende zu einem Nein. Es kommt aber natürlich wie immer bei den Beleidigungsdelikten auf die Details an.Unter welchem Paragraphen dann?
Das mit der "Kratzbürste" muss doch in irgendeinen Kotext eingekleidet sein. Ohne den zu kennen kann ich mir keine Meinungs darüber bilden.
Ich würde es einstellen. Halte es teilweise ja schon für mehr als lächerlich, wie bei der Beleidigung mit so viel unterschiedlichen Maßen gerechnet wird.
Sehe ich ja auch so..
Mein StA meinte aber Strafbefehl kann übernommen werden.
13.09.2021, 10:29
(12.09.2021, 22:31)Praktiker schrieb: Wer hat denn den Strafantrag gestellt? Der Dienstvorgesetzte? Dann ist möglicherweise das Verhältnis Polizeipräsident-LOStA in Gefahr, daher sensibel vorgehen (vorher anhören, ggf. auch telefonieren...).
Im Ergebnis aber ist hier der Tatbestand schon zweifelhaft. Es ist auch niemandem damit gedient, wenn am Ende das BVerfG aufhebt... früher hat man in solchen Fällen mitunter angeklagt und das AG gebeten, nicht zu eröffnen :)
Oder bist Du das AG? Dann natürlich einstellen :) Oder je nach Vorstrafen und Kontext eben durchziehen, aber dann ordentlich - das Wort "Schmähkritik" sollte dann besser nicht vorkommen...
Habe die Akte gerade nicht zur Hand, aber glaube die Kommissare selbst.
Ich bin im Sitzungsdienst und die StA
13.09.2021, 13:09
Dann kannst du es ja auf den Richter schieben ;) "Kratzbürste" würde ich wohl noch gelten lassen, aber das ist jedenfalls auch am unteren Rand..
13.09.2021, 14:41
Ist hier eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO überhaupt möglich? Beleidigung ist ja ein Privatklagedelikt; vgl. § 374 I 2 StPO. M.E. kommt deshalb nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, 376 StPO mangels öffentlichen Interesses oder mangels hinreichenden Tatverdachts aus rechtlichen Gründen in Betracht. Allerdings wird man das öffentliche Interesse in diesem Zusammenhang regelmäßig annehmen müssen; vgl. Nr. 232 RiStBV. Ob eine Beleidigung aus rechtlichen Gründen ausscheidet, hängt wiederum von den Umständen ab; pauschal würde ich eine Beleidigung wegen dieser Begrifflichkeiten aber nicht ausschließen wollen. Ich bin mir nicht sicher, aber selbst für den Fall, dass man es aus rechtlichen Gründen ausschließen will, müsste man den Antragsteller noch auf den Privatklageweg verweisen?
Edit: Sorry, war quatsch von mir. § 153a StPO geht grundsätzlich auch bei Privatklagedelikten und würde ich auch zu tendieren, wenn nichts anderes war.
Edit: Sorry, war quatsch von mir. § 153a StPO geht grundsätzlich auch bei Privatklagedelikten und würde ich auch zu tendieren, wenn nichts anderes war.