08.09.2021, 23:21
Hallo,
es gibt ja noch einige unschutzgeimpfte Arbeitnehmer. Im Moment kursieren in den Qualitätsmedien Gerüchte, dass Unschutzgeimpfte bei einer angeordneten Quarantäne (jetzt Absonderung) aufgrund eines positiven Tests keine Entgeltfortzahlung bzw. der Arbeitgeber hierfür keine Entschädigung erhalten sollen.
Mittlerweile ist offiziell anerkannt, dass die Impfung nur einen schweren Verlauf verhindert, nicht aber die Infektion selbst. Anscheinend findet auch bei positiv getesteten Schutzgeimpften deshalb eine Absonderung statt, weil sie sich weiter trotz Schutzimpfung infizieren und infektiös sein können:
https://www.stuttgarter-nachrichten.de/i...010cf.html
Nach 30 I 2 IfSG "kann" die Absonderung auch gegenüber Schutzgeimpften angeordnet werden, da sie nach einem positiven Test weiterhin ihre Umgebung gefährden.
In 56 I 4 IfSG, auf den der Ausschluss der Entschädigung gestützt wird, heißt es:
"Eine Entschädigung ... erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ... eine Absonderung hätte vermeiden können."
Begründet wird das damit, dass abgesonderte Unschutzgeimpfte mit der Schutzimpfung die Absonderung hätten vermeiden können.
Aber das ist nach dem oben genannten, wonach auch Schutzgimpfte "abgesondert" werden können, doch nicht der Fall? Mit einer Schutzimpfung hätte man die Absonderung aufgrund des positiven Testergebnisses ja nicht vermieden können.
Sehe ich hier etwas falsch? Können Schutzgeimpfte doch nicht abgesondert werden, sodass der Unschutzgeimpfte sich vor seiner sozialen Absonderung durch Inanspruchnahme der Schutzimpfung hätte schützen können? Ich blicke bei den Notlagengesetzen langsam nicht mehr durch.
es gibt ja noch einige unschutzgeimpfte Arbeitnehmer. Im Moment kursieren in den Qualitätsmedien Gerüchte, dass Unschutzgeimpfte bei einer angeordneten Quarantäne (jetzt Absonderung) aufgrund eines positiven Tests keine Entgeltfortzahlung bzw. der Arbeitgeber hierfür keine Entschädigung erhalten sollen.
Mittlerweile ist offiziell anerkannt, dass die Impfung nur einen schweren Verlauf verhindert, nicht aber die Infektion selbst. Anscheinend findet auch bei positiv getesteten Schutzgeimpften deshalb eine Absonderung statt, weil sie sich weiter trotz Schutzimpfung infizieren und infektiös sein können:
https://www.stuttgarter-nachrichten.de/i...010cf.html
Nach 30 I 2 IfSG "kann" die Absonderung auch gegenüber Schutzgeimpften angeordnet werden, da sie nach einem positiven Test weiterhin ihre Umgebung gefährden.
In 56 I 4 IfSG, auf den der Ausschluss der Entschädigung gestützt wird, heißt es:
"Eine Entschädigung ... erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ... eine Absonderung hätte vermeiden können."
Begründet wird das damit, dass abgesonderte Unschutzgeimpfte mit der Schutzimpfung die Absonderung hätten vermeiden können.
Aber das ist nach dem oben genannten, wonach auch Schutzgimpfte "abgesondert" werden können, doch nicht der Fall? Mit einer Schutzimpfung hätte man die Absonderung aufgrund des positiven Testergebnisses ja nicht vermieden können.
Sehe ich hier etwas falsch? Können Schutzgeimpfte doch nicht abgesondert werden, sodass der Unschutzgeimpfte sich vor seiner sozialen Absonderung durch Inanspruchnahme der Schutzimpfung hätte schützen können? Ich blicke bei den Notlagengesetzen langsam nicht mehr durch.
09.09.2021, 09:13
Dass eine Entschädigung im Fall eines verschuldeten Krankheitsverdachts (positives Testergebnis) und einer somit ebenfalls verschuldeten Absonderung nicht gewährt wird, wurde wohl bereits unter der Vorgänger- (bzw. Vor-Vorgängerregelung) so gehandhabt. Begründet wird das damit, dass es sich um eine Billigkeitsentschädigung handelt und der Krankheitsverdächtige gegenüber dem tatsächlich Erkrankten weder besser noch schlechter gestellt werden darf. Ein tatsächlich Erkrankter kann Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG nur verlangen, wenn ihn kein Verschulden (gegen sich selbst) trifft. Diesen Rechtsgedanken hat man iRd Entschädigung nach § 56 IfSG ebenfalls herangezogen.
In der Sache handelt es sich also (nur) um die Positivierung/Konkretisierung eines bereits zuvor praktizierten Rechtsgedankens.
Was in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen werden sollte, ist die materielle Beweislast (das dürfte der eigentliche Knackpunkt hier sein):
Die Beweislast dafür, dass den Arbeitnehmer ein Verschulden nach § 3 Abs. 1 EFZG trifft, trägt der Arbeitgeber, da es sich insoweit um eine anspruchshindernde Einwendung handelt. Gleiches musste für die Heranziehung dieses Rechtsgedankens iRd § 56 IfSG gelten. Und gleiches muss nach der Entstehungsgeschichte und Formulierung der Vorschrift auch jetzt noch gelten.
Die eigentliche Frage dürfte also sein, ob die Verwaltungsgerichte (§ 68 Abs. 1 IfSG) für ihre Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) in Bezug auf die Vermeidbarkeit der Absonderung es bereits als ausreichend erachten, dass eine Schutzimpfung nicht durchgeführt wurde, oder vielmehr angesichts der - wohl nicht bloß theoretischen - Möglichkeit von Impfdurchbrüchen die materielle Beweislast aktivieren. Letzteres hätte zur Folge, dass die Vorschrift in ihrer Variante der fehlenden Schutzimpfung aktuell praktisch leerlaufen dürfte.
In der Sache handelt es sich also (nur) um die Positivierung/Konkretisierung eines bereits zuvor praktizierten Rechtsgedankens.
Was in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen werden sollte, ist die materielle Beweislast (das dürfte der eigentliche Knackpunkt hier sein):
Die Beweislast dafür, dass den Arbeitnehmer ein Verschulden nach § 3 Abs. 1 EFZG trifft, trägt der Arbeitgeber, da es sich insoweit um eine anspruchshindernde Einwendung handelt. Gleiches musste für die Heranziehung dieses Rechtsgedankens iRd § 56 IfSG gelten. Und gleiches muss nach der Entstehungsgeschichte und Formulierung der Vorschrift auch jetzt noch gelten.
Die eigentliche Frage dürfte also sein, ob die Verwaltungsgerichte (§ 68 Abs. 1 IfSG) für ihre Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) in Bezug auf die Vermeidbarkeit der Absonderung es bereits als ausreichend erachten, dass eine Schutzimpfung nicht durchgeführt wurde, oder vielmehr angesichts der - wohl nicht bloß theoretischen - Möglichkeit von Impfdurchbrüchen die materielle Beweislast aktivieren. Letzteres hätte zur Folge, dass die Vorschrift in ihrer Variante der fehlenden Schutzimpfung aktuell praktisch leerlaufen dürfte.
09.09.2021, 15:46
(09.09.2021, 09:13)Landvogt schrieb: Dass eine Entschädigung im Fall eines verschuldeten Krankheitsverdachts (positives Testergebnis) und einer somit ebenfalls verschuldeten Absonderung nicht gewährt wird, wurde wohl bereits unter der Vorgänger- (bzw. Vor-Vorgängerregelung) so gehandhabt. Begründet wird das damit, dass es sich um eine Billigkeitsentschädigung handelt und der Krankheitsverdächtige gegenüber dem tatsächlich Erkrankten weder besser noch schlechter gestellt werden darf. Ein tatsächlich Erkrankter kann Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG nur verlangen, wenn ihn kein Verschulden (gegen sich selbst) trifft. Diesen Rechtsgedanken hat man iRd Entschädigung nach § 56 IfSG ebenfalls herangezogen.
In der Sache handelt es sich also (nur) um die Positivierung/Konkretisierung eines bereits zuvor praktizierten Rechtsgedankens.
Was in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen werden sollte, ist die materielle Beweislast (das dürfte der eigentliche Knackpunkt hier sein):
Die Beweislast dafür, dass den Arbeitnehmer ein Verschulden nach § 3 Abs. 1 EFZG trifft, trägt der Arbeitgeber, da es sich insoweit um eine anspruchshindernde Einwendung handelt. Gleiches musste für die Heranziehung dieses Rechtsgedankens iRd § 56 IfSG gelten. Und gleiches muss nach der Entstehungsgeschichte und Formulierung der Vorschrift auch jetzt noch gelten.
Die eigentliche Frage dürfte also sein, ob die Verwaltungsgerichte (§ 68 Abs. 1 IfSG) für ihre Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) in Bezug auf die Vermeidbarkeit der Absonderung es bereits als ausreichend erachten, dass eine Schutzimpfung nicht durchgeführt wurde, oder vielmehr angesichts der - wohl nicht bloß theoretischen - Möglichkeit von Impfdurchbrüchen die materielle Beweislast aktivieren. Letzteres hätte zur Folge, dass die Vorschrift in ihrer Variante der fehlenden Schutzimpfung aktuell praktisch leerlaufen dürfte.
Danke, das ist sehr überzeugend ausgeführt. Im Falle des 56 V IfSG (Erstattung ArbG -> Gesundheitsamt) wäre dann wohl das Gesundheitsamt/die zuständige Behörde beweispflichtig. Mal schauen, ob die Gerichte es zB als offenkundig oder glaubhaft dargelegt ansehen werden, dass die Impfung die Absonderung vermieden hätte, oder ob es dann tatsächlich zur Beweiserhebung kommt. Nach meiner Erfahrung wird man wahrscheinlich den Weg wählen, der das Handeln der Exekutive am leichtesten rechtfertigt.
09.09.2021, 16:57
Wer sich nicht impfen lässt, sollte auch keine Entschädigung bekommen.
Oder mit den Worten von Scholz: „50 Millionen sind jetzt zweimal geimpft. Wir waren ja alle die Versuchskaninchen für diejenigen, die bisher abgewartet haben.“
Oder mit den Worten von Scholz: „50 Millionen sind jetzt zweimal geimpft. Wir waren ja alle die Versuchskaninchen für diejenigen, die bisher abgewartet haben.“
09.09.2021, 18:07
(09.09.2021, 16:57)2 x a(rbeitslos) schrieb: Wer sich nicht impfen lässt, sollte auch keine Entschädigung bekommen.
Oder mit den Worten von Scholz: „50 Millionen sind jetzt zweimal geimpft. Wir waren ja alle die Versuchskaninchen für diejenigen, die bisher abgewartet haben.“
Zu einem Versuch gehört immer eine Kontrollgruppe, die wird auch für ihre Teilnahme bezahlt.

09.09.2021, 18:29
(09.09.2021, 18:07)KeinSpammer schrieb:(09.09.2021, 16:57)2 x a(rbeitslos) schrieb: Wer sich nicht impfen lässt, sollte auch keine Entschädigung bekommen.
Oder mit den Worten von Scholz: „50 Millionen sind jetzt zweimal geimpft. Wir waren ja alle die Versuchskaninchen für diejenigen, die bisher abgewartet haben.“
Zu einem Versuch gehört immer eine Kontrollgruppe, die wird auch für ihre Teilnahme bezahlt.
94% der Patienten mit Corona auf den Intensivstationen sind ungeimpft. Zahlen vom RKI aus Ende August. Das sollte für die Kontrollgruppe genügen

09.09.2021, 19:54
(09.09.2021, 18:29)Gast Gast schrieb:(09.09.2021, 18:07)KeinSpammer schrieb:(09.09.2021, 16:57)2 x a(rbeitslos) schrieb: Wer sich nicht impfen lässt, sollte auch keine Entschädigung bekommen.
Oder mit den Worten von Scholz: „50 Millionen sind jetzt zweimal geimpft. Wir waren ja alle die Versuchskaninchen für diejenigen, die bisher abgewartet haben.“
Zu einem Versuch gehört immer eine Kontrollgruppe, die wird auch für ihre Teilnahme bezahlt.
94% der Patienten mit Corona auf den Intensivstationen sind ungeimpft. Zahlen vom RKI aus Ende August. Das sollte für die Kontrollgruppe genügen
Und wie viele davon sind u30?


Auch 4%:
https://www.intensivregister.de/#/aktuel...rsstruktur
Als Statistik-Crack kannst du mir sicher die Wahrscheinlichkeit berechnen,
a) dass ich mich ungeimpft mit dem Coronavirus infiziere, an Covid erkranke und dadurch eine schwere Folge oder den Tod erleide
oder
b) dass ich nach einer Impfung
aa) mich mit dem Coronavirus infiziere, an Covid erkranke und dadurch eine schwere Folge oder den Tod erleide (Durchbruchsinfektion) oder
bb) durch die Impfung eine schwere Folge oder den Tod erleide.
Wenn letztere Ereignisse bedeutend geringer wahrscheinlich als die unter a) genannten sind und eine weitaus höhere Wahrscheinlichkeit aufweisen als andere Lebensrisiken, wie etwa vom Bus überfahren zu werden, an einer schweren Grippe zu sterben, einen schweren Autounfall zu erleiden, mit Krebs diagnostiziert zu werden oder ähnliches, dann hast du mich als weiteren Impfling gewonnen. Du hast jetzt also die Chance, mit deinen intellektuellen Fähigkeiten etwas wirklich gutes zu bewirken und weitere Tote durch mein unsolidarisch-egoistisches Verhalten zu verhindern! Viel Erfolg!
09.09.2021, 20:06
Du denkst zu kurz. Das unmittelbare Risiko für dich ist das eine. Daneben schützt die Impfung aber auch davor, dass das Virus mutieren kann, weil es weniger Infizierte gibt (bzw die mit niedrigerer Virenlast).
09.09.2021, 20:12
Ich habe mich impfen lassen, weil ich keinen Bock mehr hatte beim Zahnarzt oder Zugfahren Todesängste zu erleiden. Außerdem konnte ich so meine Großeltern wieder treffen, die fast 90 sind.
Außerdem will auch keiner, dass das Ding mutiert und die Impfung dann weniger wirksam ist.
Außerdem will auch keiner, dass das Ding mutiert und die Impfung dann weniger wirksam ist.
09.09.2021, 20:29
(09.09.2021, 20:06)Gast Gast schrieb: Du denkst zu kurz. Das unmittelbare Risiko für dich ist das eine. Daneben schützt die Impfung aber auch davor, dass das Virus mutieren kann, weil es weniger Infizierte gibt (bzw die mit niedrigerer Virenlast).
Ihr seid doch alles Juristen hier, oder? Jeder Erstsemester weiß, dass man um sein Leben zu schützen andere vom Rettungsfloß schubsen darf, wenn es nicht anders geht. Hier hat aber seltsamerweise niemand dagegen, dass einzelne gedrängt oder ggf. sogar gezwungen werden, ihre Gesundheit für die Gesundheit anderer zu schädigen. Und das ganz ohne dass es keine andere Möglichkeit gäbe.
Das sollte also kein Argument sein.
Übrigens verbreiten Geimpfte das Virus genauso weiter und können auch schwere Verläufe bekommen "Impfdurchbrüche". Es gehört lieber gestern als heute das System wieder auf Eigenverantwortung umgestellt. Jeder hat ein Impfangebot bekommen, jeder hat die Wahl. Also müssen auch alle Maßnahmen weg, insbesondere die die bestimmte Gruppen diskriminieren und ausgrenzen.