02.04.2015, 18:09
Zitat:Wann es aber zu den Akten gelangt ist, kann man laut meiner Überprüfung im Kommentar nicht sehen, deswegen habe ich es auch nicht weiter thematisiert.Steht das so im Kommentar? Hätte gedacht, dass "zur Geschäftsstelle gelangt" = "zu den Akten gelangt" ist, sofern es nicht eine entgegen stehende dienstliche Erklärung gibt.
02.04.2015, 18:58
Also ich habe nochmal nachgeschaut:
[undefined=undefined]Meyer-Goßner § 275 Rn. 18[/undefined]: " Ein Vermerk der Geschäftsstelle über den Zeitpunkt des Eingangs [...] ist nicht zwingend vorgeschrieben. [...] Er hat nicht die Beweiskraft des § 274 und hindert daher nicht den anderweitigen Nachweis, dass das fertiggestellte Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist".
Fand und finde die Fundstelle noch immer ein wenig schwammig und lässt vielleicht auch eine andere Auffassung zu. Vielleicht sollte man mal bei Zeit und Lust in die dort angegebenen Fundstellen schauen.
Mal ne andere Frage: War hier wegen der Versäumnis der Revisionsfrist Wiedereinsetzung zu prüfen?
[undefined=undefined]Meyer-Goßner § 275 Rn. 18[/undefined]: " Ein Vermerk der Geschäftsstelle über den Zeitpunkt des Eingangs [...] ist nicht zwingend vorgeschrieben. [...] Er hat nicht die Beweiskraft des § 274 und hindert daher nicht den anderweitigen Nachweis, dass das fertiggestellte Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist".
Fand und finde die Fundstelle noch immer ein wenig schwammig und lässt vielleicht auch eine andere Auffassung zu. Vielleicht sollte man mal bei Zeit und Lust in die dort angegebenen Fundstellen schauen.
Mal ne andere Frage: War hier wegen der Versäumnis der Revisionsfrist Wiedereinsetzung zu prüfen?
02.04.2015, 19:13
Zitat: Mal ne andere Frage: War hier wegen der Versäumnis der Revisionsfrist Wiedereinsetzung zu prüfen?Ich habe keine Versäumnis der Revisionsfrist gesehen, weil beide Anwälte am 12.02. (Eingang) Revision eingelegt haben. Eventuell war der Fall in HH diesbezüglich anders?
02.04.2015, 19:24
In HH hat der RA seine Angestellte am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Revision angewiesen, den Revisionsschriftsatz vorab per Fax zu schicken. Dann hat er später Akteneinsicht beantragt und ihm viel auf, dass dieser Schriftsatz nicht in der Akte war, sondern nur der "Originalschriftsatz", der einen Tag später bei Gericht einging - m.E. verfristet. Er stellte seine Angestellte zur Rede, die sich das nicht erklären konnte und mahnte sie ab. Ich habe nach allen "Strohhalmen" gesucht, nachdem dies noch fristgerecht sein könnte - kein Sonn- oder Feiertag, fehlende Unterschriften der Richter etc. Ich weiß nicht, was ich übersehen haben soll; deswegen habe ich dann doch als ultima ratio Wiedereinsetzung geprüft.
Das mit den "zu den Akten bringen" ergibt sich übrigens schön aus diesem Urteil:
BGH, Beschl. vom 09.11.2006 – 1 StR 388/06
Die in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO gebrauchte Formulierung "zu den Akten zu bringen" ist nicht wörtlich zu nehmen. Es genügt, wenn das vollständige Urteil innerhalb der im Gesetz genannten Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist.
Das mit den "zu den Akten bringen" ergibt sich übrigens schön aus diesem Urteil:
BGH, Beschl. vom 09.11.2006 – 1 StR 388/06
Die in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO gebrauchte Formulierung "zu den Akten zu bringen" ist nicht wörtlich zu nehmen. Es genügt, wenn das vollständige Urteil innerhalb der im Gesetz genannten Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist.
02.04.2015, 21:49
Bei uns in NRW war die Klausur ohne Rechtsanwaltsangestellte, da waren beide Revisionen zulässig.
m.E. Frist 275 I 2 (-), da Eingang auf der Geschäftsstelle erst am 20., letzter Tag der Frist war am 19. Ich denke auf das Problem mit auf den Weg bringen kommt es hier absolut nicht an, da aus unserem Fall in NRW nur der Eingang bei der Geschäftsstelle ersichtlich war und nicht, wann der Richter das Urteil "auf den Weg gebracht hat", was er dann hätte vermerken müssen (ergab sich aus M/G bei 275).
Fand es war insgesamt sehr viel abzuarbeiten.
m.E. Frist 275 I 2 (-), da Eingang auf der Geschäftsstelle erst am 20., letzter Tag der Frist war am 19. Ich denke auf das Problem mit auf den Weg bringen kommt es hier absolut nicht an, da aus unserem Fall in NRW nur der Eingang bei der Geschäftsstelle ersichtlich war und nicht, wann der Richter das Urteil "auf den Weg gebracht hat", was er dann hätte vermerken müssen (ergab sich aus M/G bei 275).
Fand es war insgesamt sehr viel abzuarbeiten.
Was habt ihr NRW bzgl. der Zuständigkeit der Jugendkammer geprüft?
War es von Amts wg zu prüfen oder in 338 Nr.4?
War es von Amts wg zu prüfen oder in 338 Nr.4?
03.04.2015, 00:34
Drei mal darfst du raten, wenn mg ausdrücklich sagt kein Fall der sachlichen Zuständigkeit :) Russack stellt es auch unter 338 Nr. 4 dar...
03.04.2015, 10:44
habe es auch bei 338 nr. 4 geprüft. wenn man es als verfahrenshindernis prüft, halte ich es nur dann für einen fehler, wenn man beim antrag das verfahren einstellen will wegen des verfahrenshindernisses (wird bei der sachlichen unzuständigkeit ja auch nicht gemacht). ansonsten halte ich das für ein eher akademisches problem, weil in diesem fall bei 338 nr. 4 auch ausnahmsweise die rügepräklusion nicht greift, so dass es im ergebnis eigentlich keinen unterschied macht...
03.04.2015, 11:00
Hat jemand das Problem mit dem letzten Wort des Angeklagten gesehen?
03.04.2015, 11:04
In welchem Bundesland hast du geschrieben? In Nrw hab ich das nicht gesehen, aber das heißt bei mir - Strafrechtskrücke - nichts ; )