23.08.2021, 15:58
Hallo,
Ich hab nochmal eine Frage zum Überprüfungsverfahren/Widerspruchsverfahren.
Welche Anträge stelle ich bei materiellen Bewertungsfehlern der Korrektoren?
Sehe ich das richtig, dass zunächst i.d.R.nur eine Neubewertung durch die gleichen Korrektoren beantragt werden kann?
Ich bitte um sachdienliche Hinweise.
VIELEN DANK!
Ich hab nochmal eine Frage zum Überprüfungsverfahren/Widerspruchsverfahren.
Welche Anträge stelle ich bei materiellen Bewertungsfehlern der Korrektoren?
Sehe ich das richtig, dass zunächst i.d.R.nur eine Neubewertung durch die gleichen Korrektoren beantragt werden kann?
Ich bitte um sachdienliche Hinweise.
VIELEN DANK!
23.08.2021, 16:30
Du legst einfach ein Widerspruch ein. Das ist der Antrag.
Beispiel:
Gegen die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamtes Rheinland-Pfalz vom XX.XX.2021 (Az. XXXX-XXXX-XX) lege ich hiermit form- und fristgerecht
W I D E R S P R U C H
ein.
Anschließend folgt die Begründung.
Vorab: Die Bewertung wird kaum verändert. Ich kenne keinen Fall, in dem das passiert ist. Auch bei groben Fehlern mit möglicherweise falscher Lösungsskizze. Erst vor Gericht wird tatsächlich nochmal genauer drübergeschaut.
Viel Erfolg
Beispiel:
Gegen die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamtes Rheinland-Pfalz vom XX.XX.2021 (Az. XXXX-XXXX-XX) lege ich hiermit form- und fristgerecht
W I D E R S P R U C H
ein.
Anschließend folgt die Begründung.
Vorab: Die Bewertung wird kaum verändert. Ich kenne keinen Fall, in dem das passiert ist. Auch bei groben Fehlern mit möglicherweise falscher Lösungsskizze. Erst vor Gericht wird tatsächlich nochmal genauer drübergeschaut.
Viel Erfolg
23.08.2021, 18:15
(23.08.2021, 15:58)Gast schrieb: Hallo,
Ich hab nochmal eine Frage zum Überprüfungsverfahren/Widerspruchsverfahren.
Welche Anträge stelle ich bei materiellen Bewertungsfehlern der Korrektoren?
Sehe ich das richtig, dass zunächst i.d.R.nur eine Neubewertung durch die gleichen Korrektoren beantragt werden kann?
Ich bitte um sachdienliche Hinweise.
VIELEN DANK!
Ja, so ist das: Neubewertung durch den Korrektor mit dem Ziel einer besseren Benotung. Mehr ist im Regelfall auch vor dem VG nicht zu erreichen.
Nur ausnahmsweise kommt ein Austausch des Korrektors oder gar Verpflichtung zu einer bestimmten Benotung in Betracht.
Der Vorredner hat natürlich nicht Unrecht, dass es keines förmlichen Antrags bedarf, aber wer die Korrektoren überzeugen will, dass er eigentlich viel besser ist, sollte auch im Widerspruchsverfahren diesen Eindruck erwecken...
23.08.2021, 20:18
(23.08.2021, 18:15)Praktiker schrieb:(23.08.2021, 15:58)Gast schrieb: Hallo,
Ich hab nochmal eine Frage zum Überprüfungsverfahren/Widerspruchsverfahren.
Welche Anträge stelle ich bei materiellen Bewertungsfehlern der Korrektoren?
Sehe ich das richtig, dass zunächst i.d.R.nur eine Neubewertung durch die gleichen Korrektoren beantragt werden kann?
Ich bitte um sachdienliche Hinweise.
VIELEN DANK!
Ja, so ist das: Neubewertung durch den Korrektor mit dem Ziel einer besseren Benotung. Mehr ist im Regelfall auch vor dem VG nicht zu erreichen.
Nur ausnahmsweise kommt ein Austausch des Korrektors oder gar Verpflichtung zu einer bestimmten Benotung in Betracht.
Der Vorredner hat natürlich nicht Unrecht, dass es keines förmlichen Antrags bedarf, aber wer die Korrektoren überzeugen will, dass er eigentlich viel besser ist, sollte auch im Widerspruchsverfahren diesen Eindruck erwecken...
Die Korrektoren bekommen eine anonymisierte Fassung des Widerspruchs, ohne Adresse und Anträge. Nur die Begründung wird ihnen zugestellt.
23.08.2021, 20:31
(23.08.2021, 18:15)Praktiker schrieb:(23.08.2021, 15:58)Gast schrieb: Hallo,
Ich hab nochmal eine Frage zum Überprüfungsverfahren/Widerspruchsverfahren.
Welche Anträge stelle ich bei materiellen Bewertungsfehlern der Korrektoren?
Sehe ich das richtig, dass zunächst i.d.R.nur eine Neubewertung durch die gleichen Korrektoren beantragt werden kann?
Ich bitte um sachdienliche Hinweise.
VIELEN DANK!
Ja, so ist das: Neubewertung durch den Korrektor mit dem Ziel einer besseren Benotung. Mehr ist im Regelfall auch vor dem VG nicht zu erreichen.
Nur ausnahmsweise kommt ein Austausch des Korrektors oder gar Verpflichtung zu einer bestimmten Benotung in Betracht.
Der Vorredner hat natürlich nicht Unrecht, dass es keines förmlichen Antrags bedarf, aber wer die Korrektoren überzeugen will, dass er eigentlich viel besser ist, sollte auch im Widerspruchsverfahren diesen Eindruck erwecken...
Ich würde den Teil mit „form- und fristgerecht“
weglassen. Wenn es stimmt ist gut, wenn er nicht form- oder nicht fristgerecht eingelegt wurde, hilft die Behauptung auch nichts. Ich streiche das auch in Klausuren immer an, ist überflüssig.
Der Antrag ist eigentlich egal, denn wir Korrektoren bekommen bei uns immer nur die Ausschnitte der Widerspruchsbegründung zu sehen, die sich mit der Bewertung beschaffen. Alles was einen Bezug zu der Person d. Wf. herstellen könnte wird weggelassen.
Wenn ein Bewertungsfehler geltend gemacht wird, lautet das Rechtschutzziel auf Neubewertung durch denselben Korrektor. Nur wenn ein behebbarer Verfahrensfehler geltend gemacht wird, etwa Befangenheit durch beleidigende Bewertungen (Schmähkritik), kommt ein Fehler d. Korrektoren in Betracht.
23.08.2021, 20:32
(23.08.2021, 20:31)Gast schrieb:(23.08.2021, 18:15)Praktiker schrieb:(23.08.2021, 15:58)Gast schrieb: Hallo,
Ich hab nochmal eine Frage zum Überprüfungsverfahren/Widerspruchsverfahren.
Welche Anträge stelle ich bei materiellen Bewertungsfehlern der Korrektoren?
Sehe ich das richtig, dass zunächst i.d.R.nur eine Neubewertung durch die gleichen Korrektoren beantragt werden kann?
Ich bitte um sachdienliche Hinweise.
VIELEN DANK!
Ja, so ist das: Neubewertung durch den Korrektor mit dem Ziel einer besseren Benotung. Mehr ist im Regelfall auch vor dem VG nicht zu erreichen.
Nur ausnahmsweise kommt ein Austausch des Korrektors oder gar Verpflichtung zu einer bestimmten Benotung in Betracht.
Der Vorredner hat natürlich nicht Unrecht, dass es keines förmlichen Antrags bedarf, aber wer die Korrektoren überzeugen will, dass er eigentlich viel besser ist, sollte auch im Widerspruchsverfahren diesen Eindruck erwecken...
Ich würde den Teil mit „form- und fristgerecht“
weglassen. Wenn es stimmt ist gut, wenn er nicht form- oder nicht fristgerecht eingelegt wurde, hilft die Behauptung auch nichts. Ich streiche das auch in Klausuren immer an, ist überflüssig.
Der Antrag ist eigentlich egal, denn wir Korrektoren bekommen bei uns immer nur die Ausschnitte der Widerspruchsbegründung zu sehen, die sich mit der Bewertung beschaffen. Alles was einen Bezug zu der Person d. Wf. herstellen könnte wird weggelassen.
Wenn ein Bewertungsfehler geltend gemacht wird, lautet das Rechtschutzziel auf Neubewertung durch denselben Korrektor. Nur wenn ein behebbarer Verfahrensfehler geltend gemacht wird, etwa Befangenheit durch beleidigende Bewertungen (Schmähkritik), kommt ein Fehler d. Korrektoren in Betracht.
*kommt ein Austausch d. Korrektoren in Betracht!
23.08.2021, 21:41
Praktiker schrieb:
Ja, so ist das: Neubewertung durch den Korrektor mit dem Ziel einer besseren Benotung. Mehr ist im Regelfall auch vor dem VG nicht zu erreichen.
Nur ausnahmsweise kommt ein Austausch des Korrektors oder gar Verpflichtung zu einer bestimmten Benotung in Betracht.
Der Vorredner hat natürlich nicht Unrecht, dass es keines förmlichen Antrags bedarf, aber wer die Korrektoren überzeugen will, dass er eigentlich viel besser ist, sollte auch im Widerspruchsverfahren diesen Eindruck erwecken...
Ich würde den Teil mit „form- und fristgerecht“
weglassen. Wenn es stimmt ist gut, wenn er nicht form- oder nicht fristgerecht eingelegt wurde, hilft die Behauptung auch nichts. Ich streiche das auch in Klausuren immer an, ist überflüssig.
Der Antrag ist eigentlich egal, denn wir Korrektoren bekommen bei uns immer nur die Ausschnitte der Widerspruchsbegründung zu sehen, die sich mit der Bewertung beschaffen. Alles was einen Bezug zu der Person d. Wf. herstellen könnte wird wegg
(Vor 5 Stunden)Gast schrieb: schrieb:Hallo,
Ich hab nochmal eine Frage zum Überprüfungsverfahren/Widerspruchsverfahren.
Welche Anträge stelle ich bei materiellen Bewertungsfehlern der Korrektoren?
Sehe ich das richtig, dass zunächst i.d.R.nur eine Neubewertung durch die gleichen Korrektoren beantragt werden kann?
Ich bitte um sachdienliche Hinweise.
VIELEN DANK!
Ja, so ist das: Neubewertung durch den Korrektor mit dem Ziel einer besseren Benotung. Mehr ist im Regelfall auch vor dem VG nicht zu erreichen.
Nur ausnahmsweise kommt ein Austausch des Korrektors oder gar Verpflichtung zu einer bestimmten Benotung in Betracht.
Der Vorredner hat natürlich nicht Unrecht, dass es keines förmlichen Antrags bedarf, aber wer die Korrektoren überzeugen will, dass er eigentlich viel besser ist, sollte auch im Widerspruchsverfahren diesen Eindruck erwecken...
Ich würde den Teil mit „form- und fristgerecht“
weglassen. Wenn es stimmt ist gut, wenn er nicht form- oder nicht fristgerecht eingelegt wurde, hilft die Behauptung auch nichts. Ich streiche das auch in Klausuren immer an, ist überflüssig.
Der Antrag ist eigentlich egal, denn wir Korrektoren bekommen bei uns immer nur die Ausschnitte der Widerspruchsbegründung zu sehen, die sich mit der Bewertung beschaffen. Alles was einen Bezug zu der Person d. Wf. herstellen könnte wird wegg
23.08.2021, 22:11
Gute Frage, ob der Antrag auch abgeschnitten wird. Ich habe noch keinen gesehen, aber vielleicht weil es keinen gab? Klar, anonymisiert ist es immer. Ich werde nächstes Mal darauf achten...
24.08.2021, 13:00
Wenn ich hier mal kurz zwischenschießen darf: wie verhalten sich Widerspruchs- /Klageverfahren und Verbesserungsversuch zueinander?
Wird das WSV auf Antrag ausgesetzt oder so? Oder hat man einfach Pech. In Berlin muss man sich recht flott für den VV entscheiden und ihn dann in 3 Monaten auch schreiben.
Wird das WSV auf Antrag ausgesetzt oder so? Oder hat man einfach Pech. In Berlin muss man sich recht flott für den VV entscheiden und ihn dann in 3 Monaten auch schreiben.
24.08.2021, 13:18
(24.08.2021, 13:00)omnimodo schrieb: Wenn ich hier mal kurz zwischenschießen darf: wie verhalten sich Widerspruchs- /Klageverfahren und Verbesserungsversuch zueinander?
Wird das WSV auf Antrag ausgesetzt oder so? Oder hat man einfach Pech. In Berlin muss man sich recht flott für den VV entscheiden und ihn dann in 3 Monaten auch schreiben.
Nun, in NRW herrscht folgende Praxis: Fällt man im Erstversuch durch, dann ist man zunächst im EVD. In dieser Zwischenzeit kann ein Widerspruch erhoben werden, der jedoch in den meisten Fällen nicht vor dem schriftlichen Zweitversuch durchgeführt werden dürfte. Daher schlägt das LJPA vor, dass der Zweitversuch als Verbesserungsversuch gewertet wird, wenn der Widerspruch erfolgreich sein sollte und der Zweitversuch ebenso. Da der Widerspruch aber kaum durchgeht, ist diese zuvorkommende Regelung des LJPA fürn Arsch. Aber immerhin haben die sich paar Gedanken gemacht.