• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Berufseinstieg nach dem Referendariat
  5. Nachversicherung + später in Staatsdienst
1 2 »
Antworten

 
Nachversicherung + später in Staatsdienst
Gast
Unregistered
 
#1
19.08.2021, 14:50
Hallo zusammen!

Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.

Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.

Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?

Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Zitieren
#Forum.Ads
Advertisement
*******
 
 
 
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:

https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php

Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
 
Gast
Unregistered
 
#2
19.08.2021, 15:19
(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb:  Hallo zusammen!

Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.

Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.

Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?

Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?

Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.

Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
19.08.2021, 15:26
(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb:  Hallo zusammen!

Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.

Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.

Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?

Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?

Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.

Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.


Danke für deine Antwort! Ist das Auszahlenlassen immer eine Option? In meinem Versorgungswerk gibt es z.B. keine Mindestbeitragsdauer, deshalb würde ich erwarten, dass ich meine angesammelte Rente von ein paar Euro dann halt in 40 Jahren bekomme.

Da es darum geht, dass die Maximalversorgung nicht überschritten wird: wenn man bei der Pension unter den maximalen Beitragsjahren bleibt, dann profitiert man für die Differenz quasi vom Versorgungswerk, soweit man da eine Rente bekommt?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
19.08.2021, 15:41
(19.08.2021, 15:26)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb:  Hallo zusammen!

Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.

Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.

Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?

Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?

Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.

Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.


Danke für deine Antwort! Ist das Auszahlenlassen immer eine Option? In meinem Versorgungswerk gibt es z.B. keine Mindestbeitragsdauer, deshalb würde ich erwarten, dass ich meine angesammelte Rente von ein paar Euro dann halt in 40 Jahren bekomme.

Da es darum geht, dass die Maximalversorgung nicht überschritten wird: wenn man bei der Pension unter den maximalen Beitragsjahren bleibt, dann profitiert man für die Differenz quasi vom Versorgungswerk, soweit man da eine Rente bekommt?

Ich habe zwischen den etwa 10.000 Euro sofort auf meinem Konto oder X Euro Rente (vielleicht) in 40 Jahren, vorbehaltlich von Gesetzesänderungen abgewogen und mich für das Geld entschieden. Die Auszahlung war in der Satzung meines VV so geregelt, ich weiß nicht wie das bei anderen VV ist.

Korrekt, nach heutiges Regelungslage ist das so. Aber ich setzte darauf, dass ich mit den Anrechnungszeiten auf die Maximalversorgung komme, und dann wäre ich mächtig sauer gewesen, dass meine VV-Rente voll angerechnet wird.

Habe das Geld in ETF gesteckt und hoffe auf einen ordentlichen Ertrag nach 35 Jahren. Aber wer weiß schon, was die Zukunft bringt?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
19.08.2021, 16:25
(19.08.2021, 15:41)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 15:26)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb:  Hallo zusammen!

Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.

Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.

Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?

Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?

Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.

Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.


Danke für deine Antwort! Ist das Auszahlenlassen immer eine Option? In meinem Versorgungswerk gibt es z.B. keine Mindestbeitragsdauer, deshalb würde ich erwarten, dass ich meine angesammelte Rente von ein paar Euro dann halt in 40 Jahren bekomme.

Da es darum geht, dass die Maximalversorgung nicht überschritten wird: wenn man bei der Pension unter den maximalen Beitragsjahren bleibt, dann profitiert man für die Differenz quasi vom Versorgungswerk, soweit man da eine Rente bekommt?

Ich habe zwischen den etwa 10.000 Euro sofort auf meinem Konto oder X Euro Rente (vielleicht) in 40 Jahren, vorbehaltlich von Gesetzesänderungen abgewogen und mich für das Geld entschieden. Die Auszahlung war in der Satzung meines VV so geregelt, ich weiß nicht wie das bei anderen VV ist.

Korrekt, nach heutiges Regelungslage ist das so. Aber ich setzte darauf, dass ich mit den Anrechnungszeiten auf die Maximalversorgung komme, und dann wäre ich mächtig sauer gewesen, dass meine VV-Rente voll angerechnet wird.

Habe das Geld in ETF gesteckt und hoffe auf einen ordentlichen Ertrag nach 35 Jahren. Aber wer weiß schon, was die Zukunft bringt?

VV-Rente wird i.d.R. nach derzeitiger Gesetzeslage nicht angerechnet. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gem. §55 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG werden angerechnet, Renten aus dem Versorgungswerk gem. §55 Abs.1 S.2 Nr.4 BeamtVG hingegen nur, wenn "der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat".
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#6
20.08.2021, 10:15
Danke für eure Antworten! Zusammengefasst kann man also jedenfalls sagen, dass keine Nachteile einer Nachversicherung ins Versorgungswerk ersichtlich sind, wenn man später Beamter wird? Den Themenblock Gesetzliche Rentenversicherung kann ich ausschließen. Das spielt bei mir keine Rolle.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#7
20.08.2021, 18:02
(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb:  Hallo zusammen!

Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.

Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.

Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?

Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?

Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.

Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.


Ich bin gerade in einer ähnlichen Situation wie der Beitragsersteller - ich habe mein Ref in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert und mich danach bei der DRV nachversichern lassen, jetzt soll es aber bald in den Staatsdienst gehen. Lässt sich das Ref dann trotzdem in Bezug auf den Pensionsanspruch berücksichtigen? Blicke da nicht so richtig durch.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#8
20.08.2021, 19:40
(20.08.2021, 18:02)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:  
(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb:  Hallo zusammen!

Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.

Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.

Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?

Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?

Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.

Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.


Ich bin gerade in einer ähnlichen Situation wie der Beitragsersteller - ich habe mein Ref in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert und mich danach bei der DRV nachversichern lassen, jetzt soll es aber bald in den Staatsdienst gehen. Lässt sich das Ref dann trotzdem in Bezug auf den Pensionsanspruch berücksichtigen? Blicke da nicht so richtig durch.

Beamtenversorgung bei Landesbeamten ist Landesrecht. Das hängt also von dem jeweiligen Land ab, das kann man nicht pauschal sagen.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#9
22.08.2021, 11:17
Eine Nachversicherung im Versorgungswerk NRW macht wohl keinen Sinn, da die Ref-Monate später auf Grund der geringen Höhe der Unterhaltsbeihilfe unberücksichtigt blieben. Eine Auszahlungsoption gibt es im VW NRW nicht.

Was macht also Sinn, wenn man ansonsten aber auch bisher keine Zeiten in der DRV gesammelt hat? Dennoch besser in der DRV navhversichern als im Versorgungswerk? Eine Erstattung der Beiträge aus der DRV dürfte ebenfalls ausscheiden, da nur AN-Beiträge erstattet werden und die gibt es nicht bei einer solchen Machversicherung, oder?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#10
22.08.2021, 11:35
Die Auszahlung führt auch dazu, dass das Ref nicht auf die Jahre bei der Pension angerechnet werden
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
1 2 »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus