10.08.2021, 20:07
(10.08.2021, 15:41)Andreas schrieb: Also, wenn ich den SV jetzt richtig verstanden habe, führt die Aufrechnung nicht zur Erhöhung des Streitwertes, weil das Bestehen der Gegenforderung, also die Kaution, unbestritten ist. In diesem Fall fällt beim Gericht nämlich keine "Mehrarbeit" an und es findet insbesondere keine Beweisaufnahme statt. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung des Streitwertes ins solchen Fällen nicht gerechtfertigt.
Das Bestehen (bzw die Fälligkeit) der Forderung ist ja gerade nicht unstreitig, sonst würde der Vermieter die Kaution einfach auskehren und sie nicht einbehalten.
10.08.2021, 22:02
(10.08.2021, 20:07)Gästle schrieb:(10.08.2021, 15:41)Andreas schrieb: Also, wenn ich den SV jetzt richtig verstanden habe, führt die Aufrechnung nicht zur Erhöhung des Streitwertes, weil das Bestehen der Gegenforderung, also die Kaution, unbestritten ist. In diesem Fall fällt beim Gericht nämlich keine "Mehrarbeit" an und es findet insbesondere keine Beweisaufnahme statt. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung des Streitwertes ins solchen Fällen nicht gerechtfertigt.
Das Bestehen (bzw die Fälligkeit) der Forderung ist ja gerade nicht unstreitig, sonst würde der Vermieter die Kaution einfach auskehren und sie nicht einbehalten.
Hä? Habe ich doch auch gerade nicht behauptet. Kläger ist der Vermieter: Hauptforderung sind die offene Mietschulden, die vom Mieter bestritten werden. Der Mieter hat wiederum einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution: Die ist unbestritten und wird zur hilfsweisen Aufrechnung erklärt.
10.08.2021, 22:23
(10.08.2021, 19:03)Gast schrieb: In diesen Fällen stellt der Vermieter die Wirksamkeit der Gegenforderung damit in Abrede, dass der Erstattungsanspruch des Anbieters nicht fällig ist. Dann greift 45 III GKG gleichwohl.
Ich halte deine Argumentation nicht für ganz abwegig, sie entspricht aber m.E. mit guten Gründen nicht der Kommentarliteratur zu § 45 Abs. 3 GKG. Danach muss der Kläger als Prozessgegner den Bestand der Aufrechnungsforderung bestreiten; vgl. § 45 Rn. 32 Meyer Kommentar zum GKG/FamGKG. Hintergrund ist ganz einfach, dass das Gericht, für den Fall, das es der Hauptforderung stattgibt, unstreitig über die Gegenforderung (Aufrechnung) entscheidet; für das Gericht besteht also kein Mehraufwand, der eine Streitwerterhöhung rechtfertigen würde.
10.08.2021, 22:38
(10.08.2021, 22:23)Andreas schrieb:Sehr gnädig!(10.08.2021, 19:03)Gast schrieb: In diesen Fällen stellt der Vermieter die Wirksamkeit der Gegenforderung damit in Abrede, dass der Erstattungsanspruch des Anbieters nicht fällig ist. Dann greift 45 III GKG gleichwohl.
Ich halte deine Argumentation nicht für ganz abwegig, sie entspricht aber m.E. mit guten Gründen nicht der Kommentarliteratur zu § 45 Abs. 3 GKG. Danach muss der Kläger als Prozessgegner den Bestand der Aufrechnungsforderung bestreiten; vgl. § 45 Rn. 32 Meyer Kommentar zum GKG/FamGKG. Hintergrund ist ganz einfach, dass das Gericht, für den Fall, das es der Hauptforderung stattgibt, unstreitig über die Gegenforderung (Aufrechnung) entscheidet; für das Gericht besteht also kein Mehraufwand, der eine Streitwerterhöhung rechtfertigen würde.
Das Gericht hat allerdings den Prüfungsaufwand bei bestrittener Fälligkeit der Gegenforderung eben doch. Ohne fällige Gegenforderung keine Aufrechnungslage. Deshalb sehe ich nicht, weshalb in diesem Fall keine Streitwerterhöhung eintreten sollte.
10.08.2021, 22:54
(10.08.2021, 22:38)Gast schrieb:(10.08.2021, 22:23)Andreas schrieb:Sehr gnädig!(10.08.2021, 19:03)Gast schrieb: In diesen Fällen stellt der Vermieter die Wirksamkeit der Gegenforderung damit in Abrede, dass der Erstattungsanspruch des Anbieters nicht fällig ist. Dann greift 45 III GKG gleichwohl.
Ich halte deine Argumentation nicht für ganz abwegig, sie entspricht aber m.E. mit guten Gründen nicht der Kommentarliteratur zu § 45 Abs. 3 GKG. Danach muss der Kläger als Prozessgegner den Bestand der Aufrechnungsforderung bestreiten; vgl. § 45 Rn. 32 Meyer Kommentar zum GKG/FamGKG. Hintergrund ist ganz einfach, dass das Gericht, für den Fall, das es der Hauptforderung stattgibt, unstreitig über die Gegenforderung (Aufrechnung) entscheidet; für das Gericht besteht also kein Mehraufwand, der eine Streitwerterhöhung rechtfertigen würde.
Das Gericht hat allerdings den Prüfungsaufwand bei bestrittener Fälligkeit der Gegenforderung eben doch. Ohne fällige Gegenforderung keine Aufrechnungslage. Deshalb sehe ich nicht, weshalb in diesem Fall keine Streitwerterhöhung eintreten sollte.
War nicht abwertend von mir gemeint. Ich habe mich wirklich mit deiner Argumentation auseinandergesetzt und auch nochmal zum Kommentar gegriffen. Das von dir beschriebene Problem der "Fälligkeit" hättest du aber in jedem Fall der Hilfsaufrechnung, sodass eine Hilfsaufrechnung gegen eine bestrittene Forderung dann in jedem Fall zu einer Streitwerterhöhung führen würde. Dann würde aber der Wortlaut in § 45 Abs. 3 GKG keinen Sinn machen, da jede Hilfsaufrechnung zu einer Streitwerterhöhung führen würde, sodass die "bestrittene" Gegenforderung überflüssig wäre. Das Gericht entscheidet auch nicht in dem Prozess über die Fälligkeit der Gegenforderung - gibt es der Hauptforderung statt, liegt eine Aufrechnungslage vor und es wird unmittelbar mit der unbestrittenen Gegenforderung aufgerechnet.
Hier auch nochmal die Kommentierung im Binz/Dörndorf (Rn. 27), auf den über Beck-Online zugegriffen werden kann:
"Der Kläger muss die Gegenforderung von Anfang an oder im Laufe des Rechtsstreits bestreiten (OLG Hamm MDR 2000, 296). Eine Streitwerterhöhung durch die Addition von Haupt- und Gegenforderung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung über beide Forderungen erforderlich wird."
10.08.2021, 23:27
(10.08.2021, 22:54)Andreas schrieb:(10.08.2021, 22:38)Gast schrieb:(10.08.2021, 22:23)Andreas schrieb:Sehr gnädig!(10.08.2021, 19:03)Gast schrieb: In diesen Fällen stellt der Vermieter die Wirksamkeit der Gegenforderung damit in Abrede, dass der Erstattungsanspruch des Anbieters nicht fällig ist. Dann greift 45 III GKG gleichwohl.
Ich halte deine Argumentation nicht für ganz abwegig, sie entspricht aber m.E. mit guten Gründen nicht der Kommentarliteratur zu § 45 Abs. 3 GKG. Danach muss der Kläger als Prozessgegner den Bestand der Aufrechnungsforderung bestreiten; vgl. § 45 Rn. 32 Meyer Kommentar zum GKG/FamGKG. Hintergrund ist ganz einfach, dass das Gericht, für den Fall, das es der Hauptforderung stattgibt, unstreitig über die Gegenforderung (Aufrechnung) entscheidet; für das Gericht besteht also kein Mehraufwand, der eine Streitwerterhöhung rechtfertigen würde.
Das Gericht hat allerdings den Prüfungsaufwand bei bestrittener Fälligkeit der Gegenforderung eben doch. Ohne fällige Gegenforderung keine Aufrechnungslage. Deshalb sehe ich nicht, weshalb in diesem Fall keine Streitwerterhöhung eintreten sollte.
War nicht abwertend von mir gemeint. Ich habe mich wirklich mit deiner Argumentation auseinandergesetzt und auch nochmal zum Kommentar gegriffen. Das von dir beschriebene Problem der "Fälligkeit" hättest du aber in jedem Fall der Hilfsaufrechnung, sodass eine Hilfsaufrechnung gegen eine bestrittene Forderung dann in jedem Fall zu einer Streitwerterhöhung führen würde. Dann würde aber der Wortlaut in § 45 Abs. 3 GKG keinen Sinn machen, da jede Hilfsaufrechnung zu einer Streitwerterhöhung führen würde, sodass die "bestrittene" Gegenforderung überflüssig wäre. Das Gericht entscheidet auch nicht in dem Prozess über die Fälligkeit der Gegenforderung - gibt es der Hauptforderung statt, liegt eine Aufrechnungslage vor und es wird unmittelbar mit der unbestrittenen Gegenforderung aufgerechnet.
Hier auch nochmal die Kommentierung im Binz/Dörndorf (Rn. 27), auf den über Beck-Online zugegriffen werden kann:
"Der Kläger muss die Gegenforderung von Anfang an oder im Laufe des Rechtsstreits bestreiten (OLG Hamm MDR 2000, 296). Eine Streitwerterhöhung durch die Addition von Haupt- und Gegenforderung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung über beide Forderungen erforderlich wird."
Die Gegenforderung ist m.E. auch dann bestritten, wenn der Kläger (nur) ihre Fälligkeit bestreitet. Wieso sollte es einen Unterschied machen, ob die Aufrechnung an der Fälligkeit oder etwa einer dauerhaften Einrede scheitert. Im Übrigen meint „bestritten“ entgegen einer (von Kaiser) verbreiteten Ansicht nur, dass die Gegenseite irgend eine Einwendung dagegen vorbringt. Bestreiten Von Tatsachen ist nicht erforderlich.