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Unbekannte Zahl der Taten
RefGast
Unregistered
 
#1
04.08.2021, 19:19
Hey zusammen,

ich sitze gerade an dem A-Gutachten einer Strafakte.

Der Geschädigte sagt aus, dass ihm innerhalb von 3 Monaten ca. 500 € aus der Geldbörs entwendet worden sind.
Der Beschuldigte lässt sich dahingehend ein, dass er aus dem Portemonee des Geschädigten mehrfach Beträge bis maximal 30 € genommen habe. 

Ich weiß leider nicht so recht wie ich damit umgehen soll, dass die Anzahl der Taten nicht bekannt ist. Wie würde man das in das Abstraktum der Anklageschrift schreiben?

Liebe Grüße
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dorsi1
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2020
#2
04.08.2021, 21:05
Um eine Strafverfolgung nicht von vorneherein aus verfahrensrechtlichen Gründen auszuschließen, lässt es der BGH (MDR 1994, 399; NStZ 2005, 282=StV 2005, 113) genügen, dass die Anklage die Höchstzahl der Taten, den Namen des Opfers, den Tatzeitraum und die Grundzüge der Begehungsweise enthält. (BGH NStZ 1995, 78, 1997, 145, 1999, 208 NJW 1996, 206;OLG Bamberg NJW 1995, 1167) Mit “Höchstzahl” dürfte aber nach dem Grundsatz: “Im Zweifel für den Angeklagten” die Mindestzahl gemeint sein.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.908
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
04.08.2021, 21:48
... nahm der Angeschuldigte zu nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkten zwischen dem ... und dem ..., mindestens ... Mal, insgesamt ... Euro aus dem Geldbeutel des Geschädigten an sich.

Lies mal Anklageschriften zu sexuellem Missbrauch, da gibt es das Problem dauernd.
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RefGast
Unregistered
 
#4
05.08.2021, 16:06
Danke !

Nenne ich die Anzahl auch schon im A-Gutachten und problematisiere es da? Oder kann ich im Obersatz einfach "mehrfach" schreiben ?
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.908
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
05.08.2021, 20:33
Keine Ahnung, welche formalen Vorgaben es da gibt. Aber dass das ein Bestimmtheitsproblem sein könnte, was die Rechtsprechung verlangt und wie man dem genügt, sollte wohl schon irgendwo behandelt werden.
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