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Klausuren August 2021
Gasticus
Junior Member
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Beiträge: 17
Themen: 2
Registriert seit: Aug 2021
#141
05.08.2021, 17:49
(05.08.2021, 16:17)Gast3756 schrieb:  Einstweiliger Rechtsschutz steht im achten Buch der ZPO. Das wars dann aber auch schon mit den Argumenten, warum so eine Klausur in Ordnung ist :D

Lösungsskizze:

Urteil (In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes)
Im Rubrum "Verfügungsklägerin" und "Verfügungsbeklagte"; Betreuerin bei der Verfügungsklägerin als Vertreterin aufführen.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021 (Az...) wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar (unnötig, aber was solls)
Der sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin wird nicht abgeholfen.

Tatbestand: extrem lang und kompliziert, richtig unangenehm; habs ähnlich aufgebaut wie bei ner Berufung

Entscheidungsgründe:

I. Ausführlich erörtert, warum durch Urteil zu entscheiden ist. Arg.: Verfügungsbeklagte hat beantragt, die eV aufzuheben und den Antrag auf eV abzulehnen. Durch den zweiten Teil ihres Antrags kommt es dazu, dass durch den Widerspruch der gesamte Beschluss vom 29.06. geprüft wird. Denn wenn sie will, dass der Antrag auf eV abgelehnt wird, kann nicht nur der Erlass der eV, also Ziffer 1 des Beschlusses, überprüft werden, sondern auch Ziffer 3 (also bzgl. Anträge 2 und 3 aus dem Antrag auf eV). Das heißt, die Verfügungsklägerin hat überhaupt keine Nachteile, wenn über den Widerspruch durch Urteil entschieden wird. Denn das, was sie überprüft haben will, wird auch beim Widerspruch überprüft. Und das, was sie nicht begehrt (Überprüfung von Ziffer 1 des Beschlusses) wird sowieso wegen des Widerspruches überprüft. Dh sie kann auch einfach die sofortige Beschwerde zurücknehmen und dann später Berufung einlegen. Weil es inhaltlich ohnehin ums Gleiche geht, reicht das Urteil. Dort habe ich dann noch die Abhilfeentscheidung integriert. Da es ja nicht um die sofortige Beschwerde an sich ging, weil über die bei fehlender Abhilfe das Beschwerdegericht entscheidet, nicht das Ausgangsgericht.

II. Widerspruch ist zulässig.

Kurz Statthaftigkeit und Zuständigkeit. Keine Probleme bei mir.

III. Widerspruch ist unbegründet, denn der Beschluss vom 29.06. ist rechtmäßig.

- formelle Einwendungen der VB: Zustellung im Parteibetrieb ist möglich (steht im Gesetz), die Betreuerin kann die gesamte Prozessführung genehmigen, wodurch Mangel der Prozessfähigkeit geheilt wird; bzgl. Prozessvollmachtserklärung gilt das evtl nicht, aber das hat die VB ja auch nicht gerügt); Form und Inhalt der eV sei unstatthaft: hatte ich keine Ahnung, hab damit argumentiert, dass die Eintragung eines Widerspruchs erst Sinn ergibt, wenn das Recht, dem widersprochen werden soll, auch drin steht. Das Gesetz kennt keinen antizipierten Widerspruch. Solange das Recht nicht drin steht, kann man versuchen zu verhindern, dass es überhaupt reinkommt.

- materiell-rechtlich: bzgl Antrag zu 1 hat VK Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht; auf 123 kommt es nicht an, weil glaubhaft gemacht, dass VK bei notariellen Erklärungen geschäftsunfähig; daher Leistungskondiktion (+), erlangtes Etwas war der Rechtsscheinstatbestand, der durch die schon gestellten Eintragungsanträge erzeugt wurde

bzgl. Antrag 2 und 3 kein Verfügungsanspruch, weil die Übertragung der Hypothek durch Abtretung der Darlehensforderung wirksam war. 5a IV Heimgesetz steht dem nicht entgegen, weil die VB nichts von der Zuwendung wusste, was VK selbst vorgetragen hat. Kenntnis ist aber nach Wortlaut und Sinn und Zweck erforderlich (so auch Rspr.)

IV. Sofortiger Beschwerde war demzufolge auch nicht abzuhelfen.


Die VB wusste nichts von der Zuwendung? Hab ich wohl überlesen. Und nach welcher Rspr  ist die Kenntnis erforderlich?
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Gastiiiiiiiii
Unregistered
 
#142
05.08.2021, 17:55
(05.08.2021, 17:40)mhh schrieb:  Wieso habt Ihr ein Urteil geschrieben?... Ich habe einen Beschluss gemacht....


OLG Hamburg 8 U 10/13… steht sogar im Thomas/Putzo :/
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#143
05.08.2021, 18:06
(05.08.2021, 17:49)Gasticus schrieb:  
(05.08.2021, 16:17)Gast3756 schrieb:  Einstweiliger Rechtsschutz steht im achten Buch der ZPO. Das wars dann aber auch schon mit den Argumenten, warum so eine Klausur in Ordnung ist :D

Lösungsskizze:

Urteil (In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes)
Im Rubrum "Verfügungsklägerin" und "Verfügungsbeklagte"; Betreuerin bei der Verfügungsklägerin als Vertreterin aufführen.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021 (Az...) wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar (unnötig, aber was solls)
Der sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin wird nicht abgeholfen.

Tatbestand: extrem lang und kompliziert, richtig unangenehm; habs ähnlich aufgebaut wie bei ner Berufung

Entscheidungsgründe:

I. Ausführlich erörtert, warum durch Urteil zu entscheiden ist. Arg.: Verfügungsbeklagte hat beantragt, die eV aufzuheben und den Antrag auf eV abzulehnen. Durch den zweiten Teil ihres Antrags kommt es dazu, dass durch den Widerspruch der gesamte Beschluss vom 29.06. geprüft wird. Denn wenn sie will, dass der Antrag auf eV abgelehnt wird, kann nicht nur der Erlass der eV, also Ziffer 1 des Beschlusses, überprüft werden, sondern auch Ziffer 3 (also bzgl. Anträge 2 und 3 aus dem Antrag auf eV). Das heißt, die Verfügungsklägerin hat überhaupt keine Nachteile, wenn über den Widerspruch durch Urteil entschieden wird. Denn das, was sie überprüft haben will, wird auch beim Widerspruch überprüft. Und das, was sie nicht begehrt (Überprüfung von Ziffer 1 des Beschlusses) wird sowieso wegen des Widerspruches überprüft. Dh sie kann auch einfach die sofortige Beschwerde zurücknehmen und dann später Berufung einlegen. Weil es inhaltlich ohnehin ums Gleiche geht, reicht das Urteil. Dort habe ich dann noch die Abhilfeentscheidung integriert. Da es ja nicht um die sofortige Beschwerde an sich ging, weil über die bei fehlender Abhilfe das Beschwerdegericht entscheidet, nicht das Ausgangsgericht.

II. Widerspruch ist zulässig.

Kurz Statthaftigkeit und Zuständigkeit. Keine Probleme bei mir.

III. Widerspruch ist unbegründet, denn der Beschluss vom 29.06. ist rechtmäßig.

- formelle Einwendungen der VB: Zustellung im Parteibetrieb ist möglich (steht im Gesetz), die Betreuerin kann die gesamte Prozessführung genehmigen, wodurch Mangel der Prozessfähigkeit geheilt wird; bzgl. Prozessvollmachtserklärung gilt das evtl nicht, aber das hat die VB ja auch nicht gerügt); Form und Inhalt der eV sei unstatthaft: hatte ich keine Ahnung, hab damit argumentiert, dass die Eintragung eines Widerspruchs erst Sinn ergibt, wenn das Recht, dem widersprochen werden soll, auch drin steht. Das Gesetz kennt keinen antizipierten Widerspruch. Solange das Recht nicht drin steht, kann man versuchen zu verhindern, dass es überhaupt reinkommt.

- materiell-rechtlich: bzgl Antrag zu 1 hat VK Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht; auf 123 kommt es nicht an, weil glaubhaft gemacht, dass VK bei notariellen Erklärungen geschäftsunfähig; daher Leistungskondiktion (+), erlangtes Etwas war der Rechtsscheinstatbestand, der durch die schon gestellten Eintragungsanträge erzeugt wurde

bzgl. Antrag 2 und 3 kein Verfügungsanspruch, weil die Übertragung der Hypothek durch Abtretung der Darlehensforderung wirksam war. 5a IV Heimgesetz steht dem nicht entgegen, weil die VB nichts von der Zuwendung wusste, was VK selbst vorgetragen hat. Kenntnis ist aber nach Wortlaut und Sinn und Zweck erforderlich (so auch Rspr.)

IV. Sofortiger Beschwerde war demzufolge auch nicht abzuhelfen.


Die VB wusste nichts von der Zuwendung? Hab ich wohl überlesen. Und nach welcher Rspr  ist die Kenntnis erforderlich?

Die VK hat vorgetragen, dass "zur Überraschung aller Beteiligten" nach dem Tod der Lebensgefährtin rauskam, dass im Testament auch eine Zuwendung an die VB enthalten ist.

BGH v. 26.10.2011 - IV ZB 33/10, NJW 2012, 155
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Gast626262
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#144
05.08.2021, 18:20
Hatte zufällig vor dem Examen sogar noch ein Urteil zu der Frage, ob die Pflegeperson Kenntnis von der Zuwendung haben muss, gelesen. War durch die prozessuale Einkleidung total verloren und habe dann nicht mehr daran gedacht. 
Mich hat in diesem Zusammenhang auch total verwirrt, dass die Antragstellerin dazu allein vorgetragen hat, die Vorschrift sei „schließlich auch für ambulante Pflegedienste anwendbar“. Als ich mich dann gefreut habe zu diesem vermeintlichen Hinweis des Klausurerstellers etwas auszuführen, stand im Bearbeitervermerk, dass die Vorschrift auf ambulante Pflegedienste anwendbar ist…
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A. Kramer
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#145
05.08.2021, 18:26
Ohne Witz... das ist eine Frechheit was die für Klausuren austeilen. Wofür lern ich eigentlich? Fast schon peinlich gewesen meine Klausur überhaupt abgegeben zu haben. Könnte kotzen. Auf die nächsten 5  Prost
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Überforderter Referendar
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#146
05.08.2021, 18:31
Beruhigt mich ja fast, dass es wenigstens augenscheinlich bei allen mies läuft... da fühlt man sich nicht so allein mit seine "Leistungen"
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Gast
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#147
06.08.2021, 08:39
von dem was hier gepostet wurde vermute ich mal, dass man ein Urteil über beide Rechtsbehelfe machen sollte, da ja durch beide RB eh die gesamte eV zur Überprüfung gestellt wurde und dann 2 Entscheidungen getrennt keinen Sinn machen (Prozessökonomie). Gerade im Hinblick auf die Kommentierung.

Im Bearbeitervermerk stand doch aber, dass man Hilfsgutachten machen sollte, wenn ein RB unzulässig ist? Dann ist es bestimmt auch vertretbar, nur über die sof. Beschwerde zu entscheiden und den Rest im Hilfsgutachten.
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Gast
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#148
06.08.2021, 14:27
Wiedermal ein Beweis dafür, das LJPA mag uns nicht...
Kautelar wow, was für ein Schrott Wütend
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NRW_Examen2021
Member
***
Beiträge: 63
Themen: 13
Registriert seit: Apr 2021
#149
06.08.2021, 14:32
Ihr hattet nicht jetzt ernsthaft ehrlich noch ne kautelar klausur oder? Oh mein Gott
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Eh ne nrw
Unregistered
 
#150
06.08.2021, 14:38
(06.08.2021, 14:32)NRW_Examen2021 schrieb:  Ihr hattet nicht jetzt ernsthaft ehrlich noch ne kautelar klausur oder? Oh mein Gott

Ach nein es war super entspannt - ich hab em Ende des Tunnels die Endhaltestelle Karriere-vorbei gesehen:

Kautelar mit ErbR, Grundstücksverkauf etc. pp. wobei etc pp für "ich habe keine Ahnung was die von mir wollten" steht.
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