04.08.2021, 22:41
(04.08.2021, 19:45)Gast schrieb: Letzteres ist schon deshalb falsch, da bis auf NRW in den meisten Ländern (mangels abweichender Regelungen) das JPA eine Fach- und keine Rechtsaufsicht ausübt. Das wissen die JPAs aber nicht, steht allerdings sogar in VwVfG-Kommentaren.
Da unterliegt Du möglicherweise einem Missverständnis. Das LJPA mag gegenüber seinen Außenstellen die Fachaufsicht haben, ganz sicher aber nicht gegenüber den Prüfern bei Ausübung der Prüfertätigkeit. Es ist nämlich selbst nicht Prüfer.
3 II JAG BW: Die Prüfer sind in der Ausübung des Prüferamts unabhängig.
04.08.2021, 22:44
Okay, also § 281 geht nach ganz hM nur auf Geld, weil § 249 I wegen § 281 IV insofern nicht anzuwenden ist. § 283 läuft aufs gleiche raus. Das kann man sicher auch anders sehen, also hätte man da was zu schrieben können. Besonders zentral kommt mir das jetzt aber nicht vor, im Gegenteil. Das Problem dürfte dein, dass grade hier der Beurteilungsspielraum liegt.. Mal abgesehen davon, dass die Klausur nicht 4 oder besser sein muss, nur weil das eher als Randproblem zu sehen ist.
04.08.2021, 22:50
(04.08.2021, 22:07)Gast schrieb:(04.08.2021, 22:02)Gast schrieb:(04.08.2021, 17:05)Gast schrieb:(04.08.2021, 16:20)Gast schrieb:In welcher Welt gehen denn Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs? Es ist doch gerade die Definition der Sekundäransprüche, dass sie nur dann einschlägig sind, wenn der Primäranspruch nicht wie geschuldet erfüllt wurde.(04.08.2021, 15:43)Gast schrieb: Um die Lieferung von vier Plexigläsern, hilfsweise (wenn die Plexigläser nicht lieferbar), dann vier andere aus dem Sortiment des Käufers.
Sowohl Primär- als auch Sekundäranspruch gehen doch auf Lieferung. Vergiss die Prüfungsanfechtung.
Hier laufen nur Doppel-Gut-Leute durch die Gegend und dann liest man immer wieder so einen Unsinn.![]()
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Habe weder behauptet, dass Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs gehen noch mich als Doppelt-gut ausgegeben.
Im Fall des TE hat der Gläubiger einen Primäranspruch auf Lieferung (von vier Plexigläsern). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflicht wegen Unmöglichkeit (Plexigläser nicht lieferbar) entsteht der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283, 275 IV. Im geschilderten Fall besteht dieser offensichtlich in der Lieferung vier anderer Gläser aus dem Sortiment des Schuldners, sodass er letztlich auch auf eine "Lieferung" (nämlich einer Ersatzsache) gerichtet ist. Demnach dürfte die Aufgabenstellung (Anspruch auf Lieferung, ggf. einer Ersatzsache) so zu verstehen sein, dass auch dieser Sekundäranspruch zu prüfen war.
Andere Ansicht § 243 II BGB.
Ne, Konkretisierung war hier nicht, das ist gerade der "Gag" der Klausur.
04.08.2021, 23:07
(04.08.2021, 22:50)Praktiker schrieb:(04.08.2021, 22:07)Gast schrieb:(04.08.2021, 22:02)Gast schrieb:(04.08.2021, 17:05)Gast schrieb:(04.08.2021, 16:20)Gast schrieb: Sowohl Primär- als auch Sekundäranspruch gehen doch auf Lieferung. Vergiss die Prüfungsanfechtung.In welcher Welt gehen denn Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs? Es ist doch gerade die Definition der Sekundäransprüche, dass sie nur dann einschlägig sind, wenn der Primäranspruch nicht wie geschuldet erfüllt wurde.
Hier laufen nur Doppel-Gut-Leute durch die Gegend und dann liest man immer wieder so einen Unsinn.![]()
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Habe weder behauptet, dass Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs gehen noch mich als Doppelt-gut ausgegeben.
Im Fall des TE hat der Gläubiger einen Primäranspruch auf Lieferung (von vier Plexigläsern). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflicht wegen Unmöglichkeit (Plexigläser nicht lieferbar) entsteht der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283, 275 IV. Im geschilderten Fall besteht dieser offensichtlich in der Lieferung vier anderer Gläser aus dem Sortiment des Schuldners, sodass er letztlich auch auf eine "Lieferung" (nämlich einer Ersatzsache) gerichtet ist. Demnach dürfte die Aufgabenstellung (Anspruch auf Lieferung, ggf. einer Ersatzsache) so zu verstehen sein, dass auch dieser Sekundäranspruch zu prüfen war.
Andere Ansicht § 243 II BGB.
Ne, Konkretisierung war hier nicht, das ist gerade der "Gag" der Klausur.
Wie kam man dann zur Unmöglichkeit?
05.08.2021, 01:55
(04.08.2021, 22:09)Praktiker schrieb: Im konkreten Fall geht es gerade darum, ob man im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung zu Plexiglasscheiben oder doch zumindest den anderen, deren Name ich vergessen habe, kommen kann. Nach h.M. nein, da nur auf Geldersatz gerichtet, aber eben das muss man auch hinschreiben. Davon abgesehen war die Frage erkennbar angelegt, ob es pflichtwidrig war, alle restlichen Scheiben an eine Person zu übereignen, war das W?
"zentral" sind diese Ansprüche in Aufgabe 1 eher nicht, zentral waren Unmöglichkeit und die sog. Repartierung... aber erwähnen hätte man die Ansprüche schon sollen. Glaub mir aber, dass das allein nicht die Bewertung begründen wird, in der Klausur stecken noch ganz andere Brocken drin, und auch schon in Aufgabe 1 - also nichts "nur so wenig".
Für so eine Anfechtung brauchst Du ganz sicher keinen Anwalt, aber ich sage Dir voraus, dass die Erfolgsaussichten gering sind, weil "Lieferung" aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen kommen kann.
Ich kann dir gerne mein Votum vorlegen. In Bezug auf die vier Plexigläser habe ich 433 geprüft, bin aber dort zur Unmöglichkeit nach 275 I gelangt. In Bezug auf die anderen Plexigläser aus dem weiteren Sortiment des V bin ich dazu gekommen, dass ebenfalls kein Anspruch aus 433 in Betracht (Auslegung des Vertrages nach 133, 157). Ich habe ja 280 I, III, 283 sowie 285 analog gesehen. Hab explizit in der Klausur hingeschrieben, dass solche in Betracht kommen, aber die Fallfrage nur (!) auf Lieferung und damit Primäransprüche abstellt. Wäre die Fallfrage offen formuliert gewesen, hätte ich selbstverständlich Sekundäransprüche auch ordentlich geprüft, aber für mich war die Fallfrage eindeutig nur auf den Anspruch aus 433 beschränkt.
Im Übrigen stand in meinem Votum ebenfalls ausdrücklich, dass ich mir durch die Nichtprüfung wesentliche und zentrale Probleme im Rahmen der Klausur abgeschnitten habe. Im Rahmen des 433 wurde kritisiert, dass ich vieles zu ausführlich gemacht habe. Was aber nur deshalb der Fall war, weil ich nur diesen Anspruch für einschlägig gehalten habe.
05.08.2021, 01:57
(04.08.2021, 23:07)Gast schrieb:(04.08.2021, 22:50)Praktiker schrieb:(04.08.2021, 22:07)Gast schrieb:(04.08.2021, 22:02)Gast schrieb:(04.08.2021, 17:05)Gast schrieb: In welcher Welt gehen denn Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs? Es ist doch gerade die Definition der Sekundäransprüche, dass sie nur dann einschlägig sind, wenn der Primäranspruch nicht wie geschuldet erfüllt wurde.
Hier laufen nur Doppel-Gut-Leute durch die Gegend und dann liest man immer wieder so einen Unsinn.![]()
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Habe weder behauptet, dass Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs gehen noch mich als Doppelt-gut ausgegeben.
Im Fall des TE hat der Gläubiger einen Primäranspruch auf Lieferung (von vier Plexigläsern). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflicht wegen Unmöglichkeit (Plexigläser nicht lieferbar) entsteht der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283, 275 IV. Im geschilderten Fall besteht dieser offensichtlich in der Lieferung vier anderer Gläser aus dem Sortiment des Schuldners, sodass er letztlich auch auf eine "Lieferung" (nämlich einer Ersatzsache) gerichtet ist. Demnach dürfte die Aufgabenstellung (Anspruch auf Lieferung, ggf. einer Ersatzsache) so zu verstehen sein, dass auch dieser Sekundäranspruch zu prüfen war.
Andere Ansicht § 243 II BGB.
Ne, Konkretisierung war hier nicht, das ist gerade der "Gag" der Klausur.
Wie kam man dann zur Unmöglichkeit?
Über 275 I, subjektive Unmöglichkeit. Die vier Plexigläser wurden an einen Dritten verkauft und übereignet, der nicht bereit war die Plexigläser herauszugeben.
05.08.2021, 08:02
(05.08.2021, 01:55)Gast schrieb:(04.08.2021, 22:09)Praktiker schrieb: Im konkreten Fall geht es gerade darum, ob man im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung zu Plexiglasscheiben oder doch zumindest den anderen, deren Name ich vergessen habe, kommen kann. Nach h.M. nein, da nur auf Geldersatz gerichtet, aber eben das muss man auch hinschreiben. Davon abgesehen war die Frage erkennbar angelegt, ob es pflichtwidrig war, alle restlichen Scheiben an eine Person zu übereignen, war das W?
"zentral" sind diese Ansprüche in Aufgabe 1 eher nicht, zentral waren Unmöglichkeit und die sog. Repartierung... aber erwähnen hätte man die Ansprüche schon sollen. Glaub mir aber, dass das allein nicht die Bewertung begründen wird, in der Klausur stecken noch ganz andere Brocken drin, und auch schon in Aufgabe 1 - also nichts "nur so wenig".
Für so eine Anfechtung brauchst Du ganz sicher keinen Anwalt, aber ich sage Dir voraus, dass die Erfolgsaussichten gering sind, weil "Lieferung" aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen kommen kann.
Ich kann dir gerne mein Votum vorlegen. In Bezug auf die vier Plexigläser habe ich 433 geprüft, bin aber dort zur Unmöglichkeit nach 275 I gelangt. In Bezug auf die anderen Plexigläser aus dem weiteren Sortiment des V bin ich dazu gekommen, dass ebenfalls kein Anspruch aus 433 in Betracht (Auslegung des Vertrages nach 133, 157). Ich habe ja 280 I, III, 283 sowie 285 analog gesehen. Hab explizit in der Klausur hingeschrieben, dass solche in Betracht kommen, aber die Fallfrage nur (!) auf Lieferung und damit Primäransprüche abstellt. Wäre die Fallfrage offen formuliert gewesen, hätte ich selbstverständlich Sekundäransprüche auch ordentlich geprüft, aber für mich war die Fallfrage eindeutig nur auf den Anspruch aus 433 beschränkt.
Im Übrigen stand in meinem Votum ebenfalls ausdrücklich, dass ich mir durch die Nichtprüfung wesentliche und zentrale Probleme im Rahmen der Klausur abgeschnitten habe. Im Rahmen des 433 wurde kritisiert, dass ich vieles zu ausführlich gemacht habe. Was aber nur deshalb der Fall war, weil ich nur diesen Anspruch für einschlägig gehalten habe.
Dein Ausgangspunkt, dass Lieferung nur Primäransprüche bedeutet, ist jedenfalls unrichtig. Nachlieferung ist beispielsweise ein Sekundäranspruch, wäre hier aber auch erfasst (nicht im konkreten Fall, da schon kein Gefahrübergang, aber prinzipiell). Naturalrestitution geht auch auf Lieferung, wäre also auch zu prüfen.
Jetzt ist einfach die Frage, ob Du im Rahmen des Primäranspruchs schon fast alle Probleme abgehandelt hast, dann würde ich (!) die Lücke nicht für so schlimm halten, zumal Schadensersatz statt der Leistung eben im Ergebnis nach h.M. nicht durchgeht.
Hast Du im Rahmen der Unmöglichkeit geprüft, ob der Baumarkt anteilige Rückübereignung verlangen kann zwecks neuer Aufteilung der Gesamtlieferung? Die Idee mit der Vertragsauslegung finde ich nicht schlecht, sie war aber oft widerspüchlich ausgeführt, denn wenn man schon Vorratsschuld für den Restposten annimmt, liegt es auf der Hand, dass schon gar keine anderen Plastikscheiben geschuldet sein können, da kommt man am ehesten über Naturalrestitution drauf.
Ich will nur sagen, dass da echt heftige Probleme drin waren, die irgendwo angesprochen werden mussten, und der Grund, aus dem Du nicht weitergeprüft hast, ist eben auch nicht überzeugend.
Aus den Erstgutachten weiß ich, dass die oft etwas pauschal in der Begründung sind - da steht dann halt etwas wie bei Dir da, ohne auf die ganzen Mängel ausdrücklich einzugehen. Ich trage dann im Zeitgutachten die inhaltlichen und Aufbaumängel nach, um es verständlicher zu machen. Gerade die Professoren merken das als Erstgutachter oft sehr genau, schreiben es aber nicht ausführlich hin. Spätestens auf den Widerspruch würdest Du es dann aber ausführlicher erfahren, was in der Sache alles fehlte.
Das Votum mag ich lieber nicht sehen, am Ende war ich Zweitgutachter...
Nachtrag: 285 konnte auf Herausgabe gegen den Dieb bzw. Rückübereignung gegen W (?) gehen, hätte also auch Lieferung bewirken können.
05.08.2021, 08:54
Dein Frust ist absolut verständlich, aber ich würde dir raten, das Thema unter "Das Leben ist unfair" zu verbuchen und es abzuhaken.
Wie die Diskussionen hier zeigen, konnte die Frage auf verschiedene Arten interpretiert werden. Du hattest das Pech, dich für die Auslegung zu entscheiden, die nicht in der Lösungsskizze vorgesehen war. Richtig dumm gelaufen. Eine Anfechtung wird daran aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändern und es wird dir noch
zig Mal passieren, dass du ungerecht behandelt wirst (oder zumindest das Gefühl hast, dass es so ist). Leg dir dafür einen stabilen Mittelfinger zu und spar dir die Energie für die Fälle, bei denen man tatsächlich etwas ändern kann.
Wie die Diskussionen hier zeigen, konnte die Frage auf verschiedene Arten interpretiert werden. Du hattest das Pech, dich für die Auslegung zu entscheiden, die nicht in der Lösungsskizze vorgesehen war. Richtig dumm gelaufen. Eine Anfechtung wird daran aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändern und es wird dir noch
zig Mal passieren, dass du ungerecht behandelt wirst (oder zumindest das Gefühl hast, dass es so ist). Leg dir dafür einen stabilen Mittelfinger zu und spar dir die Energie für die Fälle, bei denen man tatsächlich etwas ändern kann.
05.08.2021, 09:02
Ist doch scheißegal ob man es anders als der TE sehen kann. TE hat nichts dabei zu verlieren, wenn er die Klausur mit seiner (vertretbaren) Ansicht anficht. Nicht mehr grübeln und auf in den Krieg!
05.08.2021, 09:07
(05.08.2021, 09:02)Gast schrieb: Ist doch scheißegal ob man es anders als der TE sehen kann. TE hat nichts dabei zu verlieren, wenn er die Klausur mit seiner (vertretbaren) Ansicht anficht. Nicht mehr grübeln und auf in den Krieg!
... außer Geld, aber klar, schaden kann es nicht. Ich würde nur keinen Anwalt dafür bezahlen, denn das kannst Du selbst schreiben.