• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Nachricht an Anzeigeerstatterin?
Antworten

 
Nachricht an Anzeigeerstatterin?
dorsi1
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2020
#1
04.08.2021, 16:41
Hallo liebe Leute!

Ich hab folgenden Fall: A steht am Bahnhof. Täter T kommt an und es kommt zum Streit mit A, dabei berührt er sie, weswegen A Anzeige aufgibt wegen sexueller Belästigung. Während A und T da so stehen kommt der B an und sagt zum T er soll aufhören. T droht dann dem B Schläge und weiteren Scheiß an.

Jetzt hab ich einmal gegen T vs. A wegen 184i und T vs. B wegen 241 
184i ist für mich nicht erfüllt (sie wurde, soweit ermittelt, nur berührt, keine sexuelle Intention feststellbar). 241 geht glatt durch.

Jetzt meine Frage...

Für mich ist das Ganze eine prozessuale Tat. Ich klage 241 an und würde einen Vermerk machen wegen 184i, dass dieser nicht erfüllt ist (Tatvorwurf nicht beweisbar, Norm nicht erfüllt). Muss ich jetzt der A eine Einstellungsnachricht geben oder bekommt die davon gar nix mehr mit? 

Es ist ja eine prozessuale Tat und dann würde ich ja den 241 anklagen, da ist aber nur der B geschädigter und nicht die A... Hat die A dann quasi "Pech gehabt"?

Besten Dank!
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
04.08.2021, 16:55
Warum klagst du § 241 StGB an? Du kannst doch auf den Privatklageweg verweisen, weil das ein Privatklagedelikt ist (§ 374 I Nr. 5 StPO)?
Zitieren
dorsi1
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2020
#3
04.08.2021, 16:56
(04.08.2021, 16:55)Gast schrieb:  Warum klagst du § 241 StGB an? Du kannst doch auf den Privatklageweg verweisen, weil das ein Privatklagedelikt ist (§ 374 I Nr. 5 StPO)?

Weil der Teil für mich anklagewürdig ist von Seiten der StA aus. Der ist bei dem zu Hilfe eilenden Kerl (und Hilfe hat die A auch gebraucht, wenngleich es kein 184i war) echt über jedes Maß hinaus bedroht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2021, 16:56 von dorsi1.)
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
04.08.2021, 17:25
Wenn du das als eine prozessuale Tat begreifst, stellst du ja überhaupt nichts ein. Du fertigst dann einen Vermerk in deiner Abschlussverfügung.

Es gibt also weder einen Einstellungsbescheid an die Anzeigenerstatterin noch eine Einstellungsnachricht an den Beschuldigten. Das ist natürlich ungünstig für die Anzeigenerstatterin, weil ihr keine Beschwerdemöglichkeit bleibt.

Wenn du darauf zwei prozessuale Taten machst, dann:
1. Teileinstellung bzgl. A, Einstellungsbescheid an A mit RMB, keine Einstellungsnachricht an Beschuldigten, da Anklage i.Ü.
2. Anklage bzgl. B
Zitieren
dorsi1
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2020
#5
04.08.2021, 17:26
(04.08.2021, 17:25)Gast schrieb:  Wenn du das als eine prozessuale Tat begreifst, stellst du ja überhaupt nichts ein. Du fertigst dann einen Vermerk in deiner Abschlussverfügung.

Es gibt also weder einen Einstellungsbescheid an die Anzeigenerstatterin noch eine Einstellungsnachricht an den Beschuldigten. Das ist natürlich ungünstig für die Anzeigenerstatterin, weil ihr keine Beschwerdemöglichkeit bleibt.

Wenn du darauf zwei prozessuale Taten machst, dann:
1. Teileinstellung bzgl. A, Einstellungsbescheid an A mit RMB, keine Einstellungsnachricht an Beschuldigten, da Anklage i.Ü.
2. Anklage bzgl. B



Danke dir, dann hatte ich es intuitiv richtig machen wollen. Irgendwie unbefriedigende Lösung.

Danke!
Suchen
Zitieren
GAsst
Unregistered
 
#6
07.08.2021, 14:12
Vielleicht besänftigt dich 406d Abs 1 Nr 2? Wenn A dies beantragt, kannst du ihr mitteilen, dass nur wegen Bedrohung Anklage erhoben wurde
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus