04.08.2021, 16:41
Hallo liebe Leute!
Ich hab folgenden Fall: A steht am Bahnhof. Täter T kommt an und es kommt zum Streit mit A, dabei berührt er sie, weswegen A Anzeige aufgibt wegen sexueller Belästigung. Während A und T da so stehen kommt der B an und sagt zum T er soll aufhören. T droht dann dem B Schläge und weiteren Scheiß an.
Jetzt hab ich einmal gegen T vs. A wegen 184i und T vs. B wegen 241
184i ist für mich nicht erfüllt (sie wurde, soweit ermittelt, nur berührt, keine sexuelle Intention feststellbar). 241 geht glatt durch.
Jetzt meine Frage...
Für mich ist das Ganze eine prozessuale Tat. Ich klage 241 an und würde einen Vermerk machen wegen 184i, dass dieser nicht erfüllt ist (Tatvorwurf nicht beweisbar, Norm nicht erfüllt). Muss ich jetzt der A eine Einstellungsnachricht geben oder bekommt die davon gar nix mehr mit?
Es ist ja eine prozessuale Tat und dann würde ich ja den 241 anklagen, da ist aber nur der B geschädigter und nicht die A... Hat die A dann quasi "Pech gehabt"?
Besten Dank!
Ich hab folgenden Fall: A steht am Bahnhof. Täter T kommt an und es kommt zum Streit mit A, dabei berührt er sie, weswegen A Anzeige aufgibt wegen sexueller Belästigung. Während A und T da so stehen kommt der B an und sagt zum T er soll aufhören. T droht dann dem B Schläge und weiteren Scheiß an.
Jetzt hab ich einmal gegen T vs. A wegen 184i und T vs. B wegen 241
184i ist für mich nicht erfüllt (sie wurde, soweit ermittelt, nur berührt, keine sexuelle Intention feststellbar). 241 geht glatt durch.
Jetzt meine Frage...
Für mich ist das Ganze eine prozessuale Tat. Ich klage 241 an und würde einen Vermerk machen wegen 184i, dass dieser nicht erfüllt ist (Tatvorwurf nicht beweisbar, Norm nicht erfüllt). Muss ich jetzt der A eine Einstellungsnachricht geben oder bekommt die davon gar nix mehr mit?
Es ist ja eine prozessuale Tat und dann würde ich ja den 241 anklagen, da ist aber nur der B geschädigter und nicht die A... Hat die A dann quasi "Pech gehabt"?
Besten Dank!
04.08.2021, 16:55
Warum klagst du § 241 StGB an? Du kannst doch auf den Privatklageweg verweisen, weil das ein Privatklagedelikt ist (§ 374 I Nr. 5 StPO)?
04.08.2021, 16:56
(04.08.2021, 16:55)Gast schrieb: Warum klagst du § 241 StGB an? Du kannst doch auf den Privatklageweg verweisen, weil das ein Privatklagedelikt ist (§ 374 I Nr. 5 StPO)?
Weil der Teil für mich anklagewürdig ist von Seiten der StA aus. Der ist bei dem zu Hilfe eilenden Kerl (und Hilfe hat die A auch gebraucht, wenngleich es kein 184i war) echt über jedes Maß hinaus bedroht.
04.08.2021, 17:25
Wenn du das als eine prozessuale Tat begreifst, stellst du ja überhaupt nichts ein. Du fertigst dann einen Vermerk in deiner Abschlussverfügung.
Es gibt also weder einen Einstellungsbescheid an die Anzeigenerstatterin noch eine Einstellungsnachricht an den Beschuldigten. Das ist natürlich ungünstig für die Anzeigenerstatterin, weil ihr keine Beschwerdemöglichkeit bleibt.
Wenn du darauf zwei prozessuale Taten machst, dann:
1. Teileinstellung bzgl. A, Einstellungsbescheid an A mit RMB, keine Einstellungsnachricht an Beschuldigten, da Anklage i.Ü.
2. Anklage bzgl. B
Es gibt also weder einen Einstellungsbescheid an die Anzeigenerstatterin noch eine Einstellungsnachricht an den Beschuldigten. Das ist natürlich ungünstig für die Anzeigenerstatterin, weil ihr keine Beschwerdemöglichkeit bleibt.
Wenn du darauf zwei prozessuale Taten machst, dann:
1. Teileinstellung bzgl. A, Einstellungsbescheid an A mit RMB, keine Einstellungsnachricht an Beschuldigten, da Anklage i.Ü.
2. Anklage bzgl. B
04.08.2021, 17:26
(04.08.2021, 17:25)Gast schrieb: Wenn du das als eine prozessuale Tat begreifst, stellst du ja überhaupt nichts ein. Du fertigst dann einen Vermerk in deiner Abschlussverfügung.
Es gibt also weder einen Einstellungsbescheid an die Anzeigenerstatterin noch eine Einstellungsnachricht an den Beschuldigten. Das ist natürlich ungünstig für die Anzeigenerstatterin, weil ihr keine Beschwerdemöglichkeit bleibt.
Wenn du darauf zwei prozessuale Taten machst, dann:
1. Teileinstellung bzgl. A, Einstellungsbescheid an A mit RMB, keine Einstellungsnachricht an Beschuldigten, da Anklage i.Ü.
2. Anklage bzgl. B
Danke dir, dann hatte ich es intuitiv richtig machen wollen. Irgendwie unbefriedigende Lösung.
Danke!
07.08.2021, 14:12
Vielleicht besänftigt dich 406d Abs 1 Nr 2? Wenn A dies beantragt, kannst du ihr mitteilen, dass nur wegen Bedrohung Anklage erhoben wurde