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  6. Erstes Examen Prüfungsanfechtung
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Antworten

 
Erstes Examen Prüfungsanfechtung
Gast
Unregistered
 
#11
04.08.2021, 15:16
Um was für eine Lieferung geht es denn im konkreten Fall?

Teilleistung,
Gebrauchtwagen hat unbehebbaren Mangel?
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Gast
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#12
04.08.2021, 15:43
(04.08.2021, 15:16)Gast schrieb:  Um was für eine Lieferung geht es denn im konkreten Fall?

Teilleistung,
Gebrauchtwagen hat unbehebbaren Mangel?


Um die Lieferung von vier Plexigläsern, hilfsweise (wenn die Plexigläser nicht lieferbar), dann vier andere aus dem Sortiment des Käufers.
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Gast
Unregistered
 
#13
04.08.2021, 15:45
(04.08.2021, 15:09)Gast schrieb:  Ich sehe es wir der TE. Wer die Fallfrage so dumm formuliert, muss damit leben. Würde anfechten, rein aus Prinzip.

Mir geht es tatsächlich auch nur ums Prinzip. Ich hab auch schon meinen Refplatz, finde es aber einfach unter aller Sau, dass zentrale Vorschrift in der Klausur bzw AGL 280 I, III, 283 war und für mich fällt dieser Anspruch ganz klar nicht unter einen Anspruch auf Lieferung.
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Gast
Unregistered
 
#14
04.08.2021, 16:16
(04.08.2021, 15:45)Gast schrieb:  
(04.08.2021, 15:09)Gast schrieb:  Ich sehe es wir der TE. Wer die Fallfrage so dumm formuliert, muss damit leben. Würde anfechten, rein aus Prinzip.

Mir geht es tatsächlich auch nur ums Prinzip. Ich hab auch schon meinen Refplatz, finde es aber einfach unter aller Sau, dass zentrale Vorschrift in der Klausur bzw AGL 280 I, III, 283 war und für mich fällt dieser Anspruch ganz klar nicht unter einen Anspruch auf Lieferung.


Welches Bundesland und welcher Monat war das?
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Gast
Unregistered
 
#15
04.08.2021, 16:20
(04.08.2021, 15:43)Gast schrieb:  Um die Lieferung von vier Plexigläsern, hilfsweise (wenn die Plexigläser nicht lieferbar), dann vier andere aus dem Sortiment des Käufers.

Sowohl Primär- als auch Sekundäranspruch gehen doch auf Lieferung. Vergiss die Prüfungsanfechtung.
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Gast
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#16
04.08.2021, 17:05
(04.08.2021, 16:20)Gast schrieb:  
(04.08.2021, 15:43)Gast schrieb:  Um die Lieferung von vier Plexigläsern, hilfsweise (wenn die Plexigläser nicht lieferbar), dann vier andere aus dem Sortiment des Käufers.

Sowohl Primär- als auch Sekundäranspruch gehen doch auf Lieferung. Vergiss die Prüfungsanfechtung.
In welcher Welt gehen denn Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs? Es ist doch gerade die Definition der Sekundäransprüche, dass sie nur dann einschlägig sind, wenn der Primäranspruch nicht wie geschuldet erfüllt wurde.

Hier laufen nur Doppel-Gut-Leute durch die Gegend und dann liest man immer wieder so einen Unsinn.  Wütend Wütend Wütend
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Gast
Unregistered
 
#17
04.08.2021, 19:45
Klingt in der Tat missverständlich. Würde aber helfen, wenn du den Sachverhalt etwas näher erklären könntest.

Ich habe Erfahrungen mit der Prüfungsanfechtung. Da ich in allen anderen Klausuren im Schnitt beinahe 10 Punkte hatte und durch Strafrecht (3 Punkte) erheblich runtergezogen wurde, war ich mir in meiner Sache recht sicher.

Die Korrektorin hatte zahlreiche Fehler gemacht. Einige waren nachweislich falsch, weil ich die Prüfung exakt wie im Lehrbuch aufgebaut habe oder mit entsprechenden Argumenten verbreitete Literaturansichten vertreten habe. Ansonsten hat die Korrektorin an mehreren Stellen gefordert, Meinungsstreits unter Namensnennung der jeweiligen Ansichten (Billigungstheorie etc.) vorzustellen, obwohl alle Ansichten zum selben (offensichtlichen) Ergebnis kamen. In all diesen Fällen ergab sich die Lösung unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb jeder richtige Jurist auf die Darstellung überflüssiger Streitstände verzichtet.

Jedenfalls: Die Korrektorin hat eingeräumt, dass an fünf (!) Stellen ihre Korrektur (nachweislich) fehlerhaft war. Auf einen dieser vermeintlichen Fehler hatte sie sogar die mangelhafte Bewertung ausdrücklich gestützt. Im Widerspruchsbescheid bzw. ihrer beigefügten Stellungnahme schrieb sie dazu, dass es sich um eine unglückliche Formulierung handele. Tatsächlich sei ursächlich gewesen, dass Verf den Gutachtenstil nicht beherrsche (tolles Totschlagargument). Im Übrigen handele es sich um "prüfungsspezifische Wertungen, die nicht nachprüfbar seien.

Letzteres ist schon deshalb falsch, da bis auf NRW in den meisten Ländern (mangels abweichender Regelungen) das JPA eine Fach- und keine Rechtsaufsicht ausübt. Das wissen die JPAs aber nicht, steht allerdings sogar in VwVfG-Kommentaren.

Jedenfalls: Die Frage, ob eine Aufgabenstellung nachvollziehbar ist und ob die Prüfung bestimmter Ansprüche erwartet werden durfte, fällt mE ebenfalls in den kilometergroßen rechtslosen Raum der "prüfungsspezifischen Wertung".

Zweitens wird das JPA schon aus praktischen Gründen davon absehen, Dir recht zu geben. Dann würde nämlich jeder ankommen.

Drittens hast du dein Examen bestanden. Wenn Prüfungsanfechtungen erfolgreich sind, dann weil die Korrektoren (1.) nachweisbare Fehler gemacht haben und so dumm waren, ihre Bewertung explizit darauf zu stützen und (2.) dem Kandidaten nur ein oder zwei Punkte fehlen, um überhaupt zur Mündlichen geladen zu werden. Mit bestandenem Examen erfolgreich anzufechten erscheint mir unmöglich.
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Gast
Unregistered
 
#18
04.08.2021, 22:02
(04.08.2021, 17:05)Gast schrieb:  
(04.08.2021, 16:20)Gast schrieb:  
(04.08.2021, 15:43)Gast schrieb:  Um die Lieferung von vier Plexigläsern, hilfsweise (wenn die Plexigläser nicht lieferbar), dann vier andere aus dem Sortiment des Käufers.

Sowohl Primär- als auch Sekundäranspruch gehen doch auf Lieferung. Vergiss die Prüfungsanfechtung.
In welcher Welt gehen denn Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs? Es ist doch gerade die Definition der Sekundäransprüche, dass sie nur dann einschlägig sind, wenn der Primäranspruch nicht wie geschuldet erfüllt wurde.

Hier laufen nur Doppel-Gut-Leute durch die Gegend und dann liest man immer wieder so einen Unsinn.  Wütend Wütend Wütend

Habe weder behauptet, dass Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs gehen noch mich als Doppelt-gut ausgegeben.

Im Fall des TE hat der Gläubiger einen Primäranspruch auf Lieferung (von vier Plexigläsern). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflicht wegen Unmöglichkeit (Plexigläser nicht lieferbar) entsteht der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283, 275 IV. Im geschilderten Fall besteht dieser offensichtlich in der Lieferung vier anderer Gläser aus dem Sortiment des Schuldners, sodass er letztlich auch auf eine "Lieferung" (nämlich einer Ersatzsache) gerichtet ist. Demnach dürfte die Aufgabenstellung (Anspruch auf Lieferung, ggf. einer Ersatzsache) so zu verstehen sein, dass auch dieser Sekundäranspruch zu prüfen war.
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Gast
Unregistered
 
#19
04.08.2021, 22:07
(04.08.2021, 22:02)Gast schrieb:  
(04.08.2021, 17:05)Gast schrieb:  
(04.08.2021, 16:20)Gast schrieb:  
(04.08.2021, 15:43)Gast schrieb:  Um die Lieferung von vier Plexigläsern, hilfsweise (wenn die Plexigläser nicht lieferbar), dann vier andere aus dem Sortiment des Käufers.

Sowohl Primär- als auch Sekundäranspruch gehen doch auf Lieferung. Vergiss die Prüfungsanfechtung.
In welcher Welt gehen denn Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs? Es ist doch gerade die Definition der Sekundäransprüche, dass sie nur dann einschlägig sind, wenn der Primäranspruch nicht wie geschuldet erfüllt wurde.

Hier laufen nur Doppel-Gut-Leute durch die Gegend und dann liest man immer wieder so einen Unsinn.  Wütend Wütend Wütend

Habe weder behauptet, dass Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs gehen noch mich als Doppelt-gut ausgegeben.

Im Fall des TE hat der Gläubiger einen Primäranspruch auf Lieferung (von vier Plexigläsern). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflicht wegen Unmöglichkeit (Plexigläser nicht lieferbar) entsteht der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283, 275 IV. Im geschilderten Fall besteht dieser offensichtlich in der Lieferung vier anderer Gläser aus dem Sortiment des Schuldners, sodass er letztlich auch auf eine "Lieferung" (nämlich einer Ersatzsache) gerichtet ist. Demnach dürfte die Aufgabenstellung (Anspruch auf Lieferung, ggf. einer Ersatzsache) so zu verstehen sein, dass auch dieser Sekundäranspruch zu prüfen war.


Andere Ansicht § 243 II BGB.
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Praktiker
Posting Freak
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#20
04.08.2021, 22:09
Im konkreten Fall geht es gerade darum, ob man im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung zu Plexiglasscheiben oder doch zumindest den anderen, deren Name ich vergessen habe, kommen kann. Nach h.M. nein, da nur auf Geldersatz gerichtet, aber eben das muss man auch hinschreiben. Davon abgesehen war die Frage erkennbar angelegt, ob es pflichtwidrig war, alle restlichen Scheiben an eine Person zu übereignen, war das W?

"zentral" sind diese Ansprüche in Aufgabe 1 eher nicht, zentral waren Unmöglichkeit und die sog. Repartierung... aber erwähnen hätte man die Ansprüche schon sollen. Glaub mir aber, dass das allein nicht die Bewertung begründen wird, in der Klausur stecken noch ganz andere Brocken drin, und auch schon in Aufgabe 1 - also nichts "nur so wenig".

Für so eine Anfechtung brauchst Du ganz sicher keinen Anwalt, aber ich sage Dir voraus, dass die Erfolgsaussichten gering sind, weil "Lieferung" aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen kommen kann.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2021, 22:30 von Praktiker.)
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