30.07.2021, 08:41
Hallo,
ich bin gerade beim Bearbeiten von Akten, stehe total auf dem Schlauch und muss mich mal kurz versichern, ob dass, was ich
hier vorhabe wenigstens ansatzweise in die richtige Richtung geht.
Folgendes Problem: A und B haben gemeinsam den C verprügelt. Es ist nicht ganz klar, wer was gemacht hat, aber eine Mittäterschaft lässt sich gut begründen. Bezüglich A besteht aufgrund von Vorstrafen ein öffentliches Interesse, sodass nicht auf den Privatklageweg zu verweisen ist. Bezüglich B hingegen, besteht kein öffentliches Interesse. Ein Verweis auf den Privatklageweg kommt nicht in Betracht, da B minderjährig ist und weder Gründe der Erziehung noch das Interesse des Verletzten rechtfertigen eine Strafverfolgung.
Wie gehe ich denn damit jetzt um in der Anklageschrift bezüglich A?
Obwohl bzgl. B keine Strafverfolgung in Betracht kommt, bleibt er ja ein Täter, oder? D.h. ich würde jetzt einfach die Anklageschrift für A schreiben und dabei die mittäterschaftliche Begehung anklagen, ohne aber natürlich den B mit in die Anklage aufzunehmen. Den B würde ich dann lediglich im Konkretum erwähnen, da A "gemeinschaftlich mit B" handelte?
Wäre sehr dankbar wenn mir jemand meine Überlegung bestätigen könnte oder mir einen Schubs in die richtige Richtung geben könnte.
Liebe Grüße
ich bin gerade beim Bearbeiten von Akten, stehe total auf dem Schlauch und muss mich mal kurz versichern, ob dass, was ich
hier vorhabe wenigstens ansatzweise in die richtige Richtung geht.
Folgendes Problem: A und B haben gemeinsam den C verprügelt. Es ist nicht ganz klar, wer was gemacht hat, aber eine Mittäterschaft lässt sich gut begründen. Bezüglich A besteht aufgrund von Vorstrafen ein öffentliches Interesse, sodass nicht auf den Privatklageweg zu verweisen ist. Bezüglich B hingegen, besteht kein öffentliches Interesse. Ein Verweis auf den Privatklageweg kommt nicht in Betracht, da B minderjährig ist und weder Gründe der Erziehung noch das Interesse des Verletzten rechtfertigen eine Strafverfolgung.
Wie gehe ich denn damit jetzt um in der Anklageschrift bezüglich A?
Obwohl bzgl. B keine Strafverfolgung in Betracht kommt, bleibt er ja ein Täter, oder? D.h. ich würde jetzt einfach die Anklageschrift für A schreiben und dabei die mittäterschaftliche Begehung anklagen, ohne aber natürlich den B mit in die Anklage aufzunehmen. Den B würde ich dann lediglich im Konkretum erwähnen, da A "gemeinschaftlich mit B" handelte?
Wäre sehr dankbar wenn mir jemand meine Überlegung bestätigen könnte oder mir einen Schubs in die richtige Richtung geben könnte.
Liebe Grüße
30.07.2021, 08:58
Würde ich auch sagen. Das Ding heißt aber ANklage ;)
30.07.2021, 09:04
1. Möglichkeit: Einstellung bzgl. A aus § 45 II - dann musst du dir noch ein erzieherische Maßnahme ausdenken.
Dann klagst du A "normal" an.
Abstraktum: gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten A
2. Möglichkeit (Realität): Du klagst beide vor dem Jugendrichter (§ 103 I JGG-) an.
Das allgemeine öffentliche Interesse (welches du ja nicht begründen musst) ergibt sich doch bereits dadurch, das durch eine gemeinschaftliche Tatbegehung höhere kriminelle Energie (Stichwort: Opferschutz) ausgegangen ist. Die 234 RiSBV ist ja auch nur ein Anhaltspunkt für dich.
Dann klagst du A "normal" an.
Abstraktum: gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten A
2. Möglichkeit (Realität): Du klagst beide vor dem Jugendrichter (§ 103 I JGG-) an.
Das allgemeine öffentliche Interesse (welches du ja nicht begründen musst) ergibt sich doch bereits dadurch, das durch eine gemeinschaftliche Tatbegehung höhere kriminelle Energie (Stichwort: Opferschutz) ausgegangen ist. Die 234 RiSBV ist ja auch nur ein Anhaltspunkt für dich.
30.07.2021, 10:26
Falls du das noch nicht gemacht hast, prüf auch mal 224 nr 4, dann läge kein privatklagedelikt mehr vor
30.07.2021, 12:04
Bei vorsätzlichen Delikten gegen die Person sind auch nicht alle Bundesländer so einstellungsfreudig wie Berlin und NRW.
Auf die Voraussetzungen der Mitttäerschaft würde ich nur eingehen, wenn ich diese (also die Zurechnung!!!) überhaupt brauche. Das kann, da es nur um die rechtswidirge Tat des A gehen soll, nur dann der Fall sein, wenn dem A auch Beiträge des B zugerechnet werden sollen. Wenn der A die tat aber auch schon eigenhändig begeht, dann hat 25 II meines Erachtens nur deklaratorische Funktions und hier kann geschlampt werden.
Wenn 25 II, dann aber ziemlich sicher auch 224.
Auf die Voraussetzungen der Mitttäerschaft würde ich nur eingehen, wenn ich diese (also die Zurechnung!!!) überhaupt brauche. Das kann, da es nur um die rechtswidirge Tat des A gehen soll, nur dann der Fall sein, wenn dem A auch Beiträge des B zugerechnet werden sollen. Wenn der A die tat aber auch schon eigenhändig begeht, dann hat 25 II meines Erachtens nur deklaratorische Funktions und hier kann geschlampt werden.
Wenn 25 II, dann aber ziemlich sicher auch 224.