• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Klageerhebung nur bzgl. eines Mittäters?
Antworten

 
Klageerhebung nur bzgl. eines Mittäters?
Ulrike
Unregistered
 
#1
30.07.2021, 08:41
Hallo, 

ich bin gerade beim Bearbeiten von Akten, stehe total auf dem Schlauch und muss mich mal kurz versichern, ob dass, was ich 
hier vorhabe wenigstens ansatzweise in die richtige Richtung geht.

Folgendes Problem: A und B haben gemeinsam den C verprügelt. Es ist nicht ganz klar, wer was gemacht hat, aber eine Mittäterschaft lässt sich gut begründen. Bezüglich A besteht aufgrund von Vorstrafen ein öffentliches Interesse, sodass nicht auf den Privatklageweg zu verweisen ist. Bezüglich B hingegen, besteht kein öffentliches Interesse. Ein Verweis auf den Privatklageweg kommt nicht in Betracht, da B minderjährig ist und weder Gründe der Erziehung noch das Interesse des Verletzten rechtfertigen eine Strafverfolgung.

Wie gehe ich denn damit jetzt um in der Anklageschrift bezüglich A? 

Obwohl bzgl. B keine Strafverfolgung in Betracht kommt, bleibt er ja ein Täter, oder? D.h. ich würde jetzt einfach die Anklageschrift für A schreiben und dabei die mittäterschaftliche Begehung anklagen, ohne aber natürlich den B mit in die Anklage aufzunehmen. Den B würde ich dann lediglich im Konkretum erwähnen, da A "gemeinschaftlich mit B" handelte? 

Wäre sehr dankbar wenn mir jemand meine Überlegung bestätigen könnte oder mir einen Schubs in die richtige Richtung geben könnte. 

Liebe Grüße
Zitieren
HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#2
30.07.2021, 08:58
Würde ich auch sagen. Das Ding heißt aber ANklage ;)
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
30.07.2021, 09:04
1. Möglichkeit: Einstellung bzgl. A aus § 45 II - dann musst du dir noch ein erzieherische Maßnahme ausdenken.

Dann klagst du A "normal" an. 
Abstraktum: gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten A
 

2. Möglichkeit (Realität): Du klagst beide vor dem Jugendrichter (§ 103 I JGG-) an. 

Das allgemeine öffentliche Interesse (welches du ja nicht begründen musst) ergibt sich doch bereits dadurch, das durch eine gemeinschaftliche Tatbegehung höhere kriminelle Energie (Stichwort: Opferschutz) ausgegangen ist. Die  234 RiSBV ist ja auch nur ein Anhaltspunkt für dich.
Zitieren
Gast3
Unregistered
 
#4
30.07.2021, 10:26
Falls du das noch nicht gemacht hast, prüf auch mal 224 nr 4, dann läge kein privatklagedelikt mehr vor
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
30.07.2021, 12:04
Bei vorsätzlichen Delikten gegen die Person sind auch nicht alle Bundesländer so einstellungsfreudig wie Berlin und NRW.

Auf die Voraussetzungen der Mitttäerschaft würde ich nur eingehen, wenn ich diese (also die Zurechnung!!!) überhaupt brauche. Das kann, da es nur um die rechtswidirge Tat des A gehen soll, nur dann der Fall sein, wenn dem A auch Beiträge des B zugerechnet werden sollen. Wenn der A die tat aber auch schon eigenhändig begeht, dann hat 25 II meines Erachtens nur deklaratorische Funktions und hier kann geschlampt werden.

Wenn 25 II, dann aber ziemlich sicher auch 224.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus